Ein Arztfehler liegt vor, wenn entweder vor der Behandlung die Aufklärung fehlerhaft , unvollständig oder gar nicht erfolgte (Aufklärungsfehler) oder wenn ein Behandlungsfehler vorliegt. Für die Haftung des Arztes ist ein Verschulden (z.B. Übernahmeverschulden) Voraussetzung.