Der Arzt ist verpflichtet, bei einem mehrdeutigen Krankheitsbild mit allem ihm zur Verfügung stehenden Befunderhebungsmethoden die Krankheit eindeutig zu bestimmen.Bei Unterlassung der gebotenen Befunderhebung liegt in der Regel ein Behandlungsfehler vor. Über bestehende Risiken, die mit der Erhebung des Befundes verbunden sind, hat der behandelnde Arzt den Patienten aufzuklären und ihn an der für die Wahl der Diagnostik bzw. Therapie erforderlichen Güterabwägung zwischen Risiken und Nutzen des Eingriffs zu beteiligen. Er darf aber nicht, ohne den Patienten am Entscheidungsprozeß zu beteiligen, von den gebotenen Befunderhebungen eigenmächtig absehen.