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             Betreuungsverfügung

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1990 ist an die Stelle des Gesetzes der Vormundschaft über Volljährige (Entmündigung) das Betreuungsgesetz getreten. Das Betreuungsgesetz regelt die rechtliche Ausgestaltung von Betreuungsverhältnissen. Für ältere Menschen wird eine Betreuung vorgesehen, wenn zu befürchten ist, daß diese tatsächliche und rechtliche Fürsorge benötigen. 

Über die Frage, ob ein Betreuungsverhältnis sinnvoll und notwendig ist, urteilt das zuständige Vormundschaftsgericht. Das Vormundschaftsgericht entscheidet dann zugleich, welche Person die Betreuung wahrnehmen soll. Das sind in der Regel nicht Familienmitglieder oder Freunde und Bekannte. Hier kann man unliebsamen Überraschungen vorbeugen, indem man eine Betreuungsverfügung oder eine Vorsorgevollmacht verfaßt. In einer Betreuungsverfügung kann man nicht nur regeln, wer als Betreuer eingesetzt oder wer keinesfalls eingesetzt werden soll, sondern auch, welche Wünsche vom zukünftigen Betreuer unbedingt respektiert werden sollen. Denkbar sind zudem Bestimmungen für den Fall dauernder Bewußtlosigkeit oder einer unheilbaren, zum Tode führenden Krankheit. Hier sollte dann aber als Vorausverfügung auf die Varianten der Vorsorgevollmacht und der Patientenverfügung (siehe dort) zurückgegriffen werden. 

Bei der Bundesnotarkammer kann man die Betreuungsverfügung auf Antrag eintragen lassen, so dass gewährleistet ist, dass das Gericht diese auch zur Kenntnis nehmen kann.