Grundsätzlich muss der Anspruchsteller die Tatsachen beweisen, die den Anspruch begründen - er trägt also die Beweislast. Der Beweis kann entweder durch Augenschein, Zeuge, Urkunde oder Sachverständigengutachten geführt werden.Bezüglich der Beweislast gibt es ein Besonderheiten im Arzthaftungsprozess: Der Patient hat grundsätzlich den Arztfehler, den Schaden und den Zusammenhang (Kausalität) zwischen Arztfehler und Gesundheitsschaden zu beweisen. Selbst wenn ein Arztfehler klar und deutlich vorliegt, erhält der Patient nur Schmerzensgeld, wenn er auch diese Kausalität beweisen kann.
Im Arzthaftungsrecht kehrt sich die Beweislast bezüglich der Kausalität um, wenn ein schwerer bzw. grober Behandlungsfehler vorliegt. Dann muß der Arzt beweisen, daß der Schaden nicht auf seinem eigenen Fehler beruht.
Fehlen wichtige Dokumente (z.B. OP-Bericht) in der Patientenakte muss der Arzt beweisen, dass die Behauptungen des Patienten bezüglich dieses Dokuments nicht zutreffend sind.
Bei einem Aufklärungsfehler muß der Arzt immer beweisen, dass er den Patienten rechtzeitig, korrekt, verständlich und vollständig aufgeklärt hat. Häufig reichen hierzu die vom Patienten unterschriebenen Aufklärungsformulare aus.