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             Leibesfrucht

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Wird die Leibesfruch geschädigt, so steht dem Kind nach seiner Geburt ein eigener deliktischer Anspruch gegen den Verantwortlichen zu, sofern die übrigen Voraussetzungen eines Behandlungsfehlers auch gegeben sind. Dies gilt, obwohl das Kind zum Zeitpunkt der Schädigung noch nicht rechtsfähig war.