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              Operationserweiterung

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Bei Operationen, bei denen der Arzt die ernsthafte Möglichkeit einer Operationserweiterung oder den Wechsel in eine andere Operationsmethode in Betracht ziehen muss, muss der Patient hierüber entsprechend vor der Operation aufgeklärt werden. Unterlässt er dies und kommt es zur Erweiterung der Operation, so handelt es sich um einen Aufklärungsfehler. Der Arzt haftet auch dann, wenn die erweiterte Operation völlig fehlerfrei verlaufen ist, da  hier das Persönlichkeits- und Selbstbestimmungsrecht des Patienten verletzt wird.