Krankenhausambulanz

Die Tätigkeit der Krankenhausambulanz erfolgt im Schnittpunkt zwischen ambulanter und stationärer Betreuung des Patienten. Die ambulante Betreuung von Kassenpatienten obliegt grundsätzlich nicht dem Krankenhausträger, weil Krankenhäuser zum Zweck der stationären Versorgung eingerichtet sind. Diese Aufgabe ist den zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Ärzten zugewiesen. Daher tritt der Patient in vertraglicher Beziehung nur zu dem an der kassenärztlichen Versorgung beteiligten selbstliquidierenden Krankenhausarzt und nicht zum Klinikträger.
Die Haftungszurechnung für das Verhalten nachgeordneten Personals betrifft daher nur den selbstliquidierenden Krankenhausarzt.
Für die vor- und nachstationären Behandlungen der Krankenhausversorgung sind die Krankenhäuser seit 1993 zum ambulanten operieren gesetzlich zugelassen. Zusätzlich kann der Klinikträger eine Notfallambulanz, eine allgemein-Klinische Ambulanz betreiben. In dieser „Institutsambulanz“ werden vertragliche Beziehungen nur zwischen Patient und Krankenhausträger begründet. Für Fehler des nachgeordneten Personals haftet dann ausschließlich der Träger.