Einsichtsrecht in Patientenakten

Jeder Patient hat grundsätzlich jederzeit das Recht, in seine Patientenakte einzusehen. Lediglich im Bereich der Psychiatrie darf der Arzt die nicht objektivierbaren Teile der Akte zurückhalten, falls schwerwiegende Nachteile für den Patienten, Arzt oder sonstigen Dritten zu befürchten sind. Dann muss er diese Nachteile begründen.
Der Arzt ist nicht verpflichtet, die Originalunterlagen auszuhändigen sondern nur die Abschriften. Er darf pro Kopie bis zu 50 Cent berechnen. Die Zeit, die er benötigt, um die Kopien herzustellen, darf er dagegen nicht berechnen. Röntgenbilder stehen im Eigentum des Arztes. Verlangt man auch hier Duplikate, muss man dafür gleichfalls die Kosten übernehmen.
Der Arzt ist nicht verpflichtet die Fachsprache zu übersetzen oder nicht leserliche Kürzel zu erklären.