Medizinische Hilfsmittel sind z.B.: Rollstühle, Gehhilfen, Windeln, Prothesen, Kunstaugen und Blutdruck- und Blutzuckermessgeräte. Seh- und Hörhilfen, Körperersatzstücke, orthopädische und andere medizinische Hilfsmittel. Diese werden von den Krankenkassen übernommen, wenn sie erforderlich sind, um einer drohenden Behinderung vorzubeugen, den Erfolg einer Heilbehandlung zu sichern oder eine körperliche Behinderung auszugleichen. Das ist vor allem dann der Fall, wenn das Hilfsmittel die Ausübung der beeinträchtigten Funktionen (z.B. Hören, Sehen) ermöglicht, ersetzt, erleichtert oder ergänzt.
Reine Gebrauchsgegenstände sind hingegen keine Hilfsmittel. Der Anspruch umfaßt nicht nur das Hilfsmittel selbst, sondern auch eine notwendige Änderung und Ersatzbeschaffung, sowie die Ausbildung im Gebrauch. Die Krankenkassen dürfen gebrauchte Hilfsmittel zur Verfügung stellen oder die Hilfsmittel leihweise überlassen. Ist ein Hilfsmittel aus beruflichen Gründen notwendig, wird unterschieden, ob es benötigt wird, um überhaupt einen Beruf auszuüben, oder ob es darum geht, daß ein ganz spezieller Arbeitsplatz übernommen werden soll. Im ersten Fall übernimmt die Krankenkasse die Kosten des Hilfsmittels. Im zweiten Fall sind die Träger der Sozialhilfe im Rahmen der Eingliederungshilfe zuständig. Für Schwerbehinderte kommen auch Hilfen nach dem Schwerbehindertengesetz in Betracht (vgl. Heilmittel).