Kassenärztliche Vereinigung

Die Viererbeziehung zwischen Kassenpatient, Krankenkasse, kassenärztliche Vereinigung und Kassenarzt ist rechtlich wie folgt konstruiert:

1. Die Krankenkasse ist ihren Mitgliedern aus dem öffentlich-rechtlichen Versicherungsverhältnis der gesetzlichen Krankenversicherung nach dem Modell der Sachleistung zur ärztlichen Versorgung verpflichtet.

2. In Erfüllung dieser Verpflichtung schließen die Verbände der Krankenkassen mit den kassenärztlichen Vereinigungen öffentlich-rechtliche Gesamtverträge, in denen der Leistungsrahmen und die Gesamtvergütung festgeschrieben sind.

3. Der Kassenarzt und die kassenärztliche Vereinigung sind einander in einem öffentlich-rechtlich ausgestalteten Mitgliedschaftsverhältnis verbunden, das den Kassenarzt einem festgelegten Leistungsrahmen unterwirft, ihm aber zugleich einen Honoraranspruch gegen die kassenärztliche Vereinigung eröffnet.

4. Der niedergelassene Kassenarzt und der Kassenpatient stehen dagegen in einem privatrechtlichen Verhältnis.
Die Haftung des Arztes gegenüber dem Kassenpatienten entspricht der Haftung zu einem Privatpatienten.

 

Link zur KV http://www.kbv.de/html/