Notfall

Ein Notfallpatient kann oft nicht Einwilligen und eine Aufklärung ist in der Regel entbehrlich. Die Behandlung bewusstloser Patienten, für die kein Vertreter den Behandlungsvertrag vereinbart, geschieht auf der Grundlage der berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 683 BGB). Die Behandlung hat sich am Interesse des Patienten und seinem mutmaßlichen bzw. hypothetischen Willen zu orientieren. Die Versorgung ist auf vitale und absolut indizierte Maßnahmen zu beschränken. 

Der ärztliche Standard ist der Notlage anzupassen; nur die in Notfällen übliche Vorsorge kann erwartet werden. 

Ein am Unfallort anwesender Arzt ist zur Behandlung verpflichtet, wenn ihm die Rettung unschwer möglich ist. Unterlässt er dies kann er sich der unterlassenen Hilfeleistung strafbar machen.