Parteianhörung

Im Arzthaftungsprozess gibt es zu sonstigen zivilrechtlichen Klageverfahren die Besonderheit, dass die Parteien ähnlich wie Zeugen gemäß § 287 ZPO über den gesundheitlichen Schaden angehört werden können. Im Gegensatz zur Parteivernehmung im Sinne des § 445 ZPO ist das Gericht nicht an die Zustimmung des Gegners gebunden.