Stationäre Krankenhausbehandlung

Findet – im Gegensatz zu einer ambulanten Behandlung – eine stationäre Behandlung statt, wird der Patient auf eine Bettenstation aufgenommen. Für die stationäre Krankenhausbehandlung ist der Krankenhausträger allein Vertragspartner des Patienten (sog. totaler Krankenhausvertrag), während Ärzte und Pflegekräfte des Krankenhauses mit dem Patienten unmittelbar nur in deliktsrechtlicher Beziehung stehen. Das heißt, dass der Haftungsgegner bei möglichen Ansprüchen aus Vertragsverletzung (z.B. für einen Schmerzensgeldanspruch) immer der Krankenhausträger ist.
Auch der Selbstzahler kann diese Behandlung zum sogenannten Großen Pflegesatz verlangen (§ 17 Abs. 1 KHG).