Befunderhebungsfehler

Schon ein einfacher Befunderhebungsfehler kann zur Umkehr der Beweislast zu Lasten der Behandlerseite führen. Das gilt dann, wenn bei richtiger Befundung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein reaktionspflichtiges Ergebnis erbracht hätte und die Nichtreaktion bei Kenntnis des Ergebnisses grob fahrlässig gewesen wäre.