Deliktischer Anspruch

Jeder Arzthaftungsfehler ist nicht nur ein Verstoß gegen den Behandlungsvertrag, sondern stellt daneben eine deliktische Körperverletzung dar. Der Anspruch leitet sich aus §§ 823 ff. BGB her. Eine vorliegende Körperverletzung kann zudem strafrechtlich geahndet werden.