Fiktiver Haushaltsführungsschaden

Neben dem Schmerzensgeldanspruch haben Geschädigte häufig einen Anspruch auf eine Haushaltshilfe. Voraussetzung dafür ist, dass der Haushalt aufgrund der körperlichen Beeinträchtigungen nicht mehr selbst erledigt werden kann. Die Kosten für eine tatsächlich eingestellte Haushaltshilfe können dann als Schadensersatz geltend gemacht werden.
Hat ein Angehöriger der Familie/ des Haushalts die Führung des Haushaltes übernommen, so darf dies den Schädiger nicht begünstigen. Folge ist, dass für diesen sog. „fiktiven Haushaltsführungsschaden“ ebenfalls ein Anspruch gegenüber dem Schädiger geltend gemacht werden kann.