Haushaltsführungsschaden

Der Haushaltsführungsschaden kann immer dann geltend gemacht werden, wenn durch die herbeigeführte Gesundheitsbeeinträchtigungen die Haushaltsführung nicht mehr möglich ist. Dies muss aber so gravierend sein, dass weder Putzen, Kochen noch Einkaufen möglich sind. Je größer der Haushalt, desto höher sind die Kosten für eine anzustellende Haushaltshilfe. Auch ein Garten gehört hierzu.
Die Kosten für die tatsächlich entstandene Haushaltshilfe hat der Schädiger zu bezahlen. Wenn Angehörige oder Freunde den Haushalt kostenfrei übernehmen entsteht ein fiktiver Haushaltsführungsschaden.