Haftpflichtversicherung

Alle Ärzte und Krankenhäuser sind verpflichtet, für potentielle hervorgerufene Gesundheitsschäden an einem Patienten eine Haftpflichtversicherung abzuschließen. 

In einem Arzthaftungsprozess ist zwar der Klagegegner immer der Arzt oder der Krankenhausträger, bei dem der Arztfehler geschehen ist, jedoch wird die Zahlung des Schmerzensgeldes grundsätzlich von der Haftpflichtversicherung des Arztes oder des Krankenhauses bezahlt. Dies führt dazu, dass die gegnerischen Rechtsanwälte von der Haftpflichtversicherung beauftragt werden. Verhandlungen über die Höhe des Schmerzensgeldes zum Abschluss eines Vergleichs werden daher nicht mit dem Arzt, sondern mit seiner Haftpflichtversicherung geführt. 

Ferner drohen die Haftpflichtversicherungen damit, dass der Versicherungsschutz entfiele, wenn Ärzte ihren Fehler offen zugeben würden. Dies wäre aber nur bei vorsätzlich begangenen Fehlern der Fall, so dass die Drohung grundsätzlich nicht greifen würde. In der Praxis führt dies aber trotzdem dazu, dass kaum ein Arzt einen Fehler zugibt.