Hypothetische Einwilligung

Bewusstlose oder unzurechnungsfähige Patienten können nicht aktiv in die Behandlung einwilligen. Hier wird eine Einwilligung vermutet, so dass dem Patienten medizinisch geholfen werden kann. Nur wenn durch ausdrücklicher Patientenverfügung der Eingriff vorher abgelehnt worden ist, muss sich der Arzt grundsätzlich an diesen Willen halten. Handelt es sich um eine lebensrettende Maßnahme ist der Arzt  nicht an die Patientenverfügung gebunden.