Pflegehaftung

Für Fehler in der Pflege haftet grundsätzlich der Träger der Pflegeeinrichtung. Er hat organisatorisch und finanziell dafür zu sorgen, dass keine Pflegefehler geschehen. Das Pflegepersonal selbst haftet nur für grobe Fehler. Häufige Pflegefehler sind Vernachlässigung und hierdurch bedingte Gewichtsabnahme, Verkotung und durch nicht bereit gestellte Hilfsmittel verursachte Stürze. Das Entstehen eines Druckgeschwüres wird dann zu einem Haftungsfall, wenn das Druckgeschwür erkannt wurde und keine Maßnahmen dagegen eingeleitet worden sind.
Hier ist darauf hinzuweisen, dass Ansprüche auf Schmerzensgeld vererbbar sind und von den Erben geltend gemacht werden können.