Der Pflegeschaden sind die Aufwendungen die aufgrund eines Personenschadens als Hilfeleistungen an der verletzten Person notwendig sind. Darunter fallen Leistungen zur Hilfe bei der Körperpflege, beim Toilettengang, bei der Ernährung, bei der Mobilität sowie Begleitung zu notwendigen Terminen und auch die Überwachung in der Nacht (z.B. bei Epilepsiepatienten). Die Pflegekasse übernimmt regelmäßig nur einen Teil dieser Leistungen als Grundpflege. Für die Bezifferung des Pflegeschadens ist eine minutengenaue Darstellung der täglichen Pflegeleistungen zu erstellen. Die sich ergebene Stundenzahl wird mit dem üblichen regionalen Stundenlohn einer ungelernten Pflegekraft multipliziert. Anzurechnen sind dann die Zahlungen der Pflegekasse. Bei Überwachungsleistungen, bei denen der Pfleger auf Abruf vor Ort sein muss, kann nur ein geringerer Stundenlohn berücksichtigt werden. Hilfe zur Hauswirtschaft (Haushaltsführungsschaden) stellt rechtlich keine Pflege dar, auch wenn diese in der Grundpflege der Pflegekasse enthalten ist.
Pflegeschaden
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