Schweigepflicht

Der Arzt ist verpflichtet, gegenüber Dritten über Erkrankungen und alles, was ihm aufgrund des Arzt-Patienten-Verhältnisses bekannt geworden ist, zu schweigen. Dies gilt auch vor Gericht. Die Schweigepflicht gilt über den Tod des Patienten hinaus. Sie gilt nicht nur für Ärzte, sondern auch für andere Angehörige der Heilberufe, beispielsweise Heilpraktiker und Psychologen sowie für deren Mitarbeiter. Verstößt ein Angehöriger der Heilberufe gegen die Schweigepflicht, macht er sich strafbar. Ferner kann je nachdem wie schwerwiegend der Verstoß war auch ein Schmerzensgeld verlangt werden. Der Patient kann den Arzt durch Erklärung von seiner Schweigepflicht entbinden. 

Nur bei meldepflichtigen Krankheiten gibt es Ausnahmen von der Schweigepflicht.