Sekundärschaden

Sekundärschäden sind die Schäden, die infolge des herbeigeführten Körperschadens entstanden sind, also nur mittelbar durch den Arztfehler herbeigeführt worden sind. Der Primärschaden ist der direkt durch den Arztfehler herbeigeführte Verletzungserfolg.
Bei groben Behandlungsfehler trägt der Arzt die Beweislast dafür, dass die unmittelbaren Folgen nicht durch den Arztfehler bzw. seine Pflichtverletzung hervorgerufen worden sind. Etwas anderes gilt für Sekundärschäden. Zum Beispiel ist die Hautreizung durch ein verunreinigtes Desinfektionsmittel der Primärschaden. Die dann noch behauptete Nierenschädigung wäre ein Sekunderschaden, der auch bei grober Fahrlässigkeit vom Patienten zu beweisen wäre.