Behandlungsfehler

Ein Behandlungsfehler liegt immer dann vor, wenn der Arzt gegen den medizinischen Standard verstößt. Typische Behandlungsfehler sind der Diagnoseirrtum, der Diagnosefehler, der Therapiefehler, der Hygienefehler, der Befunderhebungsfehler, der Organisationsmangel und die fehlende Nachsorge.
Eine Haftung für den Behandlungsfehler kommt grundsätzlich schon bei leichter Fahrlässigkeit in Betracht. Der Patient muss aber neben den normalen Anspruchsvoraussetzungen auch die „hypothetische Kausalität“ beweisen. Der Arzt haftet nämlich dann nicht, wenn der Schaden auch eingetreten wäre, wenn er alles richtig gemacht hätte und der Schaden auf jeden Fall entstanden wäre. Da dieser hypothetische Geschehensablauf nicht stattgefunden hat, lässt dieser sich i.d.R. auch nicht beweisen. Das ist der Grund, warum die Erfolgsaussichten bei einfacher Fahrlässigkeit eher gering sind.
Erst wenn grobe Fahrlässigkeit des Arztes vorliegt, muss der Arzt die „hypothetische Kausalität“ beweisen. Diese Beweislastumkehr erhöht die Chancen des Patienten wesentlich, bei Gericht zu obsiegen.

vgl: https://www.aerzteblatt.de/archiv/187396/Behandlungsfehler-Das-Schadensrisiko-ist-gering