Tinnitus

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Bei einem Tinnitus handelt es sich um ein Ohrgeräusch, dem keine äußerliche Schallquelle zuzuordnen ist. Jemand hört also etwas, was sonst niemand hört. Das Symptom kann in verschiedene Schweregrade eingeteilt werden (Grad I – IV) und kommt häufig nach Unfällen oder bestimmten Operationen vor, kann aber auch psychosomatisch durch Belastungssituationen auftreten.

Grundsätzlich muss der Geschädigte den Schaden beweisen, also auch den Tinnitus. Heutzutage ist dies durch verschiedene diagnostische Methoden möglich (z.B. Tonschwellenaudiogramm u.a.). Entsteht ein Tinnitus durch einen Unfall oder Arztfehler besteht ein Anspruch auf Schmerzensgeld. Die Höhe ist von der Intensität des Geräuschs bzw. vom Schweregrad abhängig und wie sehr hierdurch der Alltag oder Berufsleben beeinträchtigt ist. Das kann von leichten Beeinträchtigungen bei wenigen 100,00 Euro anfangen. Bei einem mittleren Grad und einem diskretem Hochtonschaden können schon über 2.000,00 Euro verlangt werden. Bei Beeinträchtigung der beruflichen Tätigkeit und Einschlafstörungen kann dies bei 5.000,00 Euro liegen. Geht ein Hörverlust damit einher sollte das Schmerzensgeld oberhalb von 7.500,00 Euro liegen. Ist er beidseitig und beeinträchtigt das Leben in erheblichem Maß wurden schon über 20.000,00 Euro alleine für den Tinnitus ausgeurteilt. Kommen noch berufliche Einschränkungen hinzu sowie Schwindelanfälle überschreitet das Schmerzensgeld auch 30.000,00 Euro. Bei einem beidseitigem schweren Tinnitus von über 30 Dezibel und massiven Schlafstörungen ohne Möglichkeit der Verdeckbarkeit des Tons wurde in einer Entscheidung über 60.000,00 Euro ausgeurteilt, da damit auch psychische Probleme einhergegangen sind.

Beachtlich ist bei Unfällen, dass meistens noch weitere Verletzungen die Höhe des Schmerzensgeldes beeinflussen können.