Strafrechtlich kann grundsätzlich jedes Delikt auch durch das Unterlassen der gebotenen Handlung erfüllt werden. Voraussetzung ist, dass der Täter die Gefahr für das Rechtsgut erkennt, sieht, dass er durch sein Handeln den Erfolg des Delikts abwenden könnte, aber trotzdem nicht handelt.
Jeder medizinischer Eingriff stellt objektiv auch eine Körperverletzung dar. In medizinischen Notfällen, bei denen der Arzt die gebotende Handlung unterlässt, kann die Körperverletzung auch durch ein Unterlassen begangen werden.
Unterlassen
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