Widersprüchliche Gutachten

In Arzthaftungsangelegenheiten kommt es häufig vor, dass beide Parteien ein Privatgutachten in Auftrag geben und sich diese in den wesentlichen Fragen widersprechen.
Das Gericht wertet außergerichtliche Privatgutachten als reinen Parteivortrag und ist gehalten, ein eigenes Gutachten in Auftrag zu geben. Es kann den Inhalt der Privatgutachten in seine Entscheidung mit einfließen lassen, wenn es die Schlussfolgerungen für überzeugend hält. In solchen Fällen ist der Rechtsanwalt gehalten, auf Unstimmigkeiten, Lücken oder Fehler im Gutachten der Gegenseite hinzuweisen. Der Arbeitsaufwand ist hierfür nicht unerheblich.
Falls die Widersprüche auch durch ein weiteres Gutachten nicht aufgelöst werden können, geht dies regelmäßig zum Nachteil des Patienten aus, da er für die meisten Tatsachen im Arzthaftungsverfahren beweisbelastet ist.