Bei einem Fehler bei der Geburtshilfe bestehen gewisse Besonderheiten. Insbesondere gibt es typische Gruppen von Fehlleistungen der Behandlerseite. Ferner bestehen oft Ansprüche in der fernen Zukunft, an die schon im Kindesalter gedacht werden müssen. Für den Fall, dass das schwer behinderte Kind nie arbeiten können wird oder nie sich selbst und seinen eigenen Haushalt haben können wird, müssen als Zukunftsschaden folgende Ansprüche geltend gemacht werden:
- Pflegeschaden
- Haushaltsführungsschaden
- Entgeltausfall
- besondere erhöhte Bedürfnisse
Bei einem Neugeborenen könnten diese Ansprüche leicht übersehen werden und im Rahmen eines Vergleichs untergehen. Daher gehören solche Fälle in die Hand eines Fachanwaltes für Medizinrecht.