Schwangerschaftsabbruch

Der Schwangerschaftsabbruch ist bis zur 12. Woche straffrei, wenn er durch einen Arzt durchgeführt wird und eine Beratung vor mindestens drei Tagen stattgefunden hat.
Der Abbruch ist auch dann nicht strafbar, wenn schwerwiegende Gefahren für die Schwangere nicht anders abwendbar sind; ferner wenn die Schwangerschaft auf eine Vergewaltigung zurückzuführen ist (bis zur 12. Woche).
Verletzungen der Gesundheit durch den Schwangerschaftsabbruch können Schadensersatzansprüche auslösen. Für den misslungenen Abbruch können aber nicht Ersatzansprüche der Eltern für die Unterhaltsbelastung verlangt werden. Dies ist nur unter bestimmten Umständen möglich und zwar insbesondere dann, wenn es eine medizinische oder kriminologische Indikation zum Abbruch gegeben hat (vgl. auch wrongful life und Geburtsschadensrecht).