Übernahmeverschulden

« Back to Glossary Index

Übernimmt ein Arzt oder ein Krankenhaus die Durchführung einer medizinischen Behandlung, obwohl keine ausreichenden Spezialkenntnisse und -erfahrungen oder nur unzureichende sachliche
oder räumliche Ausstattung oder eine unzureichende Organisation vorliegt, handelt es sich um ein Übernahmeverschulden (vgl. auch Organisationsfehler).
Der Arzt bzw. das Krankenhaus ist sachlich, personell oder organisatiorisch mit der Behandlung überfordert und verursacht aus diesem Grund einen Arztfehler.
Von einem Arzt wird erwartet, dass er die in seinem Fachgebiet geltende Standards kennt und beherrscht und eine Behandlung nur aufgrund hinreichender Fachkenntnisse übernimmt. Er hat diesbezüglich eine ständige Rechtspflicht zur beruflicher Fortbildung.
Wird ein Facharzt auf einem anderen als sein eigenes Facharztgebiet tätig, so führt dies nicht als solches zur Haftung. Er muss lediglich den auf dem fremden Facharztgebiet geforderten Standard gewährleisten.
Ein Patient, dessen Krankheit besondere medizinische Kenntnisse und Erfahrung bedarf, ist in eine dafür geeignete Spezialklinik zu überweisen. Die Unterlassung ist als ärztlicher Behandlungsfehler zu werten. Die Weiterbehandlung trotz Überschreitung der ärztlichen Kompetenz bedeutet ein Übernahmeverschulden.
Verfügt ein Krankenhaus nicht über die entsprechenden medizinischen Geräte zur ordnungsgemäßen Behandlung der Krankheit, so muss der Patient von vornherein in ein anderes Krankenhaus überwiesen werden, das nach seiner apparativen und personellen Ausstattung diesen Standard aufweist. Beispielsweise Strahlentherapie für einen Krebskranken oder Spezialbeatmung für Frühgeborene.