Vorsorgevollmacht

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Die Vorsorgevollmacht dient dazu, auch nach dem Verlust der Geschäftsfähigkeit Einfluss auf medizinische Entscheidungen für die eigene Person zu haben. Jeder, der den Verlust der Geschäftsunfähigkeit befürchtet, sei es durch eine anstehende Operation, durch die Fortentwicklung einer Krankheit (z.B. Alzheimer) oder weil er sich in psychiatrische Behandlung begibt, sollte einer Vertrauensperson eine Vorsorgevollmacht erteilen.
Nur hierdurch kann man im voraus festlegen, wie im Falle der Entscheidungsunfähigkeit seine medizinische Versorgung aussehen soll und wer seine Wünsche in diesem Fall durchsetzen soll.
Die optimale Durchsetzung des vom Patienten geäußerten Willen kann nur über einen bevollmächtigten Fürsprecher erbracht werden, der dessen Rechte mit Nachdruck vertritt. Sinnvollerweise sollte man eine Patientenverfügung und eine Vorsorgevollmacht verfassen oder beide in einer Verfügung verbinden. Vorsorgevollmachten (aber auch Patientenverfügungen und Betreuungsverfügungen) sollten auf jeden Fall schriftlich verfasst werden und im Vorsorgeregister bei der Bundesnotarkammer eingetragen werden.
Wertlos sind Vorsorgevollmachten, die nur unter der Bedingung, dass Geschäftsunfähigkeit/ Bewusstlosigkeit o.ä. eingetreten ist, wirksam werden sollen. Diese sind nicht verkehrsfähig, da Dritte keine Möglichkeit haben, festzustellen (durch Einsicht in die Krankenakten), ob die Bedingung – also die Geschäftsunfähigkeit tatsächlich eingetreten ist. Durch die Fehleranfälligkeit einer solchen Vollmacht und die vielfache Nichtbeachtung von Ärzten ist es ratsam, rechtlichen Beistand hinzuzuziehen.