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	<title>Medizinrecht | Kanzlei Lattorf</title>
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	<description>Rechtsanwälte für Patienten und Unfallopfer</description>
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	<title>Medizinrecht | Kanzlei Lattorf</title>
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	<item>
		<title>Das Hinterbliebenengeld &#8211; Schmerzensgeld für Angehörige</title>
		<link>https://www.rechtsanwalt-lattorf.de/das-hinterbliebenengeld-schmerzensgeld-fuer-angehoerige-2/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Point]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 02 Feb 2024 12:37:45 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Geburtsschadensrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Medizinrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Personenschadensrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Schmerzensgeld]]></category>
		<category><![CDATA[Sonstiges]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Das Hinterbliebenengeld stellt das <a class="glossaryLink" aria-describedby="tt" data-cmtooltip="&#60;div class=glossaryItemBody&#62;&#38;lt;span style=&#38;quot;font-family: Century Gothic;&#38;quot;&#38;gt;Schmerzensgeld kann jeder beanspruchen, der am K&#246;rper, am Leib, oder an der Gesundheit(...)&#38;lt;/span&#38;gt;&#60;/div&#62;" href="https://www.rechtsanwalt-lattorf.de/lexikon/schmerzensgeld/" data-gt-translate-attributes='[{"attribute":"data-cmtooltip", "format":"html"}]' tabindex="0" role="link">Schmerzensgeld</a> f&#252;r Angeh&#246;rige dar, die sonst keine Anspr&#252;che gegen den Sch&#228;diger haben, weil ein unmittelbarer Schaden oder ein Direktanspruch fehlt. Es soll ein Ausgleich f&#252;r das Leiden der Angeh&#246;rigen f&#252;r den Tod eines geliebten Menschen darstellen. Die Voraussetzungen f&#252;r einen solchen Anspruch sind denkbar einfach: Wer einen nahen Angeh&#246;rigen durch einen ... </p>
<p class="read-more-container"><a title="Das Hinterbliebenengeld &#8211; Schmerzensgeld f&#252;r Angeh&#246;rige" class="read-more button" href="https://www.rechtsanwalt-lattorf.de/das-hinterbliebenengeld-schmerzensgeld-fuer-angehoerige-2/#more-2666" aria-label="Mehr Informationen &#252;ber Das Hinterbliebenengeld &#8211; Schmerzensgeld f&#252;r Angeh&#246;rige">Weiterlesen ...</a></p>
The post <a href="https://www.rechtsanwalt-lattorf.de/das-hinterbliebenengeld-schmerzensgeld-fuer-angehoerige-2/">Das Hinterbliebenengeld – Schmerzensgeld für Angehörige</a> first appeared on <a href="https://www.rechtsanwalt-lattorf.de">Kanzlei Lattorf</a>.]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Das Hinterbliebenengeld stellt das Schmerzensgeld für Angehörige dar, die sonst keine Ansprüche gegen den Schädiger haben, weil ein unmittelbarer Schaden oder ein Direktanspruch fehlt. Es soll ein Ausgleich für das Leiden der Angehörigen für den Tod eines geliebten Menschen darstellen.</p>
<p>Die Voraussetzungen für einen solchen Anspruch sind denkbar einfach: Wer einen nahen Angehörigen durch einen fremdverschuldeten Unfall verloren hat, hat Anspruch auf ein Hinterbliebenengeld. Wenn ein enges Verwandtschaftsverhältnis als Kinder, Eltern, Ehegatten oder Lebenspartner besteht, ist es völlig ohne Bedeutung, ob zuletzt ein intensiver persönlicher Kontakt oder überhaupt kein Kontakt mit dem Verstorbenen vorhanden war. Bei übrigen Verwandtschaftsverhältnissen wie Geschwistern, Großeltern, Enkelkinder oder gar besonders enge Freundschaften muss das besondere persönliche Näheverhältnis dargelegt und bewiesen werden. Das geschieht in der Regel über Zeugen.</p>
<p>Bezüglich der Höhe des Hinterbliebenengeldes haben die Gerichte einen Ermessensspielraum. Im Mittel und aufgrund Vorgaben des Bundestags bei der Schaffung des Gesetzes geht man von einem Hinterbliebenengeld von 10.000,00 Euro pro Angehörigen aus. Allerdings wurden auch mal 5.000,00 Euro ausgeurteilt, wenn der Kontakt zueinander nur ganz geringfügig oder schon jahrelang überhaupt nicht mehr bestanden hat. Bei einer besonders engen Beziehung wurden auch schon 20.000,00 Euro bezahlt. Hier geht es in der Regel um Eltern, die ein Kind verloren haben. Dabei ist das Hinterbliebenengeld aber vom Schockschaden der Eltern abzugrenzen.</p>
<p>Bei dem Schockschaden handelt es sich nicht um ein Hinterbliebenengeld, sondern um einen eigenen Schmerzensgeldanspruch. Häufig sind es Eltern, die bei Miterleben des Todes des eigenen Kindes oder gar nur bei der Todesnachricht einen Schock erleiden. Hier hat die Rechtsprechung anerkannt, dass es sich um einen eigenen Schaden handelt, der einen Direktanspruch auf Schmerzensgeld (§ 253 BGB) gewährt. Der Schockschaden besteht neben dem Hinterbliebenengeld, so dass man zum Hinterbliebenengeld zusätzlich das Schmerzensgeld wegen eines Schockschadens verlangen kann.</p>
<p>Im Extremfall kann es sein, dass man als Angehöriger dreimal einen Schmerzensgeldanspruch geltend machen kann:</p>
<ol>
<li>Der Getötete hat noch einige Zeit gelebt, bis dass er verstorben ist, so dass ihm für die Zeit zwischen Unfall und Tod ein Schmerzensgeldanspruch entstanden ist. Dieser Anspruch geht auf die Erben über und können von diesen verlangt werden.</li>
<li>Der nahe Angehörige hat durch den Gesetzgeber ein eigenes Schmerzensgeld, das sogenannte Hinterbliebenengeld erhalten, dass er gegenüber dem Schädiger geltend machen kann.</li>
<li>Hat er den Tod des nahen Angehörigen miterlebt, kann er einen Schockschaden geltend machen, der ebenfalls als Schmerzensgeld bezeichnet werden kann.</li>
</ol>
<p>In solchen Konstellationen besteht die Gefahr, dass man als Betroffener den einen oder anderen Anspruch nicht geltend macht &#8211; insbesondere dann, wenn man einen Anwalt eingeschaltet hat, der nicht auf Personenschäden spezialisiert ist.</p>
<p>Personenschadensrecht gehört daher in die Hände eines Fachanwaltes, der sich auf Seiten der Opfer spezialisiert hat.</p>
<p>Kommen Sie zu uns.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Rechtsanwalt Lattorf</p>
<p>0221 &#8211; 888 999 75</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Schmerzensgeld nach Verkehrsunfall &#8211; Rechtsanwalt Aachen</title>
		<link>https://www.rechtsanwalt-lattorf.de/schmerzensgeld-nach-verkehrsunfall-rechtsanwalt-aachen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Point]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 31 Jan 2024 11:13:04 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Medizinrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Personenschadensrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Schmerzensgeld]]></category>
		<category><![CDATA[Sonstiges]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsunfallrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Die Anw&#228;lte der Kanzlei Lattorf sind auf das Personenschadensrecht hoch spezialisiert. Sie f&#252;hren ausschlie&#223;lich Verfahren durch mit hohen Schmerzensgeldanspr&#252;chen: Schwere Verkehrsunf&#228;lle <a class="glossaryLink" aria-describedby="tt" data-cmtooltip="&#60;div class=glossaryItemBody&#62;Ein&#160; Arztfehler liegt vor, wenn entweder vor der Behandlung die Aufkl&#228;rung fehlerhaft ,(...)&#60;/div&#62;" href="https://www.rechtsanwalt-lattorf.de/lexikon/arztfehler/" data-gt-translate-attributes='[{"attribute":"data-cmtooltip", "format":"html"}]' tabindex="0" role="link">Arztfehler</a> (<a class="glossaryLink" aria-describedby="tt" data-cmtooltip="&#60;div class=glossaryItemBody&#62;Ein Behandlungsfehler liegt immer dann vor, wenn der Arzt gegen den medizinischen Standard(...)&#60;/div&#62;" href="https://www.rechtsanwalt-lattorf.de/lexikon/behandlungsfehler/" data-gt-translate-attributes='[{"attribute":"data-cmtooltip", "format":"html"}]' tabindex="0" role="link">Behandlungsfehler</a>/ <a class="glossaryLink" aria-describedby="tt" data-cmtooltip="&#60;div class=glossaryItemBody&#62;Ein Aufkl&#228;rungsfehler liegt dann vor, wenn vor einem medizinischen Eingriff der Patient nicht(...)&#60;/div&#62;" href="https://www.rechtsanwalt-lattorf.de/lexikon/aufklaerungsfehler/" data-gt-translate-attributes='[{"attribute":"data-cmtooltip", "format":"html"}]' tabindex="0" role="link">Aufkl&#228;rungsfehler</a>) mit Dauersch&#228;den Hundebisse und sonstige Tierunf&#228;lle Grillunf&#228;lle mit schweren Verbrennungen Gl&#228;tteunf&#228;lle und sonstige Stolperf&#228;lle strafbare K&#246;rperverletzungen mit erheblichen Gesundheitssch&#228;den Die Rechtsanw&#228;lte der Kanzlei sind ausschlie&#223;lich auf Seiten der Opfer t&#228;tig. Andere ... </p>
<p class="read-more-container"><a title="Schmerzensgeld nach Verkehrsunfall &#8211; Rechtsanwalt Aachen" class="read-more button" href="https://www.rechtsanwalt-lattorf.de/schmerzensgeld-nach-verkehrsunfall-rechtsanwalt-aachen/#more-2636" aria-label="Mehr Informationen &#252;ber Schmerzensgeld nach Verkehrsunfall &#8211; Rechtsanwalt Aachen">Weiterlesen ...</a></p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Die Anwälte der Kanzlei Lattorf sind auf das Personenschadensrecht hoch spezialisiert. Sie führen ausschließlich Verfahren durch mit hohen Schmerzensgeldansprüchen:</p>
<ul>
<li>Schwere Verkehrsunfälle</li>
<li>Arztfehler (Behandlungsfehler/ Aufklärungsfehler) mit Dauerschäden</li>
<li>Hundebisse und sonstige Tierunfälle</li>
<li>Grillunfälle mit schweren Verbrennungen</li>
<li>Glätteunfälle und sonstige Stolperfälle</li>
<li>strafbare Körperverletzungen mit erheblichen Gesundheitsschäden</li>
</ul>
<p>Die Rechtsanwälte der Kanzlei sind ausschließlich auf Seiten der Opfer tätig.</p>
<p>Andere Rechtsgebiete werden konsequent abgelehnt. Der Spezialist hat eine viel größere Kompetenz auf seinem Gebiet.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Im Wesentlichen ermitteln die Rechtsanwälte der Kanzlei Lattorf die Höhe des Schmerzensgeldes und der sonstigen Ansprüche und setzen diese für Sie durch. Das <strong>Schmerzensgeld nach Unfällen</strong> oder Behandlungsfehler ist immer individuell zu ermitteln. Dies ist  nicht leicht, weil die Verletzungen nach einem Unfall oder einem Arztfehler sehr unterschiedlich sind. Dann muss man ein Urteil finden, bei dem die Gesundheitsschäden vergleichbar sind. Hierzu gibt es eine <a href="https://www.rechtsanwalt-lattorf.de/schmerzensgeldtabelle/">Schmerzensgeldtabelle</a>. In dieser können Sie selbst ermitteln, wie hoch Ihr Schmerzensgeld ist. Sie können aber auch Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Lattorf mit der <a href="https://www.rechtsanwalt-lattorf.de/schmerzensgeldermittlung/">Ermittlung der Höhe des Schmerzensgeldes beauftragen</a>. Diese Schmerzensgeldermittlung ist für Sie <strong>kostenlos</strong>.</p>
<p>Insbesondere nach Verkehrsunfällen mit Beteiligung von Fußgänger, Radfahrer oder Motorradfahrer kommt es oft zu schweren Verletzungen, bei dem keine <a href="https://www.rechtsanwalt-lattorf.de/schmerzensgeldtabelle/">Schmerzensgeldtabelle</a> mehr hilft. Dann benötigen Sie einen Fachmann, der Ihnen die konkrete Höhe des Schmerzensgeldes ermittelt.</p>
<p>Nicht nur bei Verkehrsunfällen, sondern auch bei Behandlungsfehlern und anderen Arztfehlern kommen Sie nicht umhin, die Höhe des Schmerzensgeldes zu ermitteln. <strong>Der größte Fehler</strong> ist es, der gegnerischen Versicherung die Ermittlung des Schmerzensgeldes zu überlassen. Viele Rechtsanwälte bitten den Mandanten darum, mitzuteilen wieviel Schmerzensgeld sie verlangen wollen. Hier wären Zweifel an der Kompetenz des Anwaltes angebracht. Ein Anwalt, der sich mit Verkehrsunfällen und Schmerzensgeldangelegenheiten beschäftigt, sollte wenigstens das Schmerzensgeld ermitteln können.</p>
<p>Der Hauptsitz der Kanzlei Lattorf befindet sich in Köln. Eine <strong>Zweigstelle befindet sich in Aachen:</strong></p>
<p>Kanzlei Lattorf<br />
Waldstraße 82<br />
52080 Aachen</p>
<p>Tel. 02405 &#8211; 40 66 266/ 0221 &#8211; 888 999 75</p>
<p>Email: info@rechtsanwalt-lattorf.de</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>The post <a href="https://www.rechtsanwalt-lattorf.de/schmerzensgeld-nach-verkehrsunfall-rechtsanwalt-aachen/">Schmerzensgeld nach Verkehrsunfall – Rechtsanwalt Aachen</a> first appeared on <a href="https://www.rechtsanwalt-lattorf.de">Kanzlei Lattorf</a>.]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Medizinrecht &#8211; Arzthaftung nach Arztfehler</title>
		<link>https://www.rechtsanwalt-lattorf.de/medizinrecht-arzthaftung-nach-aerztefehler/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Point]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 21 Sep 2021 08:50:11 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Medizinrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Dieser Artikel befasst sich mit der weit verbreiteten Ansicht, dass ein Rechtsstreit gegen &#196;rzte sowieso aussichtslos sei, dass man gegen &#196;rzte nicht ankomme und es besonders schwierig sei, hier zu seinem Recht zu kommen. Er befasst sich mit der Frage, woher diese Ansichten kommen und ob mit diesen nach der aktuellen Rechtsprechung aufger&#228;umt werden muss. ... </p>
<p class="read-more-container"><a title="Medizinrecht &#8211; Arzthaftung nach Arztfehler" class="read-more button" href="https://www.rechtsanwalt-lattorf.de/medizinrecht-arzthaftung-nach-aerztefehler/#more-1893" aria-label="Mehr Informationen &#252;ber Medizinrecht &#8211; Arzthaftung nach Arztfehler">Weiterlesen ...</a></p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Dieser Artikel befasst sich mit der weit verbreiteten Ansicht, dass ein Rechtsstreit gegen Ärzte sowieso aussichtslos sei, dass man gegen Ärzte nicht ankomme und es besonders schwierig sei, hier zu seinem Recht zu kommen. Er befasst sich mit der Frage, woher diese Ansichten kommen und ob mit diesen nach der aktuellen Rechtsprechung aufgeräumt werden muss.</p>
<p>Im Arzthaftungsrecht gibt es drei grundlegende Probleme, die es schwierig machen, ein Verfahren gegen einen Arzt oder gegen ein Krankenhaus zu gewinnen.</p>
<ol>
<li>Bei einem <a href="https://www.rechtsanwalt-lattorf.de/Artikel/verkehrsunfallrecht/">Verkehrsunfall</a> ist das Opfer vor dem Unfall meist gesund und wird erst durch den Unfall krankhaft verletzt. Bei <a href="https://www.rechtsanwalt-lattorf.de/arzthaftung-fuer-patienten/">Arzthaftungssachen</a> ist der Patient üblicherweise vor dem Arztfehler bereits krank.  Verschlimmert sich die Krankheit ist fraglich, ob dies krankheitsbedingt ist oder auf einem fehlerhaften Verhalten eines Arztes beruht.</li>
<li>Ärzte bezeichnen Arztfehler gerne als schicksalhafte Komplikation. Im Medizinrecht muss der Patient beweisen, dass es sich um einen Arztfehler handelt und nicht um eine Komplikation.</li>
<li>Liegt ein Arztfehler vor, so ist immer noch nicht bewiesen, dass dieser die Gesundheitsverschlechterung verursacht hat. Möglicherweise wäre die Krankheitsverschlimmerung sowieso auch ohne Arztfehler eingetreten. Es ist für den Patienten am schwersten zu verstehen, dass dann selbst bei Vorliegen von Ärztepfusch der Arzt eventuell doch nicht haftet.</li>
</ol>
<p>Wegen diesen drei Gründen und den Erfahrungen vieler Betroffener hat das Medizinrecht und das Arzthaftungsrecht den Ruf, dass man sowieso nicht gewinnen könnte oder dies nur ganz schwierig möglich sei. Allerdings hat die neuere Rechtsprechung Türen für den Patienten geöffnet, die es leichter machen, ein solches Verfahren zu gewinnen. Handelt es sich um einen groben Behandlungsfehler dreht sich die Beweislast um, so dass der Arzt beweisen muss, dass die Krankheit die Verschlimmerung ausgelöst hat und nicht der Arzt. Das ist schon lange Zeit so, jedoch gibt es neuere Konstellationen im Arzthaftungsrecht, die einen einfachen Fehler zu einem groben Behandlungsfehler werden lassen.</p>
<p>Dies ist bei einem Befunderhebungsfehler der Fall. Ein Befunderhebungsfehler liegt dann vor, wenn der Arzt die Untersuchungen nicht zu Ende führt und er mögliche Krankheiten nicht abklärt. Wenn zum Beispiel jemand plötzlich sich nicht mehr verständig ausdrücken kann, so muss der Arzt Untersuchungen auf einen Schlaganfall veranlassen. Unterlässt er die Durchführung einer CT liegt ein solcher Fehler vor. Dann kann man davon ausgehen, dass bei richtiger Untersuchung alle negativen Gesundheitsschäden auf den Arztfehler beruhen. Das Gegenteil müsste der Arzt beweisen, was er in der Regel nicht kann, so dass der Patient das Verfahren gewinnen sollte.</p>
<p>Auch im Bereich der Hygienefehler in Krankenhäuser oder Arztpraxen hat sich einiges getan. Noch vor einiger Zeit waren Arztfehler aufgrund von Hygienemängel eher aussichtslos. Der BGH hat entschieden, dass es nunmehr ausreichend sei, dass der Patient einen Sachverhalt vorträgt, wonach der Keim bzw. der Auslöser der Infektion aus dem Bereich der Behandler stammt. Der Patient muss dies nicht mehr beweisen! Vielmehr muss die Gegenseite dann vortragen, weshalb man alles getan habe, um den Hygieneanforderungen zu entsprechen. Es müssen Hygienepläne und Hygieneanweisungen vorgelegt werden. Ferner werden nunmehr Zeugen zu den tatsächlichen Durchführungen angehört. Hier findet quasi ebenfalls eine Beweislastumkehr zu Gunsten des Patienten statt.</p>
<p>Zudem war man früher alleine auf das Votum eines Sachverständigen angewiesen, der ebenfalls Arzt ist. Solche tun sich  oft schwer, einen Arztfehler eines Kollegen als solchen zu bezeichnen. Der Volksmund sagt, dass eine Krähe der anderen kein Auge aushackt. Allerdings hat sich auch hier ein erheblicher Wandel vollzogen. Dem Internet sei Dank besteht heute die Möglichkeit, den medizinischen Stand der Wissenschaft selbst zu ermitteln. Diesen vergleicht man mit der tatsächlichen Durchführung der medizinischen Maßnahmen. Weicht dies voneinander ab, kann man dem Sachverständigen dies vorhalten. Da immer mehr Anwälte auf dem Gebiet des Medizinrechts diesen Weg einschlagen und dem Sachverständigen kritische Fragen entgegenhalten, hat das zu einer Verbesserung der Gutachten geführt. Nach meiner Erfahrung vermeiden es die meisten Sachverständigen platte, pauschale oder unverständliche Gutachten zu erstellen, die nur dazu dienen einen Kollegen zu schützen. Vielmehr werden die Gutachten ausführlicher, sachlicher, verständlicher und im Ergebnis `richtiger`. Gegen den Vorwurf der Parteilichkeit wehren sich die meisten Sachverständigen vehement.</p>
<p>Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass der <a href="https://www.rechtsanwalt-lattorf.de/rechtsanwalt-lattorf-zur-person/">Fachanwalt für Medizinrecht</a> erst im Jahre 2004 eingeführt wurde. Die ersten Fachanwälte dieser Richtung waren auf die Vertretung von Ärzte, Krankenhäuser und Zusammenschlüsse von Arztpraxen ausgerichtet. Die Dauer zur Erlangung des Fachanwaltstitels liegt zwischen 2-3 Jahren. Die Spezialisierung von Rechtsanwälten auf das Arzhaftungsrecht, das nur ein Teilgebiet des Medizinrechts ist, hat sich also über die letzten 12 Jahre erst entwickelt. Und es dauert ein paar Jahre, um auf dem Gebiet einen gewissen Grad an Professionalität zu entwickeln. Anders als noch vor 10 Jahren kann man heute viele auf das Arzhaftungsrecht spezialisierte Rechtsanwälte im Internet finden. Und es gibt kaum ein anderes Rechtsgebiet, in dem die Spezialisierung so wichtig ist. Entscheidend für die Erfolgsaussichten eines Arzthaftungsprozesses ist die Wahl des richtigen Anwaltes. Der Erfolg steht und fällt mit der Einsatzfreude des Rechtsanwaltes. Grundlage des Arzthaftungsverfahrens ist die Kenntnis und das Verständnis der medizinischen Sachzusammenhänge. Zudem ist der Anwalt nicht verpflichtet, sich in die medizinische Materie einzuarbeiten. Es ist also kein Anwaltsfehler, wenn der Anwalt sich auf die Aussagen des Sachverständigen blind verlässt. Aber die meisten Anwälte, die auf diesem Gebiet tätig sind, haben erkannt, dass man sich auch mit der fachmedizinischen Materie auseinandersetzen muss, um langfristig erfolgreich zu sein. Kritik an den Sachverständigengutachten zu üben, ist wesentlicher Teil der Anwaltstätigkeit auf diesem Gebiet.</p>
<p>Zusammenfassend ist also festzustellen, dass es auch heute immer noch nicht einfach ist, einen Arzthaftungsprozess zu gewinnen. Aber es ist viel einfacher geworden als noch vor 15 Jahren. Die Rechtsprechung, die Sachverständige und die spezialisierten Rechtsanwälte haben zu einem relativen Wandel im Arzthaftungsrecht geführt. Die zahllosen Urteile, in denen Patienten hohe Schmerzensgeld zugesprochen bekommen, zeugen von dieser Entwicklung.</p>
<p>Betroffene von einem Arztfehler sollten also nicht den Kopf in den Sand stecken, sondern sich anwaltlich beraten lassen, ob ein Verfahren sinnvoll ist, welche Kosten voraussichtlich entstehen und welche Möglichkeiten es gibt, kostengünstige oder gänzlich kostenfreie Verfahren durchführen zu lassen.</p>
<p>Zum Autor:</p>
<p>Rechtsanwalt Lattorf ist Fachanwalt für Medizinrecht und ist seit Jahren hoch spezialisiert auf das Arzhaftungsrecht. Er vertritt in ganz Deutschland ausschließlich die Patientenseite. Besonders gerne bearbeitet er schwierige und besonders umfangreiche Angelegenheiten.</p>
<p><a href="https://www.rechtsanwalt-lattorf.de/rechtsanwalt-arztfehler-koeln-kontakt/">Kontakt</a>: <a href="mailto:Info@Rechtsanwalt-Lattorf.de">Info@Rechtsanwalt-Lattorf.de</a></p>The post <a href="https://www.rechtsanwalt-lattorf.de/medizinrecht-arzthaftung-nach-aerztefehler/">Medizinrecht – Arzthaftung nach Arztfehler</a> first appeared on <a href="https://www.rechtsanwalt-lattorf.de">Kanzlei Lattorf</a>.]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Die häufigsten Fragen zum Thema Schmerzensgeld</title>
		<link>https://www.rechtsanwalt-lattorf.de/schmerzensgeld-wann-wieviel-wie-durchsetzen-faq/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Mirror]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 20 Sep 2021 19:43:37 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Medizinrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Schmerzensgeld]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsunfallrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Die h&#228;ufigsten Fragen zum Thema Schmerzensgeld &#160; Wann habe ich einen Anspruch auf Schmerzensgeld? Ein Schmerzensgeldanspruch liegt dann vor, wenn ein anderer Sie k&#246;rperlich oder psychisch verletzt hat. Es darf keine Entschuldigungsgr&#252;nde (z. B. &#196;rzte, die fehlerfrei operieren) oder ein Rechtfertigungsgrund (z. B. jemand schl&#228;gt in Notwehr zur&#252;ck) vorhanden sein. Au&#223;erdem kann es sein, dass ... </p>
<p class="read-more-container"><a title="Die h&#228;ufigsten Fragen zum Thema Schmerzensgeld" class="read-more button" href="https://www.rechtsanwalt-lattorf.de/schmerzensgeld-wann-wieviel-wie-durchsetzen-faq/#more-666" aria-label="Mehr Informationen &#252;ber Die h&#228;ufigsten Fragen zum Thema Schmerzensgeld">Weiterlesen ...</a></p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Die häufigsten Fragen zum Thema Schmerzensgeld</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Wann habe ich einen Anspruch auf Schmerzensgeld?</p>
<p>Ein Schmerzensgeldanspruch liegt dann vor, wenn ein anderer Sie körperlich oder psychisch verletzt hat. Es darf keine Entschuldigungsgründe (z. B. Ärzte, die fehlerfrei operieren) oder ein Rechtfertigungsgrund (z. B. jemand schlägt in Notwehr zurück) vorhanden sein. Außerdem kann es sein, dass man selbst (Mit-)Schuld an der Verletzung hat (z. B. aus Unachtsamkeit im Verkehr) und der Anspruch sich dann verringert oder ganz wegfällt.</p>
<p>Habe ich nach einem Verkehrsunfall einen Schmerzensgeldanspruch?</p>
<p>Einen Schmerzensgeldanspruch haben Sie nur dann, wenn ein anderer den Unfall schuldhaft verursacht hat und Sie dabei verletzt wurden. Wenn man selbst Schuld am Unfall war, gibt es keinen Anspruch. Wenn man eine Teilschuld hatte, wird der Anspruch gekürzt. Ein Verschulden geht üblicherweise aus dem Polizeiprotokoll bzw. der polizeilichen Ermittlungsakte hervor. Als verletzter Beifahrer steht Ihnen immer ein Schmerzensgeldanspruch zu.</p>
<p>Ich wurde von einem Hund gebissen – Habe ich einen Schmerzensgeldanspruch?</p>
<p>Ja, aber nur dann, wenn es nicht der eigene Hund war. Außerdem sollte man keine Mitschuld am Hundebiss haben, beispielsweise, wenn man den Hund provoziert oder eindeutige Drohgebärden missachtet hat. Dann würde der Schmerzensgeldanspruch gekürzt werden. Das ist fast immer dann der Fall, wenn man in eine aktive Hundebeißerei eingreift, um seinen Hund zu schützen. Wird man dann vom gegnerischen Hund gebissen, hat man eine Mitschuld von 20 %-50 %, sodass auch das Schmerzensgeld um diesen Anteil gekürzt wird.</p>
<p>Ich wurde nicht gebissen, sondern nur vom Hund umgeworfen und habe mich dabei verletzt – Was ist dann mit Schmerzensgeld?</p>
<p>Es ist unerheblich wie man durch einen Hundr verletzt wird. In der Regel kann man sich weder auf Beißen noch Anspringen vorher einstellen und hat dann auch kein Mitverschulden. Ähnliches gilt bei Pferden, die einen abwerfen, treten oder umrennen können. Hier kommt selbst eine geringe Mitschuld nicht zum Tragen, sodass man das Schmerzensgeld ungekürzt bekommen sollte.</p>
<p>Wie bemisst sich die Höhe des Schmerzensgeldes?</p>
<p>Die Höhe des Schmerzensgeldes bemisst sich nach den konkreten Auswirkungen.  Man berücksichtigt Art, Intensität und Dauer der Gesundheitsschäden. Je größer die Schmerzen und Beeinträchtigungen sind und je länger sie andauern, desto höher ist das Schmerzensgeld. Bei Mehrfachverletzungen, die bei Verkehrsunfällen häufig vorkommen, ist die Bemessung nicht leicht. Es gibt Urteilssammlungen, die als Schmerzensgeldtabellen bezeichnet werden. Hier gilt es mehrere ähnliche Fälle zu finden, um die ungefähre Höhe feststellen zu können. Je ähnlicher ein Fall ist, desto besser bestimmt man das Schmerzensgeld. Oft muss man Besonderheiten berücksichtigen, so dass man das Schmerzensgeld nach oben oder unten anpassen muss. Leider kann man bei schweren Unfällen mit Mehrfachverletzungen meistens keine passende Gerichtsentscheidung finden, sodass man dann doch einen Anwalt fragen sollte.</p>
<p>Wie funktioniert die Geltendmachung von Schmerzensgeld?</p>
<p>Wenn man die Höhe des Schmerzensgeldes ermittelt hat, meldet man seinen Anspruch bei dem Verursacher an. Das ist der Hundehalter, der Unfallverursacher oder der Arzt, wo der Arztfehler passiert ist. Diese sollten ihre Haftpflichtversicherung informieren, die den Schaden regulieren sollte. Bei Kfz-Haftpflichtversicherungen gibt es ein Register, in dem man anhand des Nummernschildes die richtige Haftpflichtversicherung herausbekommt. Der Gegenseite schildert man den Sachverhalt und verlangt das angemessene Schmerzensgeld und den sonstigen Schadensersatz. Die Versicherung zahlt entweder oder eben nicht.</p>
<p>Worauf muss ich achten, wenn ich das Schmerzensgeld selbst bei der Versicherung geltend mache?</p>
<p>Das ist nur ratsam, wenn es um eine einfache Verletzung geht. Besser sollte man einen Anwalt einschalten. Es ist ratsam, die Verletzungen zu dramatisieren und bei der Höhe des Schmerzensgeldes im oberen Bereich anzusetzen. Wer zu wenig verlangt, bekommt auch zu wenig. Man sollte auch auf die psychischen Folgen hinweisen sowie auf die bleibenden Dauerschäden und zukünftig noch nicht absehbaren Folgen. Die gegnerische Versicherung wird versuchen, das Schmerzensgeld gering zu halten und entsprechende Urteile zitieren. Wenn ein Abfindungsvergleich angeboten wird, sollte man auf jeden Fall ein Gegenangebot machen. Die Höhe des Schmerzensgeldes ist am Ende Verhandlungssache und bedarf bei komplexen Fällen einen erfahrenen Verhandler.</p>
<p>Die Versicherung bietet mir einen Vergleich an. Was würde es bedeuten, wenn ich diesen annehme?</p>
<p>Jeder Vergleich kann einen anderen Inhalt haben. Deswegen kommt es darauf an, welche Schäden der Vergleich abdecken soll. In der Regel versuchen die Versicherungen alle vergangenen und zukünftigen Schäden damit auszugleichen, sodass mit der Einmalzahlung alle Forderungen für immer abgedeckt sein sollen. Dann wäre die Sache endgültig erledigt. Das ist besonders problematisch, wenn die Verletzung noch gar nicht ausgeheilt ist. Denn dann ist eine Verschlimmerung des Gesundheitszustandes möglich, ggf. mit Operationen oder anderen Behandlungen, die zu noch schlimmeren Beeinträchtigungen führen. Daher sollte man nicht zu früh einen Vergleich abschließen, insbesondere wenn noch weitere Gesundheitsprobleme folgen können. Dann sollte es ausreichend sein, auf Vorschüsse zu drängen. Vor Abschluss eines endgültigen Vergleichs ist es ratsam diesen einem Anwalt zu zeigen, damit keine Ansprüche vergessen werden .</p>
<p>Die Versicherung bietet mir eine Vergleichssumme für das Schmerzensgeld an. Soll ich den Vergleich annehmen?</p>
<p>Das kommt darauf an, ob das Schmerzensgeld angemessen ist und ob eine zukünftige gesundheitliche Verschlimmerung eintreten kann. Gerade bei schweren Verletzungen versuchen die Versicherungen schnell die Sache abzufinden. Hier können sich üblicherweise noch weit in der Zukunft negative gesundheitliche Folgen einstellen – ein sogenannter Verschlimmerungsschaden. Wenn also der Heilungsverlauf noch nicht abgeschlossen ist, solltest man sehr vorsichtig mit einem abschließenden Abfindungsvergleich sein.</p>
<p>Mein Anwalt verlangt zu wenig Schmerzensgeld – Was soll ich tun?</p>
<p>Erst müsste man einmal feststellen, ob er wirklich zu wenig verlangt. Möglicherweise wurden bei einem Polytrauma die einzelnen Verletzungen in einer Schmerzensgeldtabelle ermittelt und addiert. Dies wäre nicht sachgerecht. Hier wäre eine Zweitmeinung durch einen anderen Rechtsanwalt notwendig. Stellt sich dann heraus, dass der Anwalt tatsächlich zu wenig verlangt, sollte man erst mit ihm reden . Erst wann das nicht fruchtet, sollte man das Mandat auf einen anderen Rechtsanwalt übertragen. Dabei entstehen meist doppelte Rechtsanwaltskosten. Aber wenn es wenigstens um 10.000,00 Euro mehr an Schmerzensgeld ginge, läge der Gewinn weit über den Kosten einer doppelten Beauftragung, sodass sich der Wechsel dann schon lohnen kann. Das sollte man sich ausrechnen lassen.</p>
<p>Ich bin durch einen Unfall schwerbehindert. Das Schmerzensgeld ist viel zu gering, um mein Leben zu finanzieren. Wieso bekommt man in Deutschland nur so wenig Schmerzensgeld?</p>
<p>In den USA zum Beispiel werden alle Schäden – auch der zukünftige Entgeltschaden durch das Schmerzensgeld abgedeckt. Es wird quasi die entfallende Wirtschaftsleistung des Verletzten zum Schmerzensgeld hinzugezählt. Bei uns ist das eigentlich nicht so viel anders. Denn in Deutschland haben Schwerverletzte neben dem Schmerzensgeld üblicherweise noch weitere Ansprüche, die auch weit über das Schmerzensgeld hinausgehen können. Hier könnte möglicherweise versäumt worden sein, weitere Ansprüche geltend zu machen. Wichtige Ansprüche sind der Entgeltschaden und der Haushaltsführungsschaden. Das Schmerzensgeld soll ja auch nur ein Ausgleich für die erlittenen Beeinträchtigungen sein und dient nicht der Finanzierung des Lebens. Dafür wäre dann der Entgeltschaden und der Haushaltsführungsschaden heranzuziehen.</p>
<p>Welche Ansprüche habe ich außer dem Schmerzensgeldanspruch?</p>
<p>Bei Angestellten und Arbeitnehmern, kommt der Entgeltschaden hinzu, wenn die Zeit der Arbeitsunfähigkeit über 6 Wochen dauerte. Bei Schwerverletzten entstehen meist Ansprüche aus vermehrten Bedürfnissen, welche in Form von Haushaltsführungsschaden, Pflegeschaden, behindertengerechte Umbaukosten, Kosten einer Begleitung, Fahrtkosten, Zuzahlungen und weiteres anfallen. Bei einer rund um die Uhr zu betreuenden pflegebedürftigen Person können hohe Ansprüche, oft über eine Million Euro zusammenkommen. Bei Selbstständigen heißt der Entgeltschaden „der entgangene Gewinn“, der oft nur mit hohen Aufwand nachzuweisen ist.</p>
<p>Kann ich eine Schmerzensgeldrente verlangen?</p>
<p>Eine Schmerzensgeldrente wird von den Gerichten eher selten zugesprochen. Voraussetzung wäre ein erheblicher Dauerschaden, unter dem man bis zum Lebensende leidet. Allerdings sind die monatlichen Beträge nicht so hoch und liegen zwischen 50,00 Euro und 500,00 Euro, je nachdem wie schwerwiegend der Dauerschaden ist. Beträge darüber hinaus sind selten. Außergerichtlich wird eine Schmerzensgeldrente von den Versicherungen freiwillig nicht bezahlt. Diese streben immer eine Abfindungssumme an. Nicht zu verwechseln ist die Schmerzensgeldrente mit dem Ersatz von Entgeltschaden oder dem Haushaltsführungsschaden. Diese werden üblicherweise auch monatlich in Form einer Rentenzahlung geltend gemacht.</p>
<p>Muss ich das Schmerzensgeld versteuern oder Angst haben, dass es auf meine Leistungen nach dem SGB angerechnet wird?</p>
<p>Nein. Schmerzensgeld dient ausschließlich dem Ausgleich der Verletzungen, so dass es nicht versteuert wird. Auch wird das Schmerzensgeld nicht bei Sozialhilfeansprüchen angerechnet.</p>
<p>Was passiert, wenn die Versicherung das Schmerzensgeld nicht bezahlen will?</p>
<p>Dann muss man gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen. Das bedeutet, dass eine Klage erstellt werden muss, die man beim zuständigen Gericht einzureichen hat. Der vollständige Sachverhalt muss aufgearbeitet und Urteile zur Höhe des Schmerzensgelds zitiert werden. Ferner müssen die übrigen Ansprüche geltend gemacht werden. Spätestens zu diesem Zeitpunkt wäre ein Anwalt hilfreich.</p>
<p>Wie lange würde so ein Gerichtsverfahren dauern?</p>
<p>Das ist sehr unterschiedlich. Üblich sind ein bis zwei Jahre. Unter Umständen auch länger oder kürzer. Muss ein Gutachten erstellt werden, dauern die Verfahren in der Regel über einem Jahr. Sind viele Tatsachen streitig, führt die Klärung derselben zur Verlängerung des Verfahrens. Ist der Sachverhalt unstreitig und nur noch die Höhe strittig, sind die Verfahren eher kürzer.</p>
<p>Wie finde ich einen guten Rechtsanwalt in Schmerzensgeldsachen?</p>
<p>Über das Internet erhält man einen guten Überblick. Er sollte Spezialist sein auf diesem Gebiet, am besten Fachanwalt für Verkehrsrecht und/oder Fachanwalt für Medizinrecht. Der Fachanwalt bedeutet , dass er schon Erfahrung auf dem Gebiet hat. Bei Großkanzleien sollte man vorsichtig sein, dass man nicht durchgereicht wird an den unerfahrenen Neuling. Um einen Interessenskonflikt auszuschließen, sollte der Rechtsanwalt nur Patienten und Opfer vertreten und keine Ärzte und Versicherungen. Wenn noch weitere Rechtsgebiete angeboten werden, die mit Personenschäden überhaupt nichts zu tun haben, dann eher weitersuchen. Je höher die Spezialisierung desto besser.</p>
<p>Da Sie diesen Text auf meiner Webseite lesen, haben Sie bereits den richtigen Anwalt gefunden. Wir sind gerne für Sie da.</p>The post <a href="https://www.rechtsanwalt-lattorf.de/schmerzensgeld-wann-wieviel-wie-durchsetzen-faq/">Die häufigsten Fragen zum Thema Schmerzensgeld</a> first appeared on <a href="https://www.rechtsanwalt-lattorf.de">Kanzlei Lattorf</a>.]]></content:encoded>
					
		
		
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		<title>Patientenrechte bei ärztlichen Behandlungs- und Aufklärungsfehlern</title>
		<link>https://www.rechtsanwalt-lattorf.de/artikel-patientenrechte-bei-aerztlichen-behandlungsfehler-und-aufklaerungsfehler/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Mirror]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 17 Sep 2021 08:39:23 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Medizinrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>KrV, Heft 10, mit Photo Christian Lattorf, Rechtsanwalt, Berlin, www.Rechtsanwalt-Lattorf.de Das Vertrauensverh&#228;ltnis zwischen Arzt und Patient ist wichtige Grundlage der medizinischen Versorgung. Was geschieht aber, wenn das Vertrauen schwindet und der Patient sich vom Arzt schlecht behandelt f&#252;hlt oder gar ein Kunstfehler des Arztes vorliegt? Patienten haben gegen&#252;ber ihrem Arzt weit reichende Informations- Aufkl&#228;rungs- und ... </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<div id="content">
<p>KrV, Heft 10, mit Photo</p>
<p>Christian Lattorf, Rechtsanwalt, Berlin, www.Rechtsanwalt-Lattorf.de</p>
<p class="font-fett">Das Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient ist wichtige Grundlage der medizinischen Versorgung. Was geschieht aber, wenn das Vertrauen schwindet und der Patient sich vom Arzt schlecht behandelt fühlt oder gar ein Kunstfehler des Arztes vorliegt? Patienten haben gegenüber ihrem Arzt weit reichende Informations- Aufklärungs- und Schutzrechte. Bei schuldhafter Verletzung seiner ärztlichen Pflichten kommen Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche in Betracht. Der Artikel informiert über grundlegende Pflichten des Arztes und welche Konsequenzen deren Verletzung hat.</p>
<h2>Informationsdefizite bei Patient und Arzt</h2>
<p>Die Zahl der Todesfälle in Deutschland pro Jahr aufgrund ärztlicher Behandlungsfehler liegt – so Schätzungen &#8211; zwischen 31.600 und 83.000.<sup>1</sup> Diese Zahlen stammen aus dem Deut-schen Ärzteblatt und einer amerikanischen Studie, die auf Deutschland hochgerechnet wur-de. Bei einer Fallzahl von ca. 14 Mio. Krankenhausbehandlungen kann die Zahl der schuldhaft herbeigeführten, iatrogenen Gesundheitsbeschädigungen auf 119.000 Fälle hochge-rechnet werden.<sup> 2 </sup>Dagegen liegt die Zahl der angezeigten Behandlungsfehler in Deutschland nach Angaben des Robert Koch-Instituts von 2001 bei rund 40.000 pro Jahr und die der an-erkannten Schadensersatzansprüche bei circa 12.000.<sup>3</sup> Diese große Divergenz zwischen Behandlungsfehler und Geltendmachung von Ersatzansprüchen ist nicht überraschend.</p>
<p>Der Durchschnittspatient kennt seine Krankenakte nicht und verlangt keinen Einblick vom Arzt, um das Vertrauensverhältnis nicht zu gefährden. Falls er doch einen Blick in seine Akte hineingeworfen hat, dann dürfte er sie kaum verstehen. Die meisten Behandlungsfehler blei-ben unentdeckt und selbst wenn ein Patient von einem Behandlungsfehler ausgeht, verlangt er selten Schadensersatz oder etwa die Rückzahlung des ärztlichen Honorars. Die Gründe liegen nicht nur in der fehlenden Information über seine Rechte als Patient, sondern auch darin, dass i. d. R. der Arzt nicht gegenüber dem Patienten sondern dessen Krankenkasse abrechnet. Der Patient hat kein eigenes finanzielles Interesse an der Rückzahlung des Ho-norars. Daher werden Behandlungsfehler häufig ignoriert und der Krankenkasse nicht mit-geteilt. Statt einer Sanktionierung des Fehlers werden weitere ärztliche Behandlungen notwendig.</p>
<p>Geradezu normal ist, dass der Patient nicht weiß, welche Pflichten der jeweilige Arzt ihm gegenüber hat und wann eine Verletzung dieser Pflichten vorliegt. Immer wieder ist auch festzustellen, dass selbst Ärzte nicht vollständig über ihre Pflichten informiert und in der Folge über mögliche strafrechtliche Konsequenzen überrascht sind. Unterscheiden lassen sich zwei typische Pflichtverletzungen: Der Aufklärungsfehler und der Behandlungsfehler.</p>
<h2>Aufklärungsfehler</h2>
<p>Der Arzt ist verpflichtet, den Patienten umfassend über den Eingriff, dessen mögliche Fol-gen, Heilungschancen und Risiken aufzuklären, insbesondere wenn die Folgen bei Verwirklichung des Risikos schwerwiegend sind. Ist der Eingriff vital indiziert, muss dem Patienten eine allgemeine Vorstellung über die Schwere des Eingriffs und der spezifischen Risiken vermittelt werden. Dagegen ist es nicht erforderlich, medizinische Einzelheiten detailliert zu erläutern. Der Patient muss in die Lage versetzt werden, das Für und Wider des Eingriffs zu erkennen und abzuwägen, um sich schließlich dafür oder ggf. dagegen zu entscheiden.</p>
<p>Neben den Risiken und den Verlauf der Behandlung ist der Patient auch über die Erfolgs-aussichten und das Misserfolgsrisiko zu informieren. Selbst über Möglichkeiten der Ver-schlechterung des Gesundheitszustandes durch die Behandlung ist zu unterrichten. Vor einer Hüftoperation ist z.B. über das Risiko aufzuklären, dass eventuell keine Schmerzfreiheit für längere Zeit erreicht werden kann und sogar noch größere Schmerzen entstehen können. Ferner darf der Arzt ein verhältnismäßig häufiges Operationsrisiko nicht verharmlosen und unrichtige Vorstellungen über das Ausmaß der Gefahr wecken.</p>
<p>Der Arzt darf aber davon ausgehen, dass der Patient über allgemein bekannte Risiken z.B. Wundinfektion, Narbenbrüche oder Embolien Kenntnis hat. Hierzu sind nur dann Angaben zu machen, falls sich in dieser Hinsicht besondere Komplikationen entwickeln könnten.<sup>4</sup> Darüber hinaus kann die Aufklärung entbehrlich sein, wenn der Arzt davon ausgehen kann, dass der Patient ausreichende Vorkenntnisse besitzt (z.B. bei Wiederholung des Eingriffs oder wenn der Patient selbst Arzt ist). Auch aus dem Selbstbestimmungsrecht des Patienten heraus kann auf jegliche Aufklärung verzichtet werden, wenn z.B. Einzelheiten zu Beunruhigungen führen. Jeder Aufklärungsverzicht ist dann unmissverständlich zu bekunden. Voraussetzung ist außerdem das dem Patient die Tragweite des Eingriffs bewusst ist. Sobald der Patient eine Fehlvorstellung über eine mögliche Folge des Eingriffs hat, ist der Aufklärungsverzicht unwirksam.</p>
<p>Die Wahl der Behandlungsmethode ist in erster Linie Sache des Arztes. Ungefragt braucht der Arzt nicht erläutern, welche Alternativen in Betracht kommen, solange die Therapie dem medizinischen Standard entspricht. Unter mehreren gleichwertigen Methoden kann er dieje-nige anwenden, in der er am geübtesten ist. Bestehen jedoch unterschiedliche Risiken, Erfolgschancen oder Belastungen mehrerer Therapien, so hat der Arzt darüber verständlich aufzuklären.<sup>5</sup> Der Patient muss selbst entscheiden können, welchen Belastungen er sich im Hinblick auf die Erfolgschancen aussetzen will. Wendet der Arzt Methoden an, die ernsthaft umstritten sind, die außerhalb der Schulmedizin stehen oder sich noch in der Erprobung be-finden, so hat er ausdrücklich darauf hinzuweisen.</p>
<p>Schon bei Festlegung des OP-Termins hat der Arzt über Vor- und Nachteile der Operation, Nichtbehandlung, sowie über die Risiken der OP aufzuklären.<sup>6</sup> Findet die Aufklärung über wesentliche Eingriffe erst am Vorabend der Operation statt, ist dies unzureichend. Der Arzt begibt sich dann in Gefahr der schuldrechtlichen und strafrechtlichen Haftung. Bei lediglich diagnostischen Eingriffen reicht eine vorherige Aufklärung am selben Tag aus, jedoch nicht erst im Untersuchungsraum. In allen Fällen muss der Patient die Möglichkeit haben, ohne Zeitdruck frei entscheiden zu können, ggf. muss ihm auch Zeit bleiben, sich mit seiner Familie abzusprechen.</p>
<h2>Rechtsfolgen bei Fehlaufklärung</h2>
<p>Durch eine fehlende, falsche oder lückenhafte Aufklärung entfällt die rechtfertigende Einwilli-gung für den Eingriff. Das heißt, der Eingriff ist in jedem Fall rechtswidrig. Selbst wenn die Operation gelingt und der Patient geheilt ist, handelt es sich um eine rechtswidrige, strafbare Körperverletzung die zur Anzeige gebracht werden kann. Darüber hinaus kann der Patient Schadensersatz aufgrund des deliktischen Handelns des Arztes verlangen.<sup>7</sup> Misslingt der Eingriff, hat der Patient zudem einen Anspruch auf Schmerzensgeld. Der Honoraranspruch bleibt bei Aufklärungsfehlern aber bestehen, wenn der Eingriff erfolgreich war.</p>
<h2>Behandlungsfehler</h2>
<p>Zwischen Patient und Arzt besteht rechtlich ein Dienstverhältnis mit dem Ziel der Wiederherstellung des Gesundheitszustandes von Geist und Körper. Im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses schuldet der Arzt keinen Heilungserfolg, das heißt, dem Patienten kann nicht sein Krankheitsrisiko als solches abgenommen werden. Jedoch hat der Arzt die beruflich geforderte Sorgfalt zu wahren und die Regeln der ärztlichen Kunst zu beachten. Erst wenn feststeht, dass die Ursache der Gesundheitsschädigung durch einen Behandlungsfehler entstanden ist, greift die Haftung des Arztes ein.</p>
<p>In jedem Facharztgebiet werden besondere Fähigkeiten und Kenntnisse erwartet, die den zu erfüllenden medizinischen Standard ergeben. Der Arzt für Allgemeinmedizin unterliegt gerin-geren Standards und damit einem geringeren Maß an Sorgfalt und Können.<sup>8</sup> Im Krankenhaus hat der Patient einen Anspruch auf eine ärztliche Behandlung, die dem Standard eines erfahrenen Facharztes entspricht. Der Arzt muss immer diejenige Behandlung durchführen, die von einem gewissenhaften und aufmerksamen Arzt aus berufsfachlicher Sicht seines Fachgebietes erwartet wird.<sup>9</sup></p>
<p>Um zu verhindern, dass der Arzt durch eine veralterte Behandlung gegen den &#8222;medizini-schen Standard&#8220; verstößt, hat er eine unbedingte und ständige Rechtspflicht zu beruflicher Fortbildung auf seinem Gebiet. Zwar darf ein Arzt Behandlungen auch auf fremden Fachge-bieten durchführen, er muss dann jedoch den dort geltenden Standard gewährleisten. Ein Kardiologe oder Internist, der einen Tuberkulosepatienten versorgt, muss dem Wissensstand eines Lungenfacharztes genügen. Er hat hierzu die einschlägige Fachliteratur zu kennen. Ein Heilpraktiker, der invasive Behandlungen vornimmt, hat die gleichen Sorgfaltspflichten zu erfüllen, wie ein Arzt für Allgemeinmedizin, der ebenfalls diese Behandlungen durchführt.</p>
<h2>Diagnoseirrtum</h2>
<p>Der einfache Diagnoseirrtum spielt in der juristischen Praxis nur eine geringe Rolle, da der Patient einen Ursachenzusammenhang zwischen Fehldiagnose und der später erlittenen Gesundheitsschädigung nur schwer zu beweisen vermag. Lediglich wenn ein &#8222;fundamentaler Diagnoseirrtum&#8220; vorliegt, ist der Arzt verpflichtet zu beweisen, dass dieser nicht Ursache für die Schädigung ist.<sup>10</sup> Ein fundamentaler Diagnoseirrtum liegt z.B. vor bei völliger Unbrauch-barkeit der Diagnose. Als konkrete Beispiele lassen sich nennen: eine diagnostische Abklä-rung eines irrig als Syndrom der Halswirbelsäule eingestuften Notfalls auf einen Herzinfarkt wird versäumt; mangels Röntgenkontrolle wird nach einem Unfall eine Sprengung des Schultergelenks übersehen; eine medikamentöse Therapie wird trotz vom Hersteller be-zeichneten Nebenwirkungen fortgesetzt.</p>
<p>Der Schwerpunkt der diagnostischen Haftung liegt auf der Unterlassung von ärztlich gebote-ner Kontrollbefunde zur Überprüfung der ersten Arbeitsdiagnose (=Diagnosefehler). Solange eine Diagnose nicht sicher ist, hat der Arzt weitere Untersuchungen wie Röntgenaufnahmen, Laboruntersuchungen, etc. durchzuführen und ein mehrdeutiges Krankheitsbild mit allen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aufzuklären. Durch einen Diagnosefehler kann es zur An-wendung einer ungeeigneten Therapie kommen, was schwerwiegende Folgen für den Ge-sundheitszustand des Patienten haben kann. Die Haftung des Arztes beruht dann nicht auf der Anwendung der falschen Therapie, sondern auf der nicht vollständig durchgeführten Diagnose. Die Haftung des Arztes ist davon abhängig, ob er aufgrund der Untersuchungser-gebnisse von einem eindeutigen Befund ausgehen durfte oder nicht und ob Kontrolluntersuchungen geboten waren.</p>
<h2>Therapiefehler</h2>
<p>Ein Therapiefehler liegt im Gegensatz zum Diagnosefehler vor, wenn der Befund richtig dia-gnostiziert worden ist, aber die angewandte Therapie sich als gesundheitsschädlich erweist. Der Arzt hat grundsätzlich eine umfassende Therapiefreiheit, die nicht auf den Bereich der Schulmedizin begrenzt ist.<sup>11</sup> Bei mehreren bewährten Therapiemethoden, deren Heilung-schancen, Eingriffsbelastung und Risiken im Wesentlichen gleichwertig sind, darf der Arzt frei wählen. Ein Behandlungsfehler liegt dann vor, wenn es Methoden gibt, die risikoärmer sind und bessere Heilungsaussichten haben. Will der Arzt an einer überholten oder ernsthaft umstrittenen Methode festhalten, so hat er den Patienten darüber zu informieren und über die Gründe aufzuklären. Ein höheres Risiko muss in besonderen Sachzwängen des konkre-ten Falls oder in einer günstigeren Heilungsprognose begründet liegen.</p>
<h2>Weitere Fehlerquellen</h2>
<p>Zu weiteren Fehlerquellen gehören die Infektion aufgrund von Hygienemängeln und die unsachgemäße Operation durch einen Assistenzarzt:</p>
<p>Insbesondere in Operationsräumen und Krankenzimmern sind besondere hygieni-sche Anforderungen einzuhalten. Da die Verbreitungswege von Keimen nicht lückenlos kontrollierbar sind, ist eine absolute Keimfreiheit nicht zu erreichen. Keimübertragungen, die sich trotz Einhaltung der hygienischen Vorschriften ereignen, gehören zum Krankheitsrisiko des Patienten, für das keine Entschädigung gewährt wird. Der Träger des Krankenhauses hat nur dann für die Folgen einer Infektion ein-zustehen, wenn feststeht, dass die Infektion aus dem hygienisch beherrschbaren Be-reich entstanden ist und er sich anderweitig nicht entlasten kann. Das ist regelmäßig dann der Fall, wenn das Krankenhaus gegen Hygienevorschriften verstoßen hat und andere beherrschbare Infektionsherde ausgeschlossen sind. Beherrschbar ist zum Beispiel medizinisches Gerät, das vor einer OP desinfiziert werden muss. Problematisch ist häufig, dass eine andere Quelle für die Infektion nicht auszuschließen ist und vielfach Patienten selbst oder Besuch Erreger mit in das Krankenhaus bringen.</p>
<p>Die Übertragung einer selbstständig auszuführenden Operation auf einen unerfahre-nen Assistenzarzt ist ein Behandlungsfehler.<sup>12</sup>Ein junger Arzt darf nur langsam und schrittweise an Operationen herangeführt werden. Dabei darf er nur unter unmittelba-rer Aufsicht eines erfahrenen Chirurgen eingesetzt werden, der jederzeit korrigierend eingreifen können muss.</p>
<h2>Fehlende Aufklärung zum therapeutischen Verhalten</h2>
<p>Bei der Aufklärungspflicht zum therapeutischen Verhalten handelt es sich um die Pflicht des Arztes, auf Maßnahmen zur Sicherung des Heilungserfolges hinzuweisen (Nachsorge).<sup>13</sup> Regelmäßig setzt diese Pflicht erst nach dem ärztlichen Eingriff ein. Dem Patienten ist darzulegen, welche Verhaltensweisen schädlich für den Heilungsprozess sind, zum Beispiel, ob die Einnahme von anderen Medikamenten zu unterlassen oder von besonderen körperlichen Anstrengungen abzusehen ist. Der Arzt hat ihn umfassend auf mögliche Gefahren eindring-lich hinzuweisen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Patient sich weigert, den ärztlichen Anordnungen Folge zu leisten.</p>
<h2>Rechtsfolgen bei Behandlungsfehlern</h2>
<p>Voraussetzung für einen Anspruch auf Schadensersatz ist, dass die Pflichtverletzung einen Gesundheitsschaden herbeigeführt hat. Der Patient ist je nach Schwere der Pflichtverletzung und des Schadens berechtigt, die Honorarzahlung teilweise zu verweigern bzw. zurückzu-verlangen. Aus diesem Grund ist unbedingt die Krankenkasse zu informieren, da diese übli-cherweise für die Behandlungskosten aufkommt und ihren Rückzahlungsanspruch ohne Mit-hilfe des Patienten nicht erfährt. Handelt es sich um eine grobe Pflichtverletzung, die einen erheblichen Schaden herbeigeführt hat, können entsprechend weitere Schadensersatzforde-rungen geltend gemacht werden. Behandlungsfehler können auch strafrechtlich geahndet werden, wenn der Arzt seine Sorgfaltspflicht nicht ausreichend beachtet hat und offensicht-lich sorglos mit der Gesundheit des Patienten umgegangen ist. Es handelt sich dann regel-mäßig um den Tatbestand einer fahrlässigen Körperverletzung, in extremen Fällen mit To-desfolge. Letztendlich ist aber der Nachweis der Fahrlässigkeit und Sorglosigkeit schwer zu führen.</p>
<p>Die meisten Streitigkeiten ließen sich schon vorab vermeiden, wenn der Patient in allen Ein-zelheiten informiert werden würde und von Anfang an Kopien seiner Krankenakte erhalten würde. Im vertrauensvollen Gespräch mit dem Arzt sollte man sich nicht scheuen, ausführlich und detailliert Fragen zu stellen. Jeder Patient hat jederzeit das Recht zur Einsichtnahme und Abschrift seiner Akten. Bei der ernsthaften Vermutung, dass ein Behandlungsfehler vor-liegt, sollte man sofort seine Krankenversicherung oder einen Rechtsanwalt informieren.</p>
<h2>Beweissicherung, Verjährung, Verfahrensarten</h2>
<p>An erster Stelle eines jeden Verfahrens muss die Sicherung der Beweismittel in Form der Patientenakte stehen, insbesondere Dokumente zur Krankengeschichte, der Aufklärung und Einwilligung, der Behandlungsplan und der OP-Bericht. Verwendete Spritzen, Geräte, Blut-konserven und sonstige Beweismittel sind zu sichern. Sehr wichtig werden im Regelfall auch Gespräche mit den Beteiligten und Gesprächsnotizen. Im Todesfall ist die Totenbescheini-gung unerlässlich. Eventuell muss auch eine gerichtliche Obduktion angeordnet werden.</p>
<p>Die Schadensersatzansprüche, die auf die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruhen, verjähren gemäß § 199 Abs. 2 BGB in 30 Jahren. Bei den sonst üblichen Fällen im Arzthaftungsrecht (z.B. deliktischen Ansprüche) ist von einer dreijährigen Verjährungsfrist auszugehen.</p>
<p>Das zivilrechtliche Klageverfahren, das sich in der Regel auf die Zahlung von angemesse-nem Schmerzensgeld richtet, ist bei dem örtlich zuständigen Amtsgericht zu eröffnen. Ab einem Streitwert von 5.000,- € ist das Landgericht zuständig. Zur Einleitung eines Strafver-fahrens reicht zwar eine einfache Strafanzeige bei der Polizei aus. Es ist aber anzuraten, den Vorwurf vorher juristisch prüfen zu lassen. Der Rechtsanwalt kann auch die Erfolgsaus-sichten des jeweiligen Verfahrens besser abschätzen. Zudem wird eine Strafanzeige durch einen Rechtsanwalt in seinen Einzelheiten formuliert, einschließlich der Benennung der Zeu-gen und sonstiger Beweismittel. Man läuft dann auch nicht Gefahr, dass eine völlig unbegründete Anzeige erstattet wird, die selbst als Straftat (falsche Verdächtigung) geahndet werden kann.</p>
<hr />
<h2 class="font-fett">Fußnoten:</h2>
<ol>
<li>Klinkhammer, Gisela , Deutsches Ärzteblatt 100, Ausgabe 18 vom 02.05.2003, Seite A-1174</li>
<li>Frank Pflüger aus &#8222;Krankenhaushaftung und Organisationsverschulden&#8220; (MedR Schriftenreihe Medizinrecht), Springer Verlag 2002</li>
<li>Klinkhammer, Gisela, a.a.O.</li>
<li>BGH NJW 1992, 743</li>
<li>BGH Urt. v. 15.03.2005, Gz.: VI ZR 313/03</li>
<li>BGH NJW 1992, 2351, 2352</li>
<li>vgl. BGH Urt. v. 15.03.2005, Gz.: VI ZR 313/03</li>
<li>BGH NJW 1998, 814</li>
<li>vgl. BGH Urt. v. 29.11.1994, MedR 1995, 276</li>
<li>BGH NJW 1996, 1589</li>
<li>Dr. Markus Gehrlein, &#8222;Leitfaden zur Arzthaftung&#8220;, S. 43, Verlag F.Vahlen GmbH 2000</li>
<li>Dr. Gehrlein, a.a.O., S. 105, Rn. 1341</li>
<li>Dr. Gehrlein, a.a.O. S. 57, Rn. 46 ff.</li>
</ol>
<p>Für die Beantwortung rechtlicher Fragen steht Ihnen meine Kanzlei auch per E-Mail zur Verfügung. Bitte richten Sie Ihre Anfrage an folgende E-Mail-Adresse:</p>
<p><a href="mailto:Info@rechtsanwalt-lattorf.de%20">Info@rechtsanwalt-lattorf.de </a></p>
</div>
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			</item>
		<item>
		<title>Coronavirus &#8211; Rechte nach einer schuldhaften Infektion</title>
		<link>https://www.rechtsanwalt-lattorf.de/coronavirus-rechte-nach-einer-schuldhaften-infektion/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Point]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 16 Mar 2021 14:54:28 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Medizinrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Sonstiges]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Der Vater der Mandantin Frau S. ist im Oktober 2020 aufgrund eines Oberschenkelhalsbruchs ins <a class="glossaryLink" aria-describedby="tt" data-cmtooltip="&#60;div class=glossaryItemBody&#62;&#38;lt;span style=&#38;quot;font-family: Century Gothic;&#38;quot;&#38;gt;Ein Krankenhaus ist eine Einrichtung, in der durch &#228;rztliche und pflegerische Hilfeleistung(...)&#38;lt;/span&#38;gt;&#60;/div&#62;" href="https://www.rechtsanwalt-lattorf.de/lexikon/krankenhaus/" data-gt-translate-attributes='[{"attribute":"data-cmtooltip", "format":"html"}]' tabindex="0" role="link">Krankenhaus</a> gekommen. Zus&#228;tzlich war er Dialysepatient. Bei Aufnahme wurde ein Corona-Test gemacht, der negativ war. Im Krankenhaus selbst wurden die Schutzanforderungen gegen Corona nicht eingehalten, insbesondere bei der Durchf&#252;hrung der Dialyse fehlte es v&#246;llig an sch&#252;tzenden Ma&#223;nahmen. Nach einer Woche litt ... </p>
<p class="read-more-container"><a title="Coronavirus &#8211; Rechte nach einer schuldhaften Infektion" class="read-more button" href="https://www.rechtsanwalt-lattorf.de/coronavirus-rechte-nach-einer-schuldhaften-infektion/#more-2047" aria-label="Mehr Informationen &#252;ber Coronavirus &#8211; Rechte nach einer schuldhaften Infektion">Weiterlesen ...</a></p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Der Vater der Mandantin Frau S. ist im Oktober 2020 aufgrund eines Oberschenkelhalsbruchs ins Krankenhaus gekommen. Zusätzlich war er Dialysepatient. Bei Aufnahme wurde ein Corona-Test gemacht, der negativ war. Im Krankenhaus selbst wurden die Schutzanforderungen gegen Corona nicht eingehalten, insbesondere bei der Durchführung der Dialyse fehlte es völlig an schützenden Maßnahmen. Nach einer Woche litt er unter Fieber und Husten. Jetzt war der Corona-Test positiv. Er wurde mangels Platz auf der Intensivstation in die Uniklinik überwiesen. Dort verstarb er drei Tage später auf der Intensivstation an den Folgen der Corona-Infektion.</p>
<p>Dem Pfleger K. , der eigentlich nicht mehr ins Altenheim kommen wollte, weil er Angst vor der Ansteckung mit Corona hatte, wurde die Kündigung angedroht. Daher kam er dann doch zu Pflegemaßnahmen ins Altenheim. Ihm wurde gleichzeitig versichert, dass alle Personen alle Maßnahmen zum Schutz gegen eine Ansteckung einhalten würden. Dennoch erkrankte er in der Folge schwer an Corona. Er hatte zwei Wochen starke Symptome und wurde wieder gesund. Allerdings hat er seit dem keinen Geruchs- und keinen Geschmackssinn mehr.</p>
<p>Es handelt sich um zwei typische Fälle, wie sie derzeit in meiner anwaltlichen Praxis vorkommen. Hier geht es in beiden Fällen um den Verstoß gegen Hygienevorschriften angesichts den Auswirkungen der Corona-Pandemie. In beiden Fällen wird Schmerzensgeld verlangt; bei S. handelt es sich um das Angehörigenschmerzensgeld. Außerdem wird von den Einrichtungen jeweils bestritten, dass ein Hygienefehler vorgelegen hat.</p>
<p>Dies bedeutet, dass es im Verfahren auf die Zeugenaussagen ankommen wird. Nur wenn der Hygieneverstoß auch bewiesen werden kann, wird die jeweilige Klage erfolgreich sein.</p>
<p>Aktuell befinden wir uns noch im außergerichtlichen Verfahren.</p>
<p>16.03.2021</p>
<p>Rechtsanwalt C.  Lattorf</p>The post <a href="https://www.rechtsanwalt-lattorf.de/coronavirus-rechte-nach-einer-schuldhaften-infektion/">Coronavirus – Rechte nach einer schuldhaften Infektion</a> first appeared on <a href="https://www.rechtsanwalt-lattorf.de">Kanzlei Lattorf</a>.]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Der Impfschaden</title>
		<link>https://www.rechtsanwalt-lattorf.de/der-impfschaden/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Point]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 17 Feb 2021 16:01:33 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Medizinrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Sonstiges]]></category>
		<category><![CDATA[Impfschaden Rechtsfolgen Corona Covid19 Schmerzensgeld Schadensersatz]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Der Impfschaden oder die Impfkomplikation und seine Rechtsfolgen Immer wieder kommt es nach einer <a class="glossaryLink"  aria-describedby="tt"  data-cmtooltip="&#60;div class=glossaryItemBody&#62;Die Impfung ist eine vorbeugende Ma&#223;nahme gegen verschiedene Infektionskrankheiten und wird(...)&#60;/div&#62;"  href="https://www.rechtsanwalt-lattorf.de/lexikon/impfung/"  data-gt-translate-attributes='[{"attribute":"data-cmtooltip", "format":"html"}]'  tabindex='0' role='link'>Impfung</a> zu gesundheitlichen Problemen, die oft harmlos und in manchen F&#228;llen auch schwerwiegend sind. Im Folgenden wird dargestellt, welche potentiellen Anspr&#252;che hieraus entstehen, wann sie entstehen und wie man sie am besten durchsetzt. Zun&#228;chst muss man unterscheiden, ob es sich bei ... </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Der Impfschaden oder die Impfkomplikation und seine Rechtsfolgen</p>
<p>Immer wieder kommt es nach einer Impfung zu gesundheitlichen Problemen, die oft harmlos und in manchen Fällen auch schwerwiegend sind. Im Folgenden wird dargestellt, welche potentiellen Ansprüche hieraus entstehen, wann sie entstehen und wie man sie am besten durchsetzt.</p>
<p>Zunächst muss man unterscheiden, ob es sich bei den auf eine Impfung unmittelbar zeitlich folgende Erkrankung um das übliche Ausmaß einer Impfreaktion handelt oder ob es eine Gesundheitsfolge ist, die darüber hinausgeht.</p>
<p><strong>Entscheidend ist die zeitliche Komponente</strong>. Eine Erkrankung die innerhalb der ersten vier Tage nach der Impfung auftritt, gilt als üblich, wenn es sich um Temperaturerhöhung und Fieber, Kopf-, Muskel- sowie Gelenkschmerzen, Unwohlsein oder Magen-Darm-Beschwerden handelt. In der Regel klingen diese Symptome rasch wieder ab und hinterlassen keine Dauerschäden. Halten diese Beschwerden länger an und zeigen sich Symptome der Krankheit, gegen die die Impfung vorgesehen war, liegt der Impfschaden nahe. Allerdings kommt es auch vor, dass sich neurologische Probleme nach einer Impfung oder gänzlich andere Erkrankungen auftreten.</p>
<p>Ferner können die <strong>Nebenwirkungen der Impfung auch erst Jahre später</strong> eintreten (SozG Koblenz, Urteil v. 5.4.18, Gz. 4 VJ 4/15). Hierbei ist allerdings der Nachweis des Zusammenhangs mit der Impfung erschwert.</p>
<p>Wird ein Impfschaden vermutet, ist dringend anzuraten, eine <strong>sehr genaue und umfassende ärztliche Diagnostik durchführen zu lassen</strong>. Ferner sind zeitnahe Erinnerungsprotokolle für den späteren Beweis sehr hilfreich. Diese werden später als Grundlage für ein Sachverständigengutachten hinsichtlich des Zusammenhangs zwischen Impfung und Impfschaden benötigt.</p>
<p>Teil A</p>
<p><strong>Die möglichen Anspruchsgegner</strong></p>
<p>Die Ansprüche eines Impfschaden können sich gegen mehrere Gegner richten.</p>
<p><strong>I. Versorgungsamt</strong></p>
<p>Gemäß §§ 60 ff. Infektionsschutzgesetz in Verbindung mit dem Versorgungsgesetz hat der Geschädigte einen Anspruch auf Entschädigung, wenn ein Impfschaden vorliegt. Ein Verschulden ist nicht Voraussetzung. Wesentliches Problem ist der <strong>Nachweis des Zusammenhangs zwischen der Impfung und dem Gesundheitsschaden</strong>. Je länger der Gesundheitsschaden zur Impfung her ist, desto geringer sind die Wahrscheinlichkeiten, dass ein solcher als Impfschaden anerkannt wird.</p>
<p>Zunächst ist der Impfschaden bei einer zuständigen Stelle zu melden:</p>
<ul>
<li>Paul-Ehrlich-Institut</li>
<li>Robert Koch-Institut</li>
</ul>
<p>Dann kann der Antrag auf Impfschadenentschädigung beim Versorgungsamt gestellt werden. Die Versorgungsämter sind auf Landesebene organisiert. Das heißt, jedes Bundesland hat eine eigene Behörde, in der das Versorgungsamt integriert ist (vgl. <a href="https://de.wikipedia.org/wiki/Versorgungsamt">https://de.wikipedia.org/wiki/Versorgungsamt</a>). Dort erhält man nach Aufforderung einen entsprechenden Antrag.</p>
<p>Gemäß § 2 Ziff. 11. InfSchG liegt ein Impfschaden vor wenn,</p>
<div>&#8222;die gesundheitliche und wirtschaftliche Folge einer <strong>über das</strong> <strong>übliche Ausmaß einer Impfreaktion</strong> hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung durch die Schutzimpfung; ein Impfschaden liegt auch vor, wenn mit vermehrungsfähigen Erregern geimpft wurde und eine andere als die geimpfte Person geschädigt wurde.&#8220;</div>
<div></div>
<p>Grundsätzlich ist eine Impfreaktion auf wenige Wochen zeitlich begrenzt. Ferner fallen hierunter nur die typischen Reaktionen wie Fieber, Schwäche, Schmerzen, Übelkeit, Schwellungen u.a., welche üblicherweise nach wenigen Wochen abklingen. Daher kann erst bei einem längeren Verbleiben von Symptomen und bei untypischen erheblichen Krankheitserscheinungen von einem Impfschaden gesprochen werden.</p>
<p><strong>II. Hersteller des Impfstoffes</strong></p>
<p>Nach <a href="https://www.rechtsanwalt-lattorf.de/%c2%a7-84-amg-wiedergabe-des-gesetzestexts/">§ 84 Arzneimittelgesetz (AMG)</a> haftet der Hersteller eines Impfstoffes wenn dieser einen erheblichen Gesundheitsschaden oder den Tod einer Person herbeigeführt hat. Das klingt erst einmal gut, allerdings wird die Haftung in mehreren Punkten eingeschränkt.</p>
<p>1. Die schädliche Wirkung muss über ein vertretbares Maß hinausgehen.</p>
<p>a) Dies bedeutet, dass der Hersteller nicht für übliche Impfreaktionen haftet. Wenn also nach der Impfung sich gerade die Symptome zeigen, die bei der Krankheit auftreten, gegen die geimpft wurde, so handelt es sich um eine typische Reaktion. Dies wird üblicherweise als Indiz dafür gewertet, dass die Impfung wirkt. Allerdings sollte die Impfreaktion nach wenigen Wochen verschwunden sein. Erst wenn die Symptome oder <strong>Beeinträchtigungen langfristig andauern</strong>, kommt die Haftung des Herstellers in Betracht.</p>
<p>b) Selbst wenn der Schaden vorhanden ist, haftet der Hersteller nicht, wenn die Ursache des Gesundheitsschadens nicht im Bereich der Entwicklung und Herstellung liegt. Denkbar sind Fälle der fehlerhaften Anwendung und der fehlerhaften Dosierung, so dass der Arzt für den Fehler haften sollte.</p>
<p>c) Wenn das geimpfte Medikament <strong>geeignet ist, den Schaden herbeizuführen</strong>, gilt die Vermutung, dass  der Schaden hierdurch hervorgerufen wurde. Diese &#8222;Eignung&#8220; müsste allerdings medizinisch nachgewiesen werden. Hierzu wird insbesondere auf den zeitlichen Ablauf abgestellt, auf die Zusammensetzung des Medikaments und die Bestimmungen zum Gebrauch. Sollten andere Ursachen möglicherweise die Beeinträchtigung herbeigeführt haben, gilt die Vermutung nicht mehr. Wenn also bereits die Möglichkeit besteht, dass der Gesundheitsschaden durch eine andere Ursache hervorgerufen worden ist, entfällt die Haftung des Herstellers.</p>
<p>2. Falls die Schädigung durch eine <strong>fehlerhafte Kennzeichnung des Medikaments</strong> oder eines fehlerhaften Beipackzettels entstanden sind, so haftet der Hersteller wegen dieser Falschbezeichnung. Der Fehler ist darin begründet, dass die Angabe den wissenschaftlichen Erkenntnissen widerspricht. Im Fall einer Impfung ist denkbar, dass Nebenwirkungen nicht erwähnt wurden, obwohl diese nach einschlägigen Studien bekannt sind. Ferner ist denkbar, dass eine Wirkung versprochen wird, die nach entsprechenden Studien eindeutig widerlegt wurden.</p>
<p>3. Als Rechtsfolge müsste der Hersteller ein <strong>Schmerzensgeld</strong> zahlen sowie alle sonstigen Schäden (Schadensersatz), die in Folge der Erkrankung entstanden sind. Im Falle des Todes würden zusätzlich die Beerdigungskosten, ein eventuell bestandener Unterhaltsanspruch sowie ein Angehörigenschmerzensgeld zu bezahlen sein. Sobald also der Schadensersatzanspruch nach § 84 AMG feststeht, sind im Vergleich zu anderen Personenschäden keine Besonderheiten zu berücksichtigen.</p>
<p>4. ACHTUNG: Für die Impfung gegen Covid19/ Corona hat die Bundesregierung § 3 Abs. 4 MedBVSV (=Medizinischer Bedarf Versorgungssicherstellungsverordnung) geschaffen, wonach die <strong>Pharmaunternehmen faktisch nicht mehr für Impfschäden</strong> <strong>haften</strong>. Die Gefährdungshaftung, die sonst bei Impfschäden greift, gilt hier nur noch für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz, was aber nie zu beweisen wäre.</p>
<p>Statt der Haftung der Pharmakonzerne kommt nun die Haftung des Staates gemäß § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG in Betracht. Die Kanzlei Lattorf vertritt mehrere Geschädigte und wird diesen Weg für alle Betroffenen gehen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>III. Ärzte</strong></p>
<p>Die Ärzte bzw. die Krankenhäuser können ebenfalls haften, falls sie <strong>bei der Durchführung der Impfung</strong> einen Fehler begangen haben. Dabei sind diverse Konstellationen vorstellbar. Es könnte die falsche Dosis oder ein falsches Präparat verimpft worden sein. Die Desinfektionsvorschriften könnten ignoriert worden sein oder die Nadel könnte örtlich falsch gesetzt worden sein. In solchen Fällen müsste dieser Fehler allerdings einen kausalen Schaden hervorgerufen haben. Die Beweislast trägt in der Regel der Patient. Den <strong>Beweis zu führen ist schwierig</strong>, kann aber über ein medizinisches Sachverständigengutachten erfolgen.</p>
<p>Ferner haften die Ärzte, wenn die Aufklärung fehlerhaft durchgeführt worden ist. So kann es sein, dass über eine Nebenwirkung nicht aufgeklärt wurde. Wenn dann genau diese Nebenwirkung eintritt, wäre eine Haftung möglich. Allerdings wird der Arzt immer einwenden, dass man sich auch bei Kenntnis der Nebenwirkungen hätte impfen lassen (<strong>hypothetische Einwilligung</strong>). Dann muss der Patient darlegen, dass er die Impfung nicht gemacht hätte, wenn er von genau dieser Nebenwirkung gewusst hätte. Wenn das nicht glaubwürdig dargestellt werden kann, besteht kein Anspruch. Erfolgversprechender ist es, wenn überhaupt nicht aufgeklärt wurde, sondern vielmehr die Impfung als völlig harmlos und Nebenwirkungsfrei dargestellt wird &#8211; was aber eher selten geschieht. Denn üblicherweise hat jeder, der sich impfen lässt ein <strong>Aufklärungsformular</strong> unterzeichnet, mit dem bewiesen werden kann, dass über alle Risiken und Nebenwirkungen umfassend aufgeklärt worden ist.</p>
<p>Die Ansprüche nach einem Impfschaden sind in der Regel schwer durchzusetzen, weil es nicht einfach ist, zu beweisen dass der Gesundheitsschaden auf die Impfung zurückgeführt werden kann. Weil die Voraussetzung gegenüber dem Hersteller und den Ärzten höher sind, ist es am einfachsten, den Anspruch gegenüber dem Versorgungswerk durchzusetzen. Hier ist der Pflichtverstoß (schuldhafter Fehler) nicht Voraussetzung für die Haftung.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Teil B</p>
<p><strong>Rechtsprechung zum Impfschaden</strong></p>
<p>Vielfach wird behauptet, dass es überhaupt keine Impfschäden mit schweren Folgen gibt oder genau das Gegenteil, dass es zahlreiche Fälle geben würde. Richtig ist, dass der <strong>Impfschaden sehr selten juristisch behandelt wird</strong>, was sich auch in der anwaltlichen Praxis widerspiegelt. Natürlich kann es sein, dass aufgrund der aktuellen Diskussion um das Impfen sich die Anzahl der rechtlich zu überprüfenden Fälle erhöhen wird.</p>
<p>Dabei ist festzuhalten, dass es in der Rechtsprechung Impfschäden auch mit schweren Folgen bis zum Tod gibt. Allerdings kann aus der geringen Anzahl der zu findenden Urteile davon ausgegangen werden, dass der Impfschaden in der Rechtsprechung allenfalls eine sehr untergeordnete Rolle spielt.</p>
<p>Auf der anderen Seite darf man davon ausgehen, dass Patienten, die tatsächlich durch eine Impfung geschädigt worden sind, wegen der Beweisproblematik eher keine rechtliche Beratung diesbezüglich anfragen und solche Fälle nicht öffentlich werden. Aber selbst wenn die <strong>Dunkelziffer</strong> 10x höher sein sollte als die Fälle, die bekannt werden, so kann immer noch konstatiert werden, dass selbst dann die absolute Zahl sehr gering sein wird.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Folgende Urteile sind aus der Rechtsprechung bekannt:</p>
<div class="newsReferenceLines">
<h2 class="titelzeile"><strong>BSG, 30.11.2017 &#8211; B 9 V 36/17 B</strong></h2>
<h2 class="titelzeile">Kein Anspruch auf Impfschadensversorgung wegen nicht nachgewiesener Impfkomplikation</h2>
<div class="rsprboxueber">Leitsatz:</div>
<div class="leitsatz">Die gesundheitliche Schädigung als Primärschädigung, d.h. die Impfkomplikation, muss neben der Impfung und dem Impfschaden, d.h. der dauerhaften gesundheitlichen Schädigung, im Vollbeweis, d.h. mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, nachgewiesen sein.</div>
</div>
<p>&nbsp;</p>
<h2></h2>
<h2></h2>
<h2></h2>
<h2></h2>
<h2></h2>
<h2><strong>Hessisches LSG, vom 22.09.2016 &#8211; L 1 VE 34/14</strong></h2>
<div>Es ist davon auszugehen, dass die Impfungen lediglich in der Lage seien, ein West-Syndrom gelegenheitsursächlich einige Tage vorzuverlegen. Als Ursache oder wesentliche Teilursache könnten sie hingegen nicht konstatiert werden.</div>
<h2></h2>
<h2></h2>
<h2></h2>
<h2 class="newsReferenceLines"><strong>Bayerisches Landessozialgericht (Gz: L 20 VJ 7/15), Urteil vom  11.07.2018</strong></h2>
<p class="newsReferenceLines">Ein hinreichend wahrscheinlicher Zusammenhang zwischen der beim Kläger durchgeführten Impfung und einer Dissektion der Arteria carotis lässt sich nicht feststellen.</p>
<h2></h2>
<h2><strong><span class="court">Bundesarbeitsgericht</span>, <span class="decisiontype">Urteil</span> vom <span class="referencedate">21.12.2017</span></strong><br />
<strong>&#8211; <span class="filenumber">8 AZR 853/16</span> &#8211;</strong></h2>
<p class="newsTitle">BAG: Arbeitnehmerin steht wegen Impfschadens nach durchgeführter Grippeimpfung von Betriebsärztin kein Anspruch auf Schmerzensgeld zu.</p>
<p>&nbsp;</p>
<div class="partA">
<div class="newsReferenceLines">
<h2 class="newsReferenceLine"><strong><span class="court">Sozialgericht Osnabrück</span>, <span class="decisiontype">Urteil</span> vom <span class="referencedate">02.08.2018</span></strong><br />
<strong>&#8211; <span class="filenumber">2 VE 10/17</span> &#8211;</strong></h2>
</div>
<p class="newsTitle">Anspruch auf Elternrente nach Impfschaden des Kindes</p>
<p class="newsSubtitle">Cerebrales Anfallsleiden als Todesursache vermutet &#8211; Ist ein Kind infolge eines Impfschadens verstorben, dann ist der Landschaftsverband verpflichtet, einer Mutter eine sogenannte Elternrente zu gewähren.</p>
</div>
<p>&nbsp;</p>
<div class="partB">
<div class="partA">
<div class="newsReferenceLines">
<h2 class="newsReferenceLine"><strong><span class="court">Sozialgericht Koblenz</span>, <span class="decisiontype">Urteil</span> vom <span class="referencedate">05.04.2018</span></strong><br />
<strong>&#8211; <span class="filenumber">4 VJ 4/15</span> &#8211;</strong></h2>
</div>
<p class="newsTitle">Narkolepsie ist als Impfschaden nach Schweine­grippe­impfung anzuerkennen.</p>
<p class="newsSubtitle">Zahlreiche Fälle dokumentieren europaweit Zusammenhang zwischen Impfung und Narkolepsie.</p>
</div>
<div class="partB">
<div class="newsIntroduction">
<p class="marginX0">Wer im Anschluss an eine Impfung gegen Schweinegrippe im Jahr 2009 an Narkolepsie, auch Schlafkrankheit genannt, erkrankt ist, kann Anspruch auf Versorgung nach dem Infektions­schutz­gesetz haben.</p>
</div>
<p>&nbsp;</p>
<div class="newsReferenceLines">
<h2 class="newsReferenceLine"><strong><span class="court">Gerichtshof der Europäischen Union</span>, <span class="decisiontype">Urteil</span> vom <span class="referencedate">21.06.2017</span></strong><br />
<strong>&#8211; <span class="filenumber">C-621/15</span> &#8211;</strong></h2>
<p class="newsReferenceLine">EuGH zu den Voraussetzungen beim Beweisen eines Impfschadens</p>
</div>
<p class="newsTitle">Produkthaftung bei Impfstoffen: Indizienbündel kann zum Beweis des Ursachen­zusammen­hangs zwischen Fehler eines Impfstoffs und Krankheit ausreichend sein.</p>
</div>
<p>&nbsp;</p>
<div class="newsReferenceLines">
<h2 class="newsReferenceLine"><strong><span class="court">Bundesgerichtshof</span>, <span class="decisiontype">Beschluss</span> vom <span class="referencedate">03.05.2017</span></strong><br />
<strong>&#8211; <span class="filenumber">XII ZB 157/16</span> &#8211;</strong></h2>
</div>
<p class="newsTitle">Streit um Schutzimpfung: Entscheidung kann bei gemeinsam sorgeberechtigten nichtehelichen Eltern zum Wohl des Kindes auf einen Elternteil übertragen werden.</p>
<p>&nbsp;</p>
</div>
<div class="partA">
<div class="newsReferenceLines">
<h2 class="newsReferenceLine"><strong><span class="court">Bayerisches Landessozialgericht</span>, <span class="decisiontype">Urteil</span> vom <span class="referencedate">15.12.2015</span></strong><br />
<strong>&#8211; <span class="filenumber">L 15 VJ 4/12</span> &#8211;</strong></h2>
</div>
<p class="newsTitle">Dravet-Syndrom nach 6-fach-Impfung im Säuglingsalter ist als Impfschaden anzuerkennen.</p>
<p class="newsSubtitle">Impfung stellt nicht nur Gelegenheitsursache für Dravet-Syndrom dar.</p>
</div>
<div class="partB">
<div class="newsIntroduction">
<p class="marginX0">Das Bayerische Landessozialgericht hat entschieden, dass das Dravet-Syndrom nach einer 6-fach-Impfung im Säuglingsalter als Impfschaden anzuerkennen ist.</p>
<p>&nbsp;</p>
</div>
</div>
<p>&nbsp;</p>
<div class="partA">
<div class="newsReferenceLines">
<h2 class="newsReferenceLine"><strong><span class="court">Sozialgericht Dortmund</span>, <span class="decisiontype">Urteil</span> vom <span class="referencedate">13.11.2013</span></strong><br />
<strong>&#8211; <span class="filenumber">S 7 VJ 601/09</span> &#8211;</strong></h2>
</div>
<p class="newsTitle">Das Guillain-Barre-Syndrom ist als Impfschaden nach Hepatitis B-Impfung anzuerkennen. Das LWL Versorgungsamt Westfalen wird verurteilt die Beschädigten­versorgung zu gewähren.</p>
</div>
<div class="partB">
<div class="newsIntroduction">
<p class="marginX0">Die gesundheitlichen Folgen eines nach einer Hepatitis B &#8211; Impfung auftretenden Gullian-Barre-Syndroms wurden als Impfschaden anerkannt und sind zu entschädigen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<h2 class="marginX0"><strong>Urteil des SG Koblenz 4. Kammer, Gz. </strong> S 4 VJ 2/16 vom 05.04.2018</h2>
</div>
<p>Es konnte kein ursächlicher Zusammenhang zwischen einer Auffrischungsimpfung  und der Epilepsie nebst Entwicklungsstörung festgestellt werden.</p>
<p>&nbsp;</p>
</div>
<h2><span class="court"><br />
<strong>LSG Schleswig-Holstein</strong></span><strong>, <span class="decision">Urteil vom 11.04.2012</span></strong></h2>
<h2 class="addLine"><strong>&#8211; <span class="filenumber">L 2 VI 35/09 ZVW</span> &#8211;</strong></h2>
<p class="subtitle">Impfschaden bei schwerbehinderten Kind nicht hinreichend wahrscheinlich</p>
<p class="content"><span class="text">Die Klage wurde abgewiesen. Für einen Anspruch auf Erhalt von Leistungen nach dem Infektionsschutzgesetz muss der Betroffene zweifelsfrei nachweisen können, dass eine Impfung die Ursache für eine gesundheitliche Schädigung war. </span></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<h2 id="wkde-doctitle"><strong>Landessozialgericht Baden-Württemberg</strong><br />
<strong>Urt. v. 06.04.2017, Az.: L 6 VJ 1281/15</strong></h2>
<section id="wkde-case-headnote-editorial">
<p id="idd39244152e79">Für die Impfopferversorgung müssen die schädigende Einwirkung (Schutzimpfung), der Eintritt einer über eine übliche Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung, also eine Impfkomplikation, und eine dauerhafte gesundheitliche Schädigung (Impfschaden) nachgewiesen, nicht nur wahrscheinlich sein.</p>
<p id="idd39244152e81">2. Die Schutzimpfung muss nach der im Sozialen Entschädigungsrecht allgemein geltenden Kausalitätstheorie von der wesentlichen Bedingung wesentliche Ursache für den Eintritt der gesundheitlichen Schädigung und diese wesentliche Ursache für die Schädigungsfolge, den Impfschaden, sein; als wesentlich sind diejenigen Ursachen anzusehen, die unter Abwägung ihres verschiedenen Wertes zu dem Erfolg in besonders enger Beziehung stehen, wobei Alleinursächlichkeit nicht erforderlich ist.</p>
</section>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>The post <a href="https://www.rechtsanwalt-lattorf.de/der-impfschaden/">Der Impfschaden</a> first appeared on <a href="https://www.rechtsanwalt-lattorf.de">Kanzlei Lattorf</a>.]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
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