Medizinrecht – Arzthaftung nach Arztfehler

Dieser Artikel befasst sich mit der weit verbreiteten Ansicht, dass ein Rechtsstreit gegen Ärzte sowieso aussichtslos sei, dass man gegen Ärzte nicht ankomme und es besonders schwierig sei, hier zu seinem Recht zu kommen. Er befasst sich mit der Frage, woher diese Ansichten kommen und ob mit diesen nach der aktuellen Rechtsprechung aufgeräumt werden muss.

Im Arzthaftungsrecht gibt es drei grundlegende Probleme, die es schwierig machen, ein Verfahren gegen einen Arzt oder gegen ein Krankenhaus zu gewinnen.

  1. Bei einem Verkehrsunfall ist das Opfer vor dem Unfall meist gesund und wird erst durch den Unfall krankhaft verletzt. Bei Arzthaftungssachen ist der Patient üblicherweise vor dem Arztfehler bereits krank.  Verschlimmert sich die Krankheit ist fraglich, ob dies krankheitsbedingt ist oder auf einem fehlerhaften Verhalten eines Arztes beruht.
  2. Ärzte bezeichnen Arztfehler gerne als schicksalhafte Komplikation. Im Medizinrecht muss der Patient beweisen, dass es sich um einen Arztfehler handelt und nicht um eine Komplikation.
  3. Liegt ein Arztfehler vor, so ist immer noch nicht bewiesen, dass dieser die Gesundheitsverschlechterung verursacht hat. Möglicherweise wäre die Krankheitsverschlimmerung sowieso auch ohne Arztfehler eingetreten. Es ist für den Patienten am schwersten zu verstehen, dass dann selbst bei Vorliegen von Ärztepfusch der Arzt eventuell doch nicht haftet.

Wegen diesen drei Gründen und den Erfahrungen vieler Betroffener hat das Medizinrecht und das Arzthaftungsrecht den Ruf, dass man sowieso nicht gewinnen könnte oder dies nur ganz schwierig möglich sei. Allerdings hat die neuere Rechtsprechung Türen für den Patienten geöffnet, die es leichter machen, ein solches Verfahren zu gewinnen. Handelt es sich um einen groben Behandlungsfehler dreht sich die Beweislast um, so dass der Arzt beweisen muss, dass die Krankheit die Verschlimmerung ausgelöst hat und nicht der Arzt. Das ist schon lange Zeit so, jedoch gibt es neuere Konstellationen im Arzthaftungsrecht, die einen einfachen Fehler zu einem groben Behandlungsfehler werden lassen.

Dies ist bei einem Befunderhebungsfehler der Fall. Ein Befunderhebungsfehler liegt dann vor, wenn der Arzt die Untersuchungen nicht zu Ende führt und er mögliche Krankheiten nicht abklärt. Wenn zum Beispiel jemand plötzlich sich nicht mehr verständig ausdrücken kann, so muss der Arzt Untersuchungen auf einen Schlaganfall veranlassen. Unterlässt er die Durchführung einer CT liegt ein solcher Fehler vor. Dann kann man davon ausgehen, dass bei richtiger Untersuchung alle negativen Gesundheitsschäden auf den Arztfehler beruhen. Das Gegenteil müsste der Arzt beweisen, was er in der Regel nicht kann, so dass der Patient das Verfahren gewinnen sollte.

Auch im Bereich der Hygienefehler in Krankenhäuser oder Arztpraxen hat sich einiges getan. Noch vor einiger Zeit waren Arztfehler aufgrund von Hygienemängel eher aussichtslos. Der BGH hat entschieden, dass es nunmehr ausreichend sei, dass der Patient einen Sachverhalt vorträgt, wonach der Keim bzw. der Auslöser der Infektion aus dem Bereich der Behandler stammt. Der Patient muss dies nicht mehr beweisen! Vielmehr muss die Gegenseite dann vortragen, weshalb man alles getan habe, um den Hygieneanforderungen zu entsprechen. Es müssen Hygienepläne und Hygieneanweisungen vorgelegt werden. Ferner werden nunmehr Zeugen zu den tatsächlichen Durchführungen angehört. Hier findet quasi ebenfalls eine Beweislastumkehr zu Gunsten des Patienten statt.

Zudem war man früher alleine auf das Votum eines Sachverständigen angewiesen, der ebenfalls Arzt ist. Solche tun sich  oft schwer, einen Arztfehler eines Kollegen als solchen zu bezeichnen. Der Volksmund sagt, dass eine Krähe der anderen kein Auge aushackt. Allerdings hat sich auch hier ein erheblicher Wandel vollzogen. Dem Internet sei Dank besteht heute die Möglichkeit, den medizinischen Stand der Wissenschaft selbst zu ermitteln. Diesen vergleicht man mit der tatsächlichen Durchführung der medizinischen Maßnahmen. Weicht dies voneinander ab, kann man dem Sachverständigen dies vorhalten. Da immer mehr Anwälte auf dem Gebiet des Medizinrechts diesen Weg einschlagen und dem Sachverständigen kritische Fragen entgegenhalten, hat das zu einer Verbesserung der Gutachten geführt. Nach meiner Erfahrung vermeiden es die meisten Sachverständigen platte, pauschale oder unverständliche Gutachten zu erstellen, die nur dazu dienen einen Kollegen zu schützen. Vielmehr werden die Gutachten ausführlicher, sachlicher, verständlicher und im Ergebnis `richtiger`. Gegen den Vorwurf der Parteilichkeit wehren sich die meisten Sachverständigen vehement.

Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass der Fachanwalt für Medizinrecht erst im Jahre 2004 eingeführt wurde. Die ersten Fachanwälte dieser Richtung waren auf die Vertretung von Ärzte, Krankenhäuser und Zusammenschlüsse von Arztpraxen ausgerichtet. Die Dauer zur Erlangung des Fachanwaltstitels liegt zwischen 2-3 Jahren. Die Spezialisierung von Rechtsanwälten auf das Arzhaftungsrecht, das nur ein Teilgebiet des Medizinrechts ist, hat sich also über die letzten 12 Jahre erst entwickelt. Und es dauert ein paar Jahre, um auf dem Gebiet einen gewissen Grad an Professionalität zu entwickeln. Anders als noch vor 10 Jahren kann man heute viele auf das Arzhaftungsrecht spezialisierte Rechtsanwälte im Internet finden. Und es gibt kaum ein anderes Rechtsgebiet, in dem die Spezialisierung so wichtig ist. Entscheidend für die Erfolgsaussichten eines Arzthaftungsprozesses ist die Wahl des richtigen Anwaltes. Der Erfolg steht und fällt mit der Einsatzfreude des Rechtsanwaltes. Grundlage des Arzthaftungsverfahrens ist die Kenntnis und das Verständnis der medizinischen Sachzusammenhänge. Zudem ist der Anwalt nicht verpflichtet, sich in die medizinische Materie einzuarbeiten. Es ist also kein Anwaltsfehler, wenn der Anwalt sich auf die Aussagen des Sachverständigen blind verlässt. Aber die meisten Anwälte, die auf diesem Gebiet tätig sind, haben erkannt, dass man sich auch mit der fachmedizinischen Materie auseinandersetzen muss, um langfristig erfolgreich zu sein. Kritik an den Sachverständigengutachten zu üben, ist wesentlicher Teil der Anwaltstätigkeit auf diesem Gebiet.

Zusammenfassend ist also festzustellen, dass es auch heute immer noch nicht einfach ist, einen Arzthaftungsprozess zu gewinnen. Aber es ist viel einfacher geworden als noch vor 15 Jahren. Die Rechtsprechung, die Sachverständige und die spezialisierten Rechtsanwälte haben zu einem relativen Wandel im Arzthaftungsrecht geführt. Die zahllosen Urteile, in denen Patienten hohe Schmerzensgeld zugesprochen bekommen, zeugen von dieser Entwicklung.

Betroffene von einem Arztfehler sollten also nicht den Kopf in den Sand stecken, sondern sich anwaltlich beraten lassen, ob ein Verfahren sinnvoll ist, welche Kosten voraussichtlich entstehen und welche Möglichkeiten es gibt, kostengünstige oder gänzlich kostenfreie Verfahren durchführen zu lassen.

Zum Autor:

Rechtsanwalt Lattorf ist Fachanwalt für Medizinrecht und ist seit Jahren hoch spezialisiert auf das Arzhaftungsrecht. Er vertritt in ganz Deutschland ausschließlich die Patientenseite. Besonders gerne bearbeitet er schwierige und besonders umfangreiche Angelegenheiten.

Kontakt: Info@Rechtsanwalt-Lattorf.de