Das Hinterbliebenengeld – Schmerzensgeld für Angehörige

Das Hinterbliebenengeld stellt das Schmerzensgeld für Angehörige dar, die sonst keine Ansprüche gegen den Schädiger haben, weil ein unmittelbarer Schaden oder ein Direktanspruch fehlt. Es soll ein Ausgleich für das Leiden der Angehörigen für den Tod eines geliebten Menschen darstellen.

Die Voraussetzungen für einen solchen Anspruch sind denkbar einfach: Wer einen nahen Angehörigen durch einen fremdverschuldeten Unfall verloren hat, hat Anspruch auf ein Hinterbliebenengeld. Wenn ein enges Verwandtschaftsverhältnis als Kinder, Eltern, Ehegatten oder Lebenspartner besteht, ist es völlig ohne Bedeutung, ob zuletzt ein intensiver persönlicher Kontakt oder überhaupt kein Kontakt mit dem Verstorbenen vorhanden war. Bei übrigen Verwandtschaftsverhältnissen wie Geschwistern, Großeltern, Enkelkinder oder gar besonders enge Freundschaften muss das besondere persönliche Näheverhältnis dargelegt und bewiesen werden. Das geschieht in der Regel über Zeugen.

Bezüglich der Höhe des Hinterbliebenengeldes haben die Gerichte einen Ermessensspielraum. Im Mittel und aufgrund Vorgaben des Bundestags bei der Schaffung des Gesetzes geht man von einem Hinterbliebenengeld von 10.000,00 Euro pro Angehörigen aus. Allerdings wurden auch mal 5.000,00 Euro ausgeurteilt, wenn der Kontakt zueinander nur ganz geringfügig oder schon jahrelang überhaupt nicht mehr bestanden hat. Bei einer besonders engen Beziehung wurden auch schon 20.000,00 Euro bezahlt. Hier geht es in der Regel um Eltern, die ein Kind verloren haben. Dabei ist das Hinterbliebenengeld aber vom Schockschaden der Eltern abzugrenzen.

Bei dem Schockschaden handelt es sich nicht um ein Hinterbliebenengeld, sondern um einen eigenen Schmerzensgeldanspruch. Häufig sind es Eltern, die bei Miterleben des Todes des eigenen Kindes oder gar nur bei der Todesnachricht einen Schock erleiden. Hier hat die Rechtsprechung anerkannt, dass es sich um einen eigenen Schaden handelt, der einen Direktanspruch auf Schmerzensgeld (§ 253 BGB) gewährt. Der Schockschaden besteht neben dem Hinterbliebenengeld, so dass man zum Hinterbliebenengeld zusätzlich das Schmerzensgeld wegen eines Schockschadens verlangen kann.

Im Extremfall kann es sein, dass man als Angehöriger dreimal einen Schmerzensgeldanspruch geltend machen kann:

  1. Der Getötete hat noch einige Zeit gelebt, bis dass er verstorben ist, so dass ihm für die Zeit zwischen Unfall und Tod ein Schmerzensgeldanspruch entstanden ist. Dieser Anspruch geht auf die Erben über und können von diesen verlangt werden.
  2. Der nahe Angehörige hat durch den Gesetzgeber ein eigenes Schmerzensgeld, das sogenannte Hinterbliebenengeld erhalten, dass er gegenüber dem Schädiger geltend machen kann.
  3. Hat er den Tod des nahen Angehörigen miterlebt, kann er einen Schockschaden geltend machen, der ebenfalls als Schmerzensgeld bezeichnet werden kann.

In solchen Konstellationen besteht die Gefahr, dass man als Betroffener den einen oder anderen Anspruch nicht geltend macht – insbesondere dann, wenn man einen Anwalt eingeschaltet hat, der nicht auf Personenschäden spezialisiert ist.

Personenschadensrecht gehört daher in die Hände eines Fachanwaltes, der sich auf Seiten der Opfer spezialisiert hat.

Kommen Sie zu uns.

 

Rechtsanwalt Lattorf

0221 – 888 999 75