Der Vater der Mandantin Frau S. ist im Oktober 2020 aufgrund eines Oberschenkelhalsbruchs ins Krankenhaus gekommen. Zusätzlich war er Dialysepatient. Bei Aufnahme wurde ein Corona-Test gemacht, der negativ war. Im Krankenhaus selbst wurden die Schutzanforderungen gegen Corona nicht eingehalten, insbesondere bei der Durchführung der Dialyse fehlte es völlig an schützenden Maßnahmen. Nach einer Woche litt er unter Fieber und Husten. Jetzt war der Corona-Test positiv. Er wurde mangels Platz auf der Intensivstation in die Uniklinik überwiesen. Dort verstarb er drei Tage später auf der Intensivstation an den Folgen der Corona-Infektion.
Dem Pfleger K. , der eigentlich nicht mehr ins Altenheim kommen wollte, weil er Angst vor der Ansteckung mit Corona hatte, wurde die Kündigung angedroht. Daher kam er dann doch zu Pflegemaßnahmen ins Altenheim. Ihm wurde gleichzeitig versichert, dass alle Personen alle Maßnahmen zum Schutz gegen eine Ansteckung einhalten würden. Dennoch erkrankte er in der Folge schwer an Corona. Er hatte zwei Wochen starke Symptome und wurde wieder gesund. Allerdings hat er seit dem keinen Geruchs- und keinen Geschmackssinn mehr.
Es handelt sich um zwei typische Fälle, wie sie derzeit in meiner anwaltlichen Praxis vorkommen. Hier geht es in beiden Fällen um den Verstoß gegen Hygienevorschriften angesichts den Auswirkungen der Corona-Pandemie. In beiden Fällen wird Schmerzensgeld verlangt; bei S. handelt es sich um das Angehörigenschmerzensgeld. Außerdem wird von den Einrichtungen jeweils bestritten, dass ein Hygienefehler vorgelegen hat.
Dies bedeutet, dass es im Verfahren auf die Zeugenaussagen ankommen wird. Nur wenn der Hygieneverstoß auch bewiesen werden kann, wird die jeweilige Klage erfolgreich sein.
Aktuell befinden wir uns noch im außergerichtlichen Verfahren.
16.03.2021
Rechtsanwalt C. Lattorf