Chancen im Arzthaftungsrecht

Die Chancen im Arzthaftungsrecht sind nicht so gering, wie man oftmals hört. Auch der Spruch, dass eine Krähe einer anderen Krähe kein Auge aushackt, deutet darauf hin. Allerdings kommt es im Wesentlichen auf den Sachverständigen an und nicht zuletzt auf den Rechtsanwalt. Denn es ist kein justiziables Anwaltsversäumnis, wenn dieser sich nicht in die medizinische Fachmaterie einarbeitet. Dennoch halte ich es für grob fehlerhaft, wenn ein Anwalt sich nicht die Mühe macht, sich darin einzuarbeiten, den medizinischen Standard zu erarbeiten, so dass er dem Sachverständigen wenigsten fachkompetente Fragen entgegenhalten kann. Im Arzthaftungsrecht ist es das A und O die medizinische Fachmaterie zu kennen und diese rechtlich einzuschätzen. Hier kann man von Anfang an aussichtslose von aussichtsreichen Fällen unterscheiden. Dann gibt es noch eine Vielzahl von Fällen, bei denen dies nicht so schnell zu beurteilen ist. Bei diesen kann man kostenlosen Gutachtenverfahren durchführen lassen, die eine weitere Einschätzung des Arztfehlers ergeben.

Liegt ein grober Behandlungsfehler vor, sind die Chancen einen solchen Prozess zu gewinnen gut. Auch wenn ein Befunderhebungsfehler vorliegt, sind die Chancen positiv. Denn bei diesen Fällen dreht sich die Beweislast zu Ungunsten des Behandlers um. Nur wenn lediglich ein einfacher Diagnosefehler vorliegt, sind die Chancen eher schlecht, weil der Arzt sich aufgrund der Vielzahl der möglichen Diagnosen auch mal irren darf und nicht sofort dafür haften muss. Erst wenn es sich um einen fundamentalen – also unverständlichen Diagnosefehler handelt, dann sind die Chancen positiv.