Bei schweren Verletzungen mit Dauerschäden, die an sich schon einen Schmerzensgeldanspruch von mindestens 80.000,00 Euro bedingen, kann auch eine Schmerzensgeldrente verlangt werden. Die Rente muss im ausgewogenem Verhältnis zum Schmerzensgeldbetrag stehen (OLG Brandenburg Urteil vom 04.11.2010 – 12 U 35/10) . Die Höhe liegt üblicherweise zwischen 80,00 Euro und 500,00 Euro monatlich, je nach Erheblichkeit der dauerhaften Beeinträchtigung. Bei geringeren Beträgen werden diese Beträge häufig als Einmalzahlung bei der Schmerzensgeldhöhe mit berücksichtigt.
Sinnvoll ist die Schmerzensgeldrente eher bei jungen Menschen.
Nicht zu verwechseln ist die Schmerzensgeldrente mit eine monatlichen Zahlung auf den Entgeltschaden oder den Haushaltsführungsschaden. Sie stellt lediglich einen Ausgleich der Schmerzen und Beeinträchtigung dar und ist kein Ersatz für wirtschaftliche Nachteile durch den Gesundheitsschaden.