Verjährung

Für den Anspruch auf Schadenersatz und Schmerzensgeld gilt eine Verjährungsfrist von drei Jahren. Die dreijährige Verjährungsfrist beginnt erst mit der positiven Kenntnis aller haftungsbegründenden Umstände und der Kenntnis von der Person des Schädigers zu laufen. Aufgrund der häufig auftretenden Komplexität und das Fachwissen, das notwendig ist, die Patientenakte zu verstehen, liegt positive Kenntnis grundsätzlich erst mit Vorlage eines Gutachens vor.
Achtung: Bei einfachen und offensichtlichen medizinischen Fehlleistungen beginnt die dreijährige Verjährung auch ohne Gutachten zu laufen und zwar ab dem Zeitpunkt, ab dem der Patient von diesen Umständen erfährt.
Während der Verhandlung vor einer Schlichtungsstelle oder während man selber mit der Gegenseite verhandelt, ist die Verjährung gehemmt. Hierdurch läuft die Verjährung nicht weiter, bis das Verfahren abgeschlossen ist. Den endgültigen Ablauf der Verjährungsfrist kann man mittels eines gerichtlichen Verfahrens unterbrechen oder durch die Vereinbarung eines Verjährungsverzichtes.