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	<description>Rechtsanwälte für Patienten und Unfallopfer</description>
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		<title>Geburtshilfeschadensrecht</title>
		<link>https://www.rechtsanwalt-lattorf.de/typische-faelle/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Mirror]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 27 Sep 2021 08:32:16 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Geburtsschadensrecht]]></category>
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										<content:encoded><![CDATA[<h3>Typische Fälle</h3>
<p>Der Artikel befasst sich mit dem Umgang von schweren Geburtshilfeschäden durch Hebammen und andere Geburtshelfer. Er zeigt typische Fälle auf, die regelmäßig vorkommen und wie die Betroffenen vorgehen sollten und welche Ansprüche im Einzelnen zu verlangen sind. Schließlich wird geraten, nur einen spezialisierten Anwalt auf diesem Gebiet einzuschalten.</p>
<p>Die Eltern von Paul* (*= Name geändert)  erzählten sehr sachlich, wie es ihrem Sohn geht, was er alles kann und besonders, was er alles nicht kann. Zunächst fiel es gar nicht auf, dass er mehr Pflegebedarf benötigte als andere Kinder. Motorisch lag er im Vergleich zu anderen Kindern zurück. Er konnte spät krabbeln und gehen. Das Artikulieren von richtigen Worten fällt ihm bis heute schwer. Paul ist körperlich und geistig schwer behindert. Erst im Alter von 5 Jahren sind die Eltern auf die Idee gekommen, dass bei der Geburt etwas falsch gelaufen sein könnte. Die Schwester erinnerte sich, dass bei der Geburt die Nabelschnur um den Hals des Neugeborenen gewickelt war. Über einen Rechtsanwalt ließen sie sich die Unterlagen kommen, um dies nachprüfen zu lassen.</p>
<p>Karsten und Sarah* hatten auf Anraten der Krankenversicherung einem Gutachtenverfahren über den medizinischen Dienst der Krankenkassen zugestimmt. Für sie überraschend war das Ergebnis, dass es während der Geburt von Heidi* zu einem Geburtshilfefehler gekommen sei. Man hätte damals bei der Geburt einen Notkaiserschnitt durchführen müssen. Stattdessen hatte man die Geburt mit Hilfe einer Saugglocke weitergeführt und so die Geburt um 10 Minuten verzögert. Im Gutachten heißt es, dass gerade diese 10 Minuten für den hypoxischen Hirnschaden ihres Kindes verantwortlich waren. Heidi befindet sich dauerhaft in einem Kinderpflegeheim für schwerbehinderte Kinder. Jeden zweiten Tag besuchen Karsten und Sarah ihre Tochter. An eine juristische Auseinandersetzung hatten sie bisher nicht gedacht. Sie hatten sich mit dem Schicksalsschlag abgefunden und die Umstände der Geburt weitgehend verdrängt. Nun sollten Sie ohne Rechtsschutzversicherung ein Verfahren einleiten und alles wieder aufrollen. Weil hier hohe Schadensersatzforderungen im Raume standen, ließen sie sich rechtlich beraten.</p>
<p>Die alleinerziehende Janine* wusste von Anfang an, dass bei der Geburt etwas schief gelaufen war. Nur beweisen konnte sie es nicht. Ihr Kind Eva* litt seit der Geburt unter einem schlaffen linken Arm. Man sagte ihr, dass Eva mit der Schulter steckengeblieben sei und dass so etwas immer vorkommen könne. Im MDK-Gutachten hieß es auch, dass der Verlauf schicksalhaft war und die Ärzte alles richtig gemacht hätten. Janine wollte dies nicht glauben und ließ dies juristisch überprüfen.</p>
<p>Es handelt sich um drei Fälle aus der Praxis, wie sie immer wieder vorkommen mit unterschiedlichen Schweregrad der Behinderung des Kindes. Die Eltern sind in der Regel massiv beeinträchtigt und Geschwisterkinder leiden ebenso wie die Eltern unter der familiären belastenden Situation. Das behinderte Kind bestimmt das gesamte Leben. Eine zusätzliche juristische Auseinandersetzung gegen die Geburtshelfer ist kaum zu verkraften. Nur die Sorge um das Kind und dessen ungewisse Zukunft bringt die Eltern dazu, juristischen Beistand zu suchen. Immerhin wurden in den letzten Jahren für schwere Geburtshelferschäden Schmerzensgeldbeträge zwischen 400.000,00 Euro und 600.000,00 Euro ausgeurteilt, teilweise zusätzlich mit Zahlung einer monatlichen Schmerzensgeldrente. In der Regel handelt es sich um Fälle, bei denen wie bei der kleinen Heidi es zu einem Gehirnschaden durch Sauerstoffunterversorgung gekommen ist. Der Fehler der Geburtshelfer besteht typischerweise darin, die Geburt zu spät eingeleitet zu haben, obwohl sichere Anzeichen für eine Unterversorgung bestanden haben. In der Regel kann dies auf dem CTG nachvollzogen werden, wenn mehrere tiefe Dezelarationen hintereinander aufgetreten sind. Hier wären die Geburtshelfer verpflichtet, eine Blutgasuntersuchung vorzunehmen, um die Unterversorgung auszuschließen. Wenn sie auch dies nicht durchgeführt haben, liegt neben dem groben Behandlungsfehler auch ein Befunderhebungsfehler vor, wodurch die Erfolgsaussichten ein Gerichtsverfahren zu gewinnen besonders gut stehen. Der grobe Behandlungsfehler, aber auch der Befunderhebungsfehler führt dazu, dass sich die Beweislast für die Kausalität zu Lasten der Geburtshelfer umdreht.</p>
<p>Grundsätzlich müssen die Patienten bzw. die Eltern des Kindes den Geburtsfehler, den Gesundheitsschaden und den Zusammenhang zwischen Fehler und Schaden beweisen. Oft steht nur der Gesundheitsschaden eindeutig fest. Durch ein Gutachten über die eigene Krankenkasse oder bei der Ärztekammer lässt sich ggf. auch der Behandlungsfehler nachweisen. Aber häufig wird in den Gutachten die Frage der Kausalität nicht bzw. nicht richtig beantwortet. So war es auch bei der kleinen Eva. Im Gutachten hieß es, dass anhand der Dokumentation ein fehlerhaftes Vorgehen nicht zu erkennen sei. Zudem könne die Schulterdystokie auch bei fachgerechtem Vorgehen entstehen. Später, im gerichtlichen Gutachten wurde dann ausführlich dargelegt, welche Maßnahmen in welcher Reihenfolge durchzuführen waren. Hier wurde deutlich dargestellt, dass nach der Dokumentation das McRoberts-Manöver nur einmal versucht und dann die Geburt fortgesetzt wurde. In diesem Zusammenhang muss es zu einem unsachgemäßen Zug am Arm gekommen sein, was den Nervenschaden verursacht hat. Aber die Geburtshelfer wandten ein, dass jedes andere Vorgehen möglicherweise dazu geführt hätte, dass sich die Geburt weiter verzögert hätte und es zu noch schlimmeren Ausfallerscheinungen hätte kommen können. Hier musste der Sachverständige entscheiden, ob das fehlerhafte Vorgehen einen groben Behandlungsfehler darstellte. Weil er dies auf mehrfaches Befragen durch den Rechtsanwalt und dem Hinweis auf die unterbliebenen zwingend notwendigen Maßnahmen bestätigte, drehte sich die Beweislast für die Kausalität um. Die Geburtshelfer konnten aber nicht beweisen, dass der Schaden sowieso eingetreten wäre und ggf. ein noch schlimmerer Schaden die Folge wäre, so dass das Verfahren für Eva trotz negativem Vorgutachten positiv beendet werden konnte.</p>
<p>Auch im Fall mit der kleinen Heidi konnte den Eltern juristisch gut geholfen werden. Neben dem hohen Schmerzensgeld wurden auch alle möglichen Zukunftsschäden verlangt. Hierbei handelt es sich um den Pflegeschaden, der bereits angefallen war und in der Zukunft laufend entstehen könnte. Aber auch um den zukünftigen Verdienstausfall. Nach allen vorgeburtlichen Untersuchungen wäre Heidi ohne Behandlungsfehler ein ganz gesundes und normales Kinde gewesen. Nach der Schule hätte sie sicherlich wie ihre Eltern studiert und einen gut bezahlen Beruf erlernt. Dieser Entgeltausfall wurde auf 30 Jahre hochgerechnet. Hinzu kam der Haushaltsführungsschaden, der oft vergessen und nicht einmal erwähnt wird. Heidi hätte üblicherweise ihren Haushalt alleine regeln können. Sie wird aber immer jemanden benötigen, der ihr den Haushalt erledigt und damit werden hohe Kosten entstehen, den die gegnerische Versicherung auch zu ersetzen hätte. Hinzu kommen alle Umbaumaßnahmen des Hauses, alle Zuzahlungen für Heil- und Hilfsmittel und die gesamten Fahrtkosten der Eltern. Allerdings gab es bei Heidi die Besonderheit, dass die Ärzte nur eine geringe Lebenserwartung prognostizieren, so dass die wesentlichen Zukunftsschäden überhaupt nicht anfallen würden. Der Anspruch richtete sich neben dem Schmerzensgeld auf eine monatliche Zahlung des Pflegegeldes und später auf die monatliche Zahlung des Entgeltschadens, begrenzt bis zum Ableben des Kindes. Aus diesem Grund wurden die Vergleichsverhandlungen forciert und ein für die Eltern zufriedenstellender Abschluss erzielt.</p>
<p>Nur im Fall von Paul waren keine Ansprüche durchsetzbar. Schon aus den Patientenunterlagen konnte kein Geburtshilfefehler entnommen werden. Zur Sicherheit wurden beide außergerichtlichen Gutachtenverfahren durchgeführt und ein Fehler klar verneint. Zwar konnte bestätigt werden, dass die Nabelschnur um den Hals des Kindes gewickelt war. Allerdings stellt dies ein häufig vorkommender Zustand dar. Der nur dann problematisch wird, wenn die Geburt ohne Rücksicht hierauf zu Ende geführt wird. Da das Kind über die Nabelschnur versorgt wird, kann das mehrfache Umwickeln der Schnur um den Körper des Kindes dazu führen, dass die Nabelschnur abgedrückt wird. Ferner kann es zu einer Verzögerung bei der Geburt kommen. Allerdings reagierte die Hebamme bei Paul vollkommen richtig. Nachdem sie die Umwicklung erkannte, löste sie die Nabelschnur mit zwei Griffen, so dass es auch zu keiner Verzögerung bei der Geburt kam. Über die Blutgasanalyse aus dem Nabelschnurblut wurde eine Azidose nicht festgestellt. Eine Sauerstoffunterversorgung war also bei der Geburt nicht vorhanden. Die Gegenseite vermutete, dass eher eine durch Alkohol induzierte Behinderung oder eine genetische Disposition vorlag. Hier waren keine Ansatzpunkte für eine Haftung vorhanden, so dass trotz Vorliegens einer Rechtsschutzversicherung kein gerichtliches Verfahren angestrengt wurde.</p>
<p>Das letzte Beispiel zeigt, dass nicht alle schweren Behinderungen auf einen Behandlungsfehler zurückzuführen sind. Die Eltern sollten immer auf das eigene Gefühl vertrauen und auch das Verhalten der Ärzte und Hebammen während der Geburt sich vor Augen führen. Die Gelassenheit der Geburtshelfer bis zum Ende der Geburt zeugen von einem guten Verlauf. Aber auch ein negatives Gutachten muss nicht gleich zum Aufgeben zwingen, wenn es Anlass für Zweifel gibt. Gut nachzuvollziehen ist, wie wichtig der richtige Anwalt für ein solches Verfahren ist. Zumal es sich einerseits um einen extremen Einschnitt im Leben der Eltern handelt und zum anderen, weil es um außergewöhnlich hohe und schwierig zu ermittelnde Ansprüche geht, die einen nicht spezialisierten Anwalt schnell überfordern können. Neben dem fachlichen Wissen ist auch ein besonderes Vertrauensverhältnis notwendig und ein emotionales Fingerspitzengefühl für die Belange der Eltern. Die Sorgen und Nöte sind in Fällen der Geburtshilfefehler außergewöhnlich und benötigen besondere Aufmerksamkeit. Wird das Schmerzensgeld nicht beziffert oder werden die Ansprüche nicht konkret berechnet bzw. nicht vollständig berücksichtigt, sollten Sie die Fähigkeiten des Anwaltes hinterfragen.</p>
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Wir unterstützen Sie in vielfältiger Hinsicht.

Kanzlei Christian Lattorf
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			</item>
		<item>
		<title>Geburtshilfeschadensrecht &#8211;  Die Armplexuslähmung und seine rechtlichen Folgen</title>
		<link>https://www.rechtsanwalt-lattorf.de/armplexuslaehmung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Mirror]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 21 Sep 2021 08:36:48 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Geburtsschadensrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Der Artikel handelt von typischen F&#228;llen einer Armplexusl&#228;hmung, die auf einen Geburtshilfefehler zur&#252;ckgehen und behandelt drei Musterf&#228;lle, wie sie tats&#228;chlich entschieden wurden mit unterschiedlichem Ausgang. Er zeigt auf, wie die Chancen eines solchen Verfahrens einzusch&#228;tzen sind und worauf es hierbei im Wesentlichen ankommt. Ina* (*= Name ge&#228;ndert) musste schon kurz nach der Geburt eine Operation ... </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Der Artikel handelt von typischen Fällen einer Armplexuslähmung, die auf einen Geburtshilfefehler zurückgehen und behandelt drei Musterfälle, wie sie tatsächlich entschieden wurden mit unterschiedlichem Ausgang. Er zeigt auf, wie die Chancen eines solchen Verfahrens einzuschätzen sind und worauf es hierbei im Wesentlichen ankommt.</p>
<p>Ina* (*= Name geändert) musste schon kurz nach der Geburt eine Operation über sich ergehen lassen und dann lange Zeit Physiotherapie durchführen. Ihren linken Arm kann sie bis heute nicht vollständig bewegen. Er ist kleiner als der rechte Arm und sie wird deswegen oft gehänselt. Die Geburt von Ina, so erzählen die Eltern, war kompliziert, mit zeitweiligem Geburtsstillstand und einem Dammriss verbunden. Im Geburtsprotokoll heißt es, dass eine Makrosomie (übergroßes Kind) vorläge. Von einer Schulterdystokie war nicht die Rede, aber der Verdacht lag nahe, dass eine solche vorgelegen hatte und bei der Geburt des Kindes falsch vorgegangen worden ist.</p>
<p>Bei dem kleinen Fritz lagen ähnliche Probleme vor, jedoch weniger ausgeprägt und bei ihm war der rechte Arm betroffen. Eine Operation fand nach der Geburt nicht statt, dagegen zahlreiche Physiotherapiesitzungen. Auch hier erzählten die Eltern, dass bei der Geburt die Schulter „hängen geblieben“ und am linken Arm gezogen worden sei.</p>
<p>Ähnlich waren die Folgen eines Geburtsschadens bei Carolin. Nach drei Operationen und lange Zeit der Physiotherapie verblieben eine stark abgeschwächte Handfunktion, keine Ellenbogenfunktion und eine deutliche abgeschwächte Schulterbeweglichkeit. Dies entspricht einem vollständigen Armfunktionsverlust. Nachdem ein Geburtsstillstand eintrat, wurde versucht, das Kind mit Hilfe einer Saugglocke zu entwickeln. Bei dem dritten Versuch rutschte diese ab. Erst mit Hilfe einer Geburtszange konnte das Köpfchen entwickelt werden. Doch dann trat eine Schulterdystokie ein. Aufgrund der geringen Herzfrequenz war Eile geboten. Die Dokumentation des Geburtsprotokolls war in dieser Situation daher sehr lückenhaft.</p>
<p>Alle drei Fälle wurden durch Gerichte entschieden. Obwohl die beiden ersten Fälle sich scheinbar sehr ähnelten, hatte nur das Verfahren für die kleine Ina Erfolg. Bei ihr stellte der gerichtliche Sachverständige fest, dass alle Nervenwurzeln C5-C8 geschädigt waren und dies nur durch eine enorme Kraftaufwendung entstehen kann, was im Uterus nicht möglich ist. Hier lag der Ausnahmefall vor, dass vom Schaden auf den Fehler geschlossen werden konnte. Weil keine andere Ursache für die Armplexuslähmung in Frage kam, konnte angenommen werden, dass der Schaden durch unsachgemäßes Ziehen durch einen Geburtshelfer entstanden ist. Entsprechend haben diese entweder die Schulterdystokie übersehen oder sie erkannt, aber dann fehlerhaft darauf reagiert. Bei einer Makrosomie ist immer mit einer Schulterdystokie zu rechnen. Im Urteil des OLG Oldenburg vom 15.10.2014, (Gz. 5 U 77/14) heißt es, dass die Schulterdystokie einen absoluten Notfall darstellt. Sie läge immer dann vor, wenn nach Geburt des Köpfchens die Schulter sich nicht mit der zweiten oder dritten Wehe danach entwickelt habe. „Als Ursache dafür kommt nur eine Schulterdystokie, ein Festhängen der Schultern hinter der Symphyse, in Betracht. Bei Vorliegen einer Schulterdystokie seien umgehend folgende dokumentationspflichtige Maßnahmen zu ergreifen: 1. Mc Roberts-Manöver, 2. Abstellen eines evtl. laufenden Wehentropfes 3. Ggf. Wehenhemmung, 4. Großzügige Erweiterung der Episiotomie, 5. Ggf. suprasymphysärer Druck, 6. Innere Rotation der vorderen Schulter (Rubin-Manöver), 7. Lösen der hinteren Schulter (Woods-Manöver).“ Nichts davon war im Geburtsprotokoll notiert. Da dies medizinisch aber geboten war, wurde rechtlich angenommen, dass all diese Maßnahmen nicht stattgefunden haben. Das Fehlen aller dieser Maßnahmen stellt ein für jeden Geburtshelfer objektiv so gravierendes Versäumnis dar, dass nur von einem groben Behandlungsfehler auszugehen war. Aufgrund dessen drehte sich die Beweislast zu Lasten der Geburtshelfer um. Das war wichtig, weil die Gegenseite behauptete, jede Zeitverzögerung hätte sonst zu noch schlimmeren Folgen führen können. Da dies nicht zu beweisen war, unterlag die beweisbelastete Behandlerseite.</p>
<p>Bei dem kleinen Fritz dagegen lagen keine so schweren Geburtsverletzungen an den Wurzeln C5-C8 vor. Nach dem dortigen Sachverständigen konnte das Verletzungsmuster auch aufgrund einer fehlerfreien Geburt entstanden sein. Auch hier fehlte jede Dokumentation einer Schulterdystokie oder Maßnahmen hierauf. Weil allerdings zwischen Geburt des Köpfchens und der Schultern nur  30 Sekunden lagen, schloss der Sachverständige, dass keine Schulterdystokie vorgelegen hat. Außerdem wäre bei einem fehlerhaften Zug an der vorderen verhakten linken Schulter auch diese und nicht die rechte Schulter betroffen. Die Ursache der Armplexuslähmung war also ungeklärt. Da die Patientenseite beweispflichtig war, verlor sie das Verfahren (OLG Koblenz, Urteil vom 12.6.2008, Gz. 5 U 1198/07).</p>
<p>Bei Carolin lag ein kompletter Ausriss der Nervenwurzel C8 vor sowie erhebliche Schädigungen an C5-C7, was bereits für ein fehlerhaftes Vorgehen sprach. Hinzu kamen die widersprüchlichen Aussagen des geburtsleitenden Arztes und der Hebamme sowie die unterbliebene Dokumentation, was zu Lasten der Geburtshelfer ging. Das Sachverständigengutachten der 2. Instanz sprach eindeutig von einem Geburtshilfefehler. Hinzu kam, dass bei einer Schulterdystokie die Kristellerhilfe  kontraindiziert ist, aber hier trotzdem durchgeführt worden ist. Auf einen groben Behandlungsfehler kam es nicht an, da der Fehler an sich die schweren Folgen ohne Zweifel hervorgerufen hat.  Im Urteil vom 8. Juli 2010 des OLG München (Gz. 1 U 4550/08) wurde ihr 60.000,00 Euro Schmerzensgeld zugesprochen. Bemerkenswert ist hier, dass das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Ingolstadt noch zu dem entgegengesetzten Ergebnis kam. Es war der Ansicht, dass selbst bei fachgerechter Durchführung der Geburtshilfe die eingetretenen Gesundheitsschäden nicht immer vermeidbar seien. Aufgrund der erheblichen Verletzungen konnte dies im Gutachten der 2. Instanz widerlegt werden.</p>
<p>Insgesamt ist festzustellen, dass der Erfolg eines Gerichtsverfahrens zunächst davon abhängt, wie gravierend der Geburtsschaden ist, damit überhaupt von einem fehlerhaften Vorgehen gesprochen werden kann. Dann wird,  wie oft in Arzthaftungsfällen, die Kausalität schnell vom Sachverständigen verneint, ohne auf die juristisch vorgesehen  Beweislastverteilung zu achten, die sich bei Dokumentationsmängeln und bei schweren Fehlern zu Lasten der Behandlerseite umdrehen kann.  Der sachverständige Arzt ist ein juristischer Laie und bewertet dies daher häufig falsch. Insofern sind die Gutachten insbesondere auf solche Fehler zu prüfen. Schließlich hängt das Verfahren auch wesentlich vom Einsatz und Engagement des Rechtsanwaltes ab, da es sich um schwierige rechtliche Sonderprobleme handelt und die sachliche Auseinandersetzung mit medizinischen Sachverständigengutachten einen hohen Arbeitseinsatz erfordert.</p>
<p>Die Höhe des Schmerzensgeldes hängt von dem Grad der Beeinträchtigung ab, die der Armplexusschaden verursacht. Hier liegt das Spektrum bei leichten Schäden (14.000,00 Euro) bis hin zu schwersten Folgeschäden (65.000,00 Euro). In Fällen, bei denen zusätzlich eine Sauerstoffunterversorgung und damit ein Gehirnschaden eingetreten ist, reichen die Fälle bis hin zu 600.000,00 Euro Schmerzensgeld. Bei diesen Fällen tritt der Armplexusschaden in den Hintergrund, weil die geistigen und sonstigen Behinderungen so gravierend sind.</p>
<h3>Informationen zum Autor:</h3>
<p>Rechtsanwalt Lattorf gründete 2004 seine Kanzlei und ist seit 2008 auf das Arzthaftungsrecht spezialisiert und seitdem deutschlandweit tätig. Aufgrund des hohen Spezialisierungsgrades wird er oft für schwere Personenschäden beauftragt. Er steht Ihnen hierzu gerne zur Verfügung.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Schwere und Schwerste Unfälle und die besonderen rechtlichen Folgen</title>
		<link>https://www.rechtsanwalt-lattorf.de/verkehrsunfall-schadensersatz-schmerzensgeld2/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Mirror]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 21 Sep 2021 08:25:11 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Personenschadensrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsunfallrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Der Artikel beschreibt das Verhalten der Haftpflichtversicherungen nach schweren und schwersten Verkehrsunf&#228;llen, bei denen die Opfer ein Leben lang unter erheblichen Folgen leiden. Verl&#228;ufe werden dargestellt, wie sie oft vorkommen. Er gibt Hilfestellung, wie man diesem Verhalten der Haftpflichtversicherungen begegnen muss, wie man bei einer besonders langen Dauer des Verfahrens vorgehen sollte, welche Anspr&#252;che man ... </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p><a id="schmerzensgeld2"></a>Der Artikel beschreibt das Verhalten der Haftpflichtversicherungen nach schweren und schwersten Verkehrsunfällen, bei denen die Opfer ein Leben lang unter erheblichen Folgen leiden. Verläufe werden dargestellt, wie sie oft vorkommen. Er gibt Hilfestellung, wie man diesem Verhalten der Haftpflichtversicherungen begegnen muss, wie man bei einer besonders langen Dauer des Verfahrens vorgehen sollte, welche Ansprüche man als Schwerverletzter üblicherweise hat und wie diese durchzusetzen sind.</p>
<hr />
<h3>1. Die Zeit nach dem Unfall</h3>
<p>Der Unfall! Er beendet schlagartig das bisher geführte Leben. Er führt zu einem Neuanfang in einem negativen Sinne, den sich Dritte kaum vorstellen können. Nach dem Überlebenskampf auf der Intensivstation, zwischendurch auf der Isolierstation wegen eines MRSA-Infekts folgt die Zeit auf der normalen Station und der mühsame Weg, die Muskeln und die Beweglichkeit wieder aufzubauen. Die Reha-Maßnahmen werden monatelang durchgeführt, erst stationär, dann ambulant bis die Ärzte irgendwann sagen: „Wir können nichts mehr für Sie tun. Sie sind austherapiert. Mit den jetzt bestehenden körperlichen Beeinträchtigungen müssen Sie leben lernen.“</p>
<h3>2. Das übliche Verhalten der Haftpflichtversicherung</h3>
<p>Dann beginnt der Kampf mit der Versicherung. Ein Verwandter oder der Partner hat bereits einen Rechtsanwalt beauftragt, der sich um die finanziellen Dinge kümmern soll. Vorschüsse werden zunächst problemlos bezahlt. Da eine behindertengerechte Wohnung und ein behindertengerechtes Fahrzeug notwendig werden, zahlt die Versicherung auch hierfür „Vorschüsse zur selbstständigen Verrechnung“. Jedoch kommen keine regelmäßigen Zahlungen und nicht nur der Job ist wegen des Unfalls weg, sondern die gesamte Arbeitsfähigkeit. Einen Grad der Behinderung von 60% bedeutet schließlich schon was. Später werden die Zahlungen immer zögerlicher und dann ganz eingestellt. Die Korrespondenz zwischen dem Rechtsanwalt und der Versicherung nimmt einen unüberschaubaren Umfang an. Dann einigt man sich auf eine regelmäßige Zahlung von 1.500,00 Euro. Damit sind die laufenden Kosten gerade mal abgedeckt. Aber trotz der Einigung kommen mit ständiger Verspätung nur Teilbeträge an. Die Versicherung verrechnet die Hälfte der Beträge mit den zuvor gezahlten Vorschüssen. Dies ist ein finanzielles Desaster für das Unfallopfer. Der Rechtsanwalt müht sich und schindet immer wieder kleinere Beträge raus. Die Versicherung meint, der Verletzte müsse sich bemühen, wieder in Arbeit zu kommen. Immerhin sei er ja noch zu 40% arbeitsfähig. Die finanzielle Not könne ja nicht vorliegen, denn man hätte schließlich 80.000,00 Euro an Vorschüssen zur selbstständigen Verrechnung bezahlt. Dass dies auf 8 Jahre verteilt nur etwa 830,00 Euro monatlich waren, verschweigt die Versicherung.</p>
<h3>3. Langzeitfolgen des Unfalls</h3>
<p>Dann stellen sich die Langzeitfolgen ein. Psychisch landet der Verletzte auf dem Tiefpunkt. Mit suizidalen Depressionen begibt sich der Verletze in psychiatrischer Behandlung. Es wird festgestellt, dass Alpträume, Schlaflosigkeit, Depressionen und immer wieder die flashbacks vom Unfall dazu führen, dass der Verletzte keine berufliche Perspektive mehr hat. Ferner werden Konzentrationsstörungen, Denkstörungen und ein auf den Unfall beruhende geringe Intelligenz festgestellt. Die erstellten Gutachten führen jedoch bei der Versicherung zu keiner Verhaltensänderung. Der eigene Rechtsanwalt will schließlich einen Vergleich abschließen, der nur eine minimale Abfindungssumme für den Verletzten vorsieht.</p>
<h3>4. Wechsel des Rechtsanwaltes</h3>
<p>Endlich kündigt der Mandant dem bisherigen Rechtsanwalt das Mandat. Es muss ein Fachmann her, der sich mit solchen schweren Fällen auskennt. Der neue <a href="https://www.rechtsanwalt-lattorf.de/rechtsanwalt-lattorf-zur-person/">Rechtsanwalt und Fachanwalt</a> beschäftigt sich ausschließlich mit Schmerzensgeldansprüchen und Folgeansprüchen aus Arztfehlern und Verkehrsunfällen. Sofort ermittelt er die Höhe des Schmerzensgeldes, das bislang noch nicht einmal beziffert, geschweige den verlangt worden war. Zudem sind auch der Entgeltausfall, der <a href="https://www.rechtsanwalt-lattorf.de/haushaltsfuehrungsschaden/">Haushaltsführungsschaden</a> und noch einige andere schwierig zu bemessene Schäden nicht beziffert worden. Ein Schadensersatz für die privat geleisteten Pflegekosten wurde völlig vergessen. Da ohne Bezifferung die Ansprüche rechtlich noch nicht einmal geltend gemacht wurden, durfte die Versicherung mit den „Vorschüssen zur selbstständigen Verrechnung“ aufrechnen und die später gezahlten Beträge kürzen.</p>
<p>Verständlich ist, dass die Bezifferung dieser Schäden nicht sofort vorgenommen wird, da die gesundheitlichen Folgen und damit der Gesamtbetrag noch nicht feststehen. Wenn jedoch über 10 Jahre hinweg nicht einmal eine Zusammenfassung aller zu fordernden Beträge erfolgte, dann handelt es sich um einen Anwaltsfehler, der direkt zu Vermögensverlusten für das Unfallopfer führen kann. Kurios ist, dass dieser Fehler auch manchen Fachanwälten für Verkehrsrecht passiert.</p>
<h3>5. Der Rechtsstreit</h3>
<p>Der neue Rechtsanwalt verhandelt nicht lange. Zum ersten Mal wird eine vollständige Liste aller Ansprüche erstellt. Das <a href="https://www.rechtsanwalt-lattorf.de/schmerzensgeldtabelle/">Schmerzensgeld</a> beziffert er auf mindestens 180.000,00 Euro. Dies beruht auf den erheblichen dauerhaften Körperschäden, aber auch auf die psychischen Schäden, die durch den traumatischen Unfall besonders erheblich sind und ein normales Leben mit einer beruflichen Tätigkeit unmöglich machen. Zudem wird ein angemessenes laufendes Schmerzensgeld in Höhe von 250,00 Euro geltend gemacht. Darüber hinaus wird der Tariflohn verlangt, den der Mandant ohne Unfall verdient hätte. Die Kosten der Pflege und des Haushaltsführungsschadens werden rückwirkend ergänzt.</p>
<p>Zunächst zahlt die Versicherung einen Teil der geforderten Summe. Ihr Interesse ist es, den Fall abzuschließen und einen Einmalbetrag zu bezahlen. Da der geforderte Betrag deren Vorstellungen weit übersteigt, muss die Klage erhoben werden.</p>
<p>Insgesamt kann dem Unfallopfer gut geholfen werden. Seine finanzielle Lage stabilisiert sich, und sein psychischer Zustand ebenfalls. Mit den körperlichen Folgen kann der Mandant, nachdem die finanzielle Situation abgesichert ist, nun leben lernen.</p>
<hr />
<h2>Die Rechtliche Beurteilung</h2>
<h3>a) Zahlung von Vorschüssen</h3>
<p>Für das Unfallopfer ist es erst einmal vorteilhaft, Vorschüsse am Anfang des Verfahrens zu erhalten. Aber jeder Zahlung muss eine konkrete Forderung gegenübergestellt werden, die beziffert und geltend gemacht werden muss. Wenn die Versicherung also einen Vorschuss auf das Schmerzensgeld zahlt, ein solches aber nie geltend gemacht wird, kann sie den Vorschuss später zurückverlangen oder mit sonstigen Ansprüchen verrechnen.</p>
<p><strong>Tipp 1: Verlangen Sie Vorschüsse aufgrund eines konkret berechneten Schadens!</strong></p>
<h3>b) Durchführen von Begutachtungen</h3>
<p>Die Versicherungen regen oft selbst an, ein Gutachten zum gesundheitlichen Zustand erstellen zu lassen. Diese lassen üblicherweise von den berufsgenossenschaftlichen Kliniken (BG-Klinik) Gutachten erstellen. Oft wird allerdings nur der orthopädische Zustand überprüft und der psychische und neurologische Zustand außer Acht gelassen. Das liegt daran, dass sich jeder Mensch davor scheut, von sich aus auf psychische Probleme hinzuweisen. Daher ist es besonders wichtig, den Mandanten einfühlsam aber zielgerichtet zu befragen, damit er seine traumatischen psychischen Folgen erläutert. Die psychischen Beeinträchtigungen können leicht zu einem sehr hohen Grad der Behinderung (GdB) führen und das Schmerzensgeld stark erhöhen.</p>
<p><strong>Tipp 2: Berichten Sie selbstständig von den psychischen Problemen, unter denen Sie leiden!</strong></p>
<h3>c) Korrespondenz mit dem Rechtsanwalt</h3>
<p>Sehr wichtig ist, dass der Rechtsanwalt sich mit dem Schadensersatzrecht gut auskennt und alle möglichen Forderungen auch geltend macht. Es kann nicht sein, dass sich der Rechtsanwalt auf das Goodwill der gegnerischen Versicherung verlässt. Gibt es keinen ersichtlichen Grund, warum die Versicherung einen Schaden nicht ausgleichen will, muss der Weg über das Gericht gesucht werden. Allerdings ist es bei geringeren Unfallfolgen sehr häufig so, dass Anwalt sich mit der Versicherung einigt und arrangiert. Es bedeutet einen geringeren Arbeitsaufwand und damit ein höheres Einkommen für den Rechtsanwalt. Daher ist die Korrespondenz mit dem Rechtsanwalt sehr wichtig. Schauen Sie ihm auf die Finger, verlangen Sie konkrete Zahlen bezüglich des Schmerzensgeldes und der sonst zu fordernden Schäden.</p>
<p>Lassen Sie sich nicht beeinflussen durch die vermeintlich freundlichen Vorschusszahlungen und der Argumentation der Versicherungen. Fragen Sie Ihren Rechtsanwalt, ob die Versicherung mit der geäußerten Rechtsansicht richtig liegt. Und wechseln Sie den Rechtsanwalt, wenn dieser nach jahrelanger außergerichtlicher Auseinandersetzung keine Strategie hat, wie der Rechtsstreit zum Ende geführt werden kann.</p>
<p><strong>Tipp 3: Schauen Sie dem Rechtsanwalt auf die Finger!</strong></p>
<h3>d) Ermittlung des Schmerzensgeldes</h3>
<p>Rechtsanwälte tun sich oft schwer mit der <a href="https://www.rechtsanwalt-lattorf.de/schmerzensgeldermittlung/">Ermittlung der Schmerzensgeldhöhe</a>, insbesondere bei schweren Unfällen mit Polytrauma, wiederholten Krankenhausaufenthalten oder mehreren Operationen. Je mehr Verletzungen auftreten, desto geringer ist die Wahrscheinlichkeit, dass es einen Fall gibt, der genau mit diesem Fall vergleichbar ist. Dabei spielen die unmittelbaren Verletzungen wie Knochenbrüche und Fleischwunden bei hohen Schmerzensgeldern über 80.000,00 Euro kaum noch eine Rolle. Wesentlich sind vielmehr die Spätfolgen und welche Auswirkungen diese auf den Alltag, das Berufsleben und auf die gesamte Lebensqualität haben. Hier sind Schmerzensgeldtabellen in der Regel unbrauchbar. Daher kann es schnell zu einer falsch ermittelten Schmerzensgeldhöhe kommen.</p>
<p>Achten Sie darauf, dass Ihr Anwalt drei entscheidende Gesichtspunkte nicht unberücksichtigt lässt.</p>
<p>aa) Die Gerichte tendieren dazu, bei hohen Schmerzensgeldern von den Beträgen aus der Vergangenheit bedeutend nach oben hin abzuweichen. Wer also auf die auf glatten in Euro umgerechneten DM-Beträge abstellt, setzt ein viel zu geringes Schmerzensgeld an. In den 90er Jahren wurde für eine <a href="https://www.rechtsanwalt-lattorf.de/schmerzensgeldtabelle-hals/">Querschnittlähmung</a> teilweise nur 100.000,00 DM beziffert. Heute hat sich der Betrag mehr als verdoppelt.</p>
<p>bb) Es ist die individuelle Lage des Unfallopfers zu ermitteln. Wenn z.B. der erlernte Beruf durch körperliche oder psychische Probleme nach einem Unfall aufgegeben werden muss, dann sind bei jungen Menschen bereits Schmerzensgelder in sechsstelliger Höhe als angemessen zu beurteilen.</p>
<p>cc) Schmerzensgeld ist nicht mathematisch zu berechnen. Wenn für einen gebrochenen Unterarmknochen 5.000,00 Euro angemessen wären, dann bedeuten zwei Brüche nicht 10.000,00 Euro. Wenn die Leidenszeit bei einer vergleichbaren Entscheidung 3 Monate dauerte, ist für eine tatsächliche Leidenszeit von 12 Monaten das Schmerzensgeld nicht einfach mit vier zu multiplizieren. Es kommt im Wesentlichen nicht auf die Verletzungsart an, sondern auf die Auswirkungen der Verletzungen. Entsprechend groß ist die Spannbreite bei <a href="https://www.rechtsanwalt-lattorf.de/schmerzensgeldtabelle-hals/">Halswirbelsäulenverletzungen</a> (HWS) von 50,00 Euro (kaum Auswirkungen) bis 400.000,00 Euro + 250,00 Euro Schmerzensgeldrente (völlige Pflegebedürftigkeit).</p>
<p><strong>Tipp 4: Lassen Sie die Höhe Ihres Schmerzensgeldanspruchs individuell ermitteln!</strong></p>
<h3>e) Die übrigen materiellen Schäden</h3>
<p>Unproblematisch sind solche Fälle, in denen die Versicherung auf jedes anwaltliche Forderungsschreiben genau den verlangten Betrag bezahlt. Das ist meistens bei einfachen Sachschäden der Fall. Solche Sachschäden werden hier außer Acht gelassen. Hier kann auf mein Artikel &#8222;<a href=" https://www.rechtsanwalt-lattorf.de/verkehrsunfall-schadensersatz-schmerzensgeld3/">Unfallregulierung ohne Rechtsanwalt</a>&#8220; verwiesen werden.</p>
<p>Bei erheblichen Körperschäden, die mehrfache Krankenhausaufenthalte mit mehreren Operationen nach sich ziehen, können diverse materielle Schäden anfallen. Wenn dann die Versicherung die geforderten Beträge nur teilweise bezahlt und zusätzlich sonst gezahlte Beträge als „zur selbstständigen Verrechnung“ bezeichnet, wird es kompliziert. Wichtig ist, dass jedem gezahlten Betrag irgendwann eine Forderung gegenüber gestellt wird. Wenn dies über Jahre nicht geschehen ist, hat die Versicherung leichtes Spiel, irgendwann eine Gesamtabfindung anzubieten, die nur ein Bruchteil dessen beträgt, was angemessen wäre. Es handelt sich dann bei Abschluss eines solchen schlechten Vergleichs um ein Anwaltsversäumnis. Erkennt das Unfallopfer dies nicht rechtzeitig, erleidet es einen unwiederbringlichen Rechtsverlust.</p>
<h3>aa) Haushaltsführungsschaden</h3>
<p>Ein <a href="https://www.rechtsanwalt-lattorf.de/Artikel/verkehrsunfallrecht/page/2/">Haushaltsführungsschaden</a> kann in voller Höhe auch dann verlangt werden, wenn Familienangehörige den Haushalt für das Unfallopfer freiwillig und kostenlos übernehmen. Je nach Größe des Haushaltes kann eine Wochenstundenzahl bis zu 40 Stunden (für einen 2-Pesonenhaushalt) angenommen werden. Der Stundenlohn wird durch die aktuellen Vergütungstabellen des Tarifvertrages der Dienstleistungsbranche (§ 22 BAT/BAT-O bzw. TVöD) ermittelt. Es handelt sich bei der Ermittlung dieses Haushaltsführungsschadens um schwierige Berechnungen, die eher eine buchhalterische als eine rechtsanwaltliche Tätigkeit darstellt. Spätestens vor Gericht ist eine schlüssige und sehr detaillierte Aufstellung notwendig. Ihr Anwalt &#8211; jedenfalls der Fachanwalt für Verkehrsrecht &#8211; muss in der Lage sein, Ihnen den Haushaltsführungsschaden konkret zu berechnen.</p>
<p><strong>Tipp 5: Lassen Sie sich den Haushaltsführungsschaden schlüssig und detailliert berechnen!</strong></p>
<h3>bb) Pflege- und Betreuungskosten</h3>
<p>Häufig werden die Aufwendungen für Pflege und Betreuung vergessen, da diese regelmäßig freiwillig und kostenlos von Familienangehörigen übernommen werden. Hier muss allerdings berücksichtigt werden, dass nur die medizinisch notwendige Pflege ausgeglichen werden kann. Bei Alleinerziehenden, aber auch bei Elternteilen, die die eigenen Kinder betreuen, fallen Betreuungskosten an, wenn der Betreuende im Krankenhaus oder bei Ärzten ist. Diese Kosten können voll erstattet werden. Gleiches gilt, wenn die Eltern betreut und gepflegt werden und dies durch den Unfall nicht mehr möglich ist.</p>
<p>Die Darlegung der Pflege- und Betreuungskosten ist mitunter sehr schwierig, da im Gegensatz zu einer beruflichen Pflege- und Betreuungskraft keine Rechnungen oder Stundennachweise erstellt werden. Hilfreich wäre ein Pflegetagebuch.</p>
<p><strong>Tipp 6: Führen Sie ein Pflegetagebuch!</strong></p>
<h3>cc) Kosten für barrierefreies Wohnen und behindertengerechtes Fahrzeug</h3>
<p>Häufig ist ein Umzug in eine barrierefreie Wohnung notwendig und ein behindertengerechtes Fahrzeug. Die Unfallversicherung hat auch die Umbaukosten zu übernehmen. Übernimmt sie stattdessen die Mietdifferenz für eine andere, aber teurere barrierefreie Wohnung, so hat sie diese dauerhaft zu bezahlen.</p>
<h3>dd) Entgeltausfall bei Arbeitnehmern</h3>
<p>Die Berechnung des Entgeltausfalls bei Arbeitnehmern ist meistens relativ unproblematisch. Entweder man entnimmt die Höhe des Arbeitsentgeltes aus der letzten Lohnabrechnung oder wenn nach Tarif bezahlt wird aus dem Tarifvertrag. Davon zieht man die Lohnersatzleistungen (Krankengeld, Arbeitslosengeld u.ä.) ab und lässt sich diesen Betrag überweisen. Häufig ziehen die Versicherungen 5-10% pauschal vom Netto ab. Dies ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, da mit den Fahrtkosten zur Arbeit und der Außerhausverpflegung ein hoher Kostenpunkt eines Arbeitnehmers anfällt, der ohne tatsächliche Arbeit gar nicht entsteht. Auf der anderen Seite muss berücksichtigt werden, dass häufig Fahrtkosten zu den Ärzten und Zuzahlungen zu Medikamenten und Hilfsmittel ebenfalls mit 5-10% pauschal zu berücksichtigen sein können.</p>
<h3>ee) Entgeltausfall bei Unternehmern</h3>
<p>Extrem anspruchsvoll ist die Berechnung des Entgeltausfalls des Unternehmers. Weil dies den Rahmen dieses Artikels sprengen würde, werden die einzelnen Problemfelder nur angerissen und gebeten, sich direkt mit einem Spezialisten auf diesem Gebiet in Verbindung zu setzen. Das Entgelt des Unternehmers ist sein Gewinn. Dieses variiert von Monat zu Monat und von Jahr zu Jahr, daher handelt es sich bei der Ermittlung des unterbliebenen Gewinns nur um eine fiktive Berechnung. Mancher Unternehmer erleidet nur geringe Einbrüche des Gewinns, da der Betrieb auch ohne ihn reibungslos läuft. Die meisten Kleinbetriebe brechen völlig zusammen, wenn der Unternehmer dauerhaft erkrankt ist. Viele können den Gewinn durch buchhalterische Maßnahmen steuern und keinen Gewinn ausweisen, obwohl das Geschäftsjahr hoch profitabel war. Andere haben hohe Gewinne zu verzeichnen, weil sie aufgrund eines verlustreichen Jahrs gerade große Geschäftsanteile verkaufen mussten. Im Prinzip muss der Gewinn von diesen nicht auf eine Arbeitsleistung bezogene Positionen bereinigt werden. Dies erfordert ebenfalls tiefgehende buchhalterische Kenntnisse. Fraglich ist auch, ob der Entgeltausfall vor oder nach Steuern berechnet wird und schließlich auch, ob der entstandene unfallbedingte Verlust ebenfalls zu erstatten ist oder ob das Unfallopfer verpflichtet war, den Betrieb zu verkaufen, um seiner Schadensminderungspflicht gerecht zu werden. Für eine sachgerechte Ermittlung sind entsprechende tiefgehende Kenntnisse und Erfahrung notwendig.</p>
<p><strong>Tipp 7: Wenden Sie sich an einen Spezialisten für Schadensersatzrecht!</strong></p>
<hr />
<h2>Abschließende Hinweise zur Verfahrenserleichterung</h2>
<h3>1. Überblick behalten</h3>
<p>Der Rechtsanwalt oder der Mandant selbst muss Buch über die geforderten und die bezahlten Positionen führen, so dass zu jeder Zeit ersichtlich ist, welcher Betrag noch offen steht. Hierzu müssen die zu bezahlenden Rechnungen bei der Versicherung vorgelegt werden. Sie behalten die Übersicht, wenn Sie nur quartalsweise die Rechnungen – also nur vier im Jahr – einreichen.</p>
<p><strong>Tipp 8: Führen Sie Buch!</strong></p>
<h3>2. Monatliche Zahlungen</h3>
<p>Oft Zahlen die Versicherung mehrmals pauschal Vorschüsse, die in der Höhe und der Begründung unterschiedlich sind.  Bei gleich bleibenden regelmäßig anfallenden Positionen (z.B. Entgeltschaden) ist es wichtig, so früh wie möglich eine Vereinbarung zu treffen, die eine laufende, gleich bleibende monatliche Überweisung direkt auf das Konto des Geschädigten vorsieht. Das vereinfacht die spätere Ermittlung der offenen Beträge.</p>
<p><strong>Tipp 9: Vereinbaren Sie einen laufenden Betrag!</strong></p>
<h3>3. Statusberichte</h3>
<p>Bei Verfahren die Jahre andauern, ist regelmäßig – am besten zum Ende des Jahres ein Statusbericht anzufertigen. Dieser enthält die Summe der Forderungen und die Summe der Zahlungen sowie eine Summe der noch offenen Beträge. Der Rechtsanwalt muss dann jeweils über das weitere Vorgehen entscheiden – je nach Verhalten der Versicherung.</p>
<p><strong>Tipp 10: Erstellen Sie jährliche Statusberichte!</strong></p>
<h3>4. Wechsel des Rechtsanwaltes</h3>
<p>Wenn Sie für eine Rechtsangelegenheit zwei verschiedene Anwälte einschalten, entstehen auch in der Regel doppelte Rechtsanwaltskosten. Das lässt sich vermeiden.</p>
<p>Viele Anwälte lassen sich darauf ein, die Schlussrechnung nur auf den für den Mandanten erzielten Betrag zu beziehen. Dies gilt insbesondere dann, wenn es zu einem monatelangen Stillstand des Verfahrens gekommen ist und der Rechtsanwalt keine endgültige Lösung anbieten kann. Dies bedeutet, dass der neue Rechtsanwalt für seine Rechnung nur den noch offenen Betrag zugrunde legt und der erste Anwalt für seine Rechnung nur den erzielten Betrag zugrunde legt. Hierdurch entstehen nur minimale bis gar keine zusätzlichen Kosten für den Mandanten. Grundsätzlich erstattet die gegnerische Haftpflichtversicherung alle notwendigen Rechtsverfolgungskosten. Wenn darüber hinaus eine Rechtsschutzversicherung vorliegt, ist das einmalige Wechseln unproblematisch. Soll noch mal gewechselt werden, ist anzuraten, mit dem bisherigen Anwalt eine pauschale Abgeltung seiner Tätigkeit zu vereinbaren. Wichtig ist, ihm dann auch die Gründe für den Wechsel darzulegen.</p>
<p>Wenn der bisherige Rechtsanwalt nicht mit sich reden lässt und voll abrechnet, kann sich der Wechsel dennoch lohnen. Wenn der neue Anwalt nur 5% mehr für Sie erzielt, wären die zusätzlichen Anwaltskosten damit in den meisten Fällen schon abgedeckt. Das müsste man mit Hilfe des neuen Anwaltes durchrechnen.</p>
<p><strong>Tipp 11: Verhandeln Sie mit Ihrem bisherigen Rechtsanwalt über die Gebühren!</strong></p>
<h3>5. Berechnung der Forderungen und Ermittlung der anwaltlichen Kosten</h3>
<p>Die Höhe der anwaltlichen Kosten richtet sich grundsätzlich nach der Höhe der geforderten Summe. Verschätzt sich der Anwalt bezüglich des Schmerzensgeldes nach oben und reicht damit eine Klage ein, die der Geschädigte sicher zum Teil verlieren würde, kann es passieren, dass er trotz Teilerfolg im Urteil im Ergebnis leer ausgeht oder sogar noch draufzahlt. Wenn z.B. 15.000,00 Euro verlangt wird und im Urteil oder im gerichtlichen Vergleich eine Zahlung von weniger als 7.500,00 Euro zugesprochen wird, können die gesamten Kosten des Verfahrens höher liegen, als dieser Betrag. Achten Sie also darauf, dass Ihr Anwalt die richtige Schmerzensgeldhöhe ermittelt. Dies gilt im Übrigen auch für die anderen Forderungen, welche aber in der Regel objektiv zu berechnen sind.</p>
<p><strong>Tipp 12: Lassen Sie sich vom Rechtsanwalt berechnen, was einem bleibt, wenn man sich vor Gericht auf die Hälfte des geforderten Betrags einigt!</strong></p>
<blockquote><p>Fazit</p>
<p>Alles in allem handelt es sich bei der Erledigung der Rechtsprobleme von schwer verletzten Unfallopfern um eine hoch anspruchsvolle Tätigkeit für den Rechtsanwalt. Üblicherweise sind die meisten Rechtsanwälte mit einfachen Fällen betraut, in denen nur Sachschaden verlangt wird. Bei schweren Unfällen mit extremen Körperschäden steht und fällt der Erfolg des Verfahrens mit dem Engagement und der Einsatzfreude Ihres Rechtsanwaltes.</p></blockquote>
<p>Abschließend verweise ich auf meine Kanzlei, die auf das Personenschadensrecht (insbesondere: Verkehrsunfälle und Arzthaftung) hoch spezialisiert ist. Die Angelegenheiten aus dem Verkehrsunfallrecht erledigt Frau Rechtsanwältin Damla Jennings, Spezilaistin für Verkehrsunfälle. Die Angelegenheiten aus dem Arzthaftungsrecht erledigt Herr Lattorf selbst als Fachanwalt für Medizinrecht.</p>
<pre>Fachanwalt für Medizinrecht 
Christian Lattorf

Venloer Straße 308A
50823 Köln 

Tel.: (0221) 888 999 75 
Fax: (0221) 888 999 76

<a href="mailto:Info@Rechtsanwalt-Lattorf.de">Info@Rechtsanwalt-Lattorf.de</a>
<a href="http://www.Rechtsanwalt-Lattorf.de">www.Rechtsanwalt-Lattorf.de</a>

</pre>
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			</item>
		<item>
		<title>Die häufigsten Fragen zum Thema Schmerzensgeld</title>
		<link>https://www.rechtsanwalt-lattorf.de/schmerzensgeld-wann-wieviel-wie-durchsetzen-faq/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Mirror]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 20 Sep 2021 19:43:37 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Medizinrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Schmerzensgeld]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsunfallrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Die h&#228;ufigsten Fragen zum Thema <a class="glossaryLink" aria-describedby="tt" data-cmtooltip="&#60;div class=glossaryItemBody&#62;&#38;lt;span style=&#38;quot;font-family: Century Gothic;&#38;quot;&#38;gt;Schmerzensgeld kann jeder beanspruchen, der am K&#246;rper, am Leib, oder an der Gesundheit(...)&#38;lt;/span&#38;gt;&#60;/div&#62;" href="https://www.rechtsanwalt-lattorf.de/lexikon/schmerzensgeld/" data-gt-translate-attributes='[{"attribute":"data-cmtooltip", "format":"html"}]' tabindex="0" role="link">Schmerzensgeld</a> &#160; Wann habe ich einen Anspruch auf Schmerzensgeld? Ein Schmerzensgeldanspruch liegt dann vor, wenn ein anderer Sie k&#246;rperlich oder psychisch verletzt hat. Es darf keine Entschuldigungsgr&#252;nde (z. B. &#196;rzte, die fehlerfrei operieren) oder ein Rechtfertigungsgrund (z. B. jemand schl&#228;gt in Notwehr zur&#252;ck) vorhanden sein. Au&#223;erdem kann es sein, dass ... </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Die häufigsten Fragen zum Thema Schmerzensgeld</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Wann habe ich einen Anspruch auf Schmerzensgeld?</p>
<p>Ein Schmerzensgeldanspruch liegt dann vor, wenn ein anderer Sie körperlich oder psychisch verletzt hat. Es darf keine Entschuldigungsgründe (z. B. Ärzte, die fehlerfrei operieren) oder ein Rechtfertigungsgrund (z. B. jemand schlägt in Notwehr zurück) vorhanden sein. Außerdem kann es sein, dass man selbst (Mit-)Schuld an der Verletzung hat (z. B. aus Unachtsamkeit im Verkehr) und der Anspruch sich dann verringert oder ganz wegfällt.</p>
<p>Habe ich nach einem Verkehrsunfall einen Schmerzensgeldanspruch?</p>
<p>Einen Schmerzensgeldanspruch haben Sie nur dann, wenn ein anderer den Unfall schuldhaft verursacht hat und Sie dabei verletzt wurden. Wenn man selbst Schuld am Unfall war, gibt es keinen Anspruch. Wenn man eine Teilschuld hatte, wird der Anspruch gekürzt. Ein Verschulden geht üblicherweise aus dem Polizeiprotokoll bzw. der polizeilichen Ermittlungsakte hervor. Als verletzter Beifahrer steht Ihnen immer ein Schmerzensgeldanspruch zu.</p>
<p>Ich wurde von einem Hund gebissen – Habe ich einen Schmerzensgeldanspruch?</p>
<p>Ja, aber nur dann, wenn es nicht der eigene Hund war. Außerdem sollte man keine Mitschuld am Hundebiss haben, beispielsweise, wenn man den Hund provoziert oder eindeutige Drohgebärden missachtet hat. Dann würde der Schmerzensgeldanspruch gekürzt werden. Das ist fast immer dann der Fall, wenn man in eine aktive Hundebeißerei eingreift, um seinen Hund zu schützen. Wird man dann vom gegnerischen Hund gebissen, hat man eine Mitschuld von 20 %-50 %, sodass auch das Schmerzensgeld um diesen Anteil gekürzt wird.</p>
<p>Ich wurde nicht gebissen, sondern nur vom Hund umgeworfen und habe mich dabei verletzt – Was ist dann mit Schmerzensgeld?</p>
<p>Es ist unerheblich wie man durch einen Hundr verletzt wird. In der Regel kann man sich weder auf Beißen noch Anspringen vorher einstellen und hat dann auch kein Mitverschulden. Ähnliches gilt bei Pferden, die einen abwerfen, treten oder umrennen können. Hier kommt selbst eine geringe Mitschuld nicht zum Tragen, sodass man das Schmerzensgeld ungekürzt bekommen sollte.</p>
<p>Wie bemisst sich die Höhe des Schmerzensgeldes?</p>
<p>Die Höhe des Schmerzensgeldes bemisst sich nach den konkreten Auswirkungen.  Man berücksichtigt Art, Intensität und Dauer der Gesundheitsschäden. Je größer die Schmerzen und Beeinträchtigungen sind und je länger sie andauern, desto höher ist das Schmerzensgeld. Bei Mehrfachverletzungen, die bei Verkehrsunfällen häufig vorkommen, ist die Bemessung nicht leicht. Es gibt Urteilssammlungen, die als Schmerzensgeldtabellen bezeichnet werden. Hier gilt es mehrere ähnliche Fälle zu finden, um die ungefähre Höhe feststellen zu können. Je ähnlicher ein Fall ist, desto besser bestimmt man das Schmerzensgeld. Oft muss man Besonderheiten berücksichtigen, so dass man das Schmerzensgeld nach oben oder unten anpassen muss. Leider kann man bei schweren Unfällen mit Mehrfachverletzungen meistens keine passende Gerichtsentscheidung finden, sodass man dann doch einen Anwalt fragen sollte.</p>
<p>Wie funktioniert die Geltendmachung von Schmerzensgeld?</p>
<p>Wenn man die Höhe des Schmerzensgeldes ermittelt hat, meldet man seinen Anspruch bei dem Verursacher an. Das ist der Hundehalter, der Unfallverursacher oder der Arzt, wo der Arztfehler passiert ist. Diese sollten ihre Haftpflichtversicherung informieren, die den Schaden regulieren sollte. Bei Kfz-Haftpflichtversicherungen gibt es ein Register, in dem man anhand des Nummernschildes die richtige Haftpflichtversicherung herausbekommt. Der Gegenseite schildert man den Sachverhalt und verlangt das angemessene Schmerzensgeld und den sonstigen Schadensersatz. Die Versicherung zahlt entweder oder eben nicht.</p>
<p>Worauf muss ich achten, wenn ich das Schmerzensgeld selbst bei der Versicherung geltend mache?</p>
<p>Das ist nur ratsam, wenn es um eine einfache Verletzung geht. Besser sollte man einen Anwalt einschalten. Es ist ratsam, die Verletzungen zu dramatisieren und bei der Höhe des Schmerzensgeldes im oberen Bereich anzusetzen. Wer zu wenig verlangt, bekommt auch zu wenig. Man sollte auch auf die psychischen Folgen hinweisen sowie auf die bleibenden Dauerschäden und zukünftig noch nicht absehbaren Folgen. Die gegnerische Versicherung wird versuchen, das Schmerzensgeld gering zu halten und entsprechende Urteile zitieren. Wenn ein Abfindungsvergleich angeboten wird, sollte man auf jeden Fall ein Gegenangebot machen. Die Höhe des Schmerzensgeldes ist am Ende Verhandlungssache und bedarf bei komplexen Fällen einen erfahrenen Verhandler.</p>
<p>Die Versicherung bietet mir einen Vergleich an. Was würde es bedeuten, wenn ich diesen annehme?</p>
<p>Jeder Vergleich kann einen anderen Inhalt haben. Deswegen kommt es darauf an, welche Schäden der Vergleich abdecken soll. In der Regel versuchen die Versicherungen alle vergangenen und zukünftigen Schäden damit auszugleichen, sodass mit der Einmalzahlung alle Forderungen für immer abgedeckt sein sollen. Dann wäre die Sache endgültig erledigt. Das ist besonders problematisch, wenn die Verletzung noch gar nicht ausgeheilt ist. Denn dann ist eine Verschlimmerung des Gesundheitszustandes möglich, ggf. mit Operationen oder anderen Behandlungen, die zu noch schlimmeren Beeinträchtigungen führen. Daher sollte man nicht zu früh einen Vergleich abschließen, insbesondere wenn noch weitere Gesundheitsprobleme folgen können. Dann sollte es ausreichend sein, auf Vorschüsse zu drängen. Vor Abschluss eines endgültigen Vergleichs ist es ratsam diesen einem Anwalt zu zeigen, damit keine Ansprüche vergessen werden .</p>
<p>Die Versicherung bietet mir eine Vergleichssumme für das Schmerzensgeld an. Soll ich den Vergleich annehmen?</p>
<p>Das kommt darauf an, ob das Schmerzensgeld angemessen ist und ob eine zukünftige gesundheitliche Verschlimmerung eintreten kann. Gerade bei schweren Verletzungen versuchen die Versicherungen schnell die Sache abzufinden. Hier können sich üblicherweise noch weit in der Zukunft negative gesundheitliche Folgen einstellen – ein sogenannter Verschlimmerungsschaden. Wenn also der Heilungsverlauf noch nicht abgeschlossen ist, solltest man sehr vorsichtig mit einem abschließenden Abfindungsvergleich sein.</p>
<p>Mein Anwalt verlangt zu wenig Schmerzensgeld – Was soll ich tun?</p>
<p>Erst müsste man einmal feststellen, ob er wirklich zu wenig verlangt. Möglicherweise wurden bei einem Polytrauma die einzelnen Verletzungen in einer Schmerzensgeldtabelle ermittelt und addiert. Dies wäre nicht sachgerecht. Hier wäre eine Zweitmeinung durch einen anderen Rechtsanwalt notwendig. Stellt sich dann heraus, dass der Anwalt tatsächlich zu wenig verlangt, sollte man erst mit ihm reden . Erst wann das nicht fruchtet, sollte man das Mandat auf einen anderen Rechtsanwalt übertragen. Dabei entstehen meist doppelte Rechtsanwaltskosten. Aber wenn es wenigstens um 10.000,00 Euro mehr an Schmerzensgeld ginge, läge der Gewinn weit über den Kosten einer doppelten Beauftragung, sodass sich der Wechsel dann schon lohnen kann. Das sollte man sich ausrechnen lassen.</p>
<p>Ich bin durch einen Unfall schwerbehindert. Das Schmerzensgeld ist viel zu gering, um mein Leben zu finanzieren. Wieso bekommt man in Deutschland nur so wenig Schmerzensgeld?</p>
<p>In den USA zum Beispiel werden alle Schäden – auch der zukünftige Entgeltschaden durch das Schmerzensgeld abgedeckt. Es wird quasi die entfallende Wirtschaftsleistung des Verletzten zum Schmerzensgeld hinzugezählt. Bei uns ist das eigentlich nicht so viel anders. Denn in Deutschland haben Schwerverletzte neben dem Schmerzensgeld üblicherweise noch weitere Ansprüche, die auch weit über das Schmerzensgeld hinausgehen können. Hier könnte möglicherweise versäumt worden sein, weitere Ansprüche geltend zu machen. Wichtige Ansprüche sind der Entgeltschaden und der Haushaltsführungsschaden. Das Schmerzensgeld soll ja auch nur ein Ausgleich für die erlittenen Beeinträchtigungen sein und dient nicht der Finanzierung des Lebens. Dafür wäre dann der Entgeltschaden und der Haushaltsführungsschaden heranzuziehen.</p>
<p>Welche Ansprüche habe ich außer dem Schmerzensgeldanspruch?</p>
<p>Bei Angestellten und Arbeitnehmern, kommt der Entgeltschaden hinzu, wenn die Zeit der Arbeitsunfähigkeit über 6 Wochen dauerte. Bei Schwerverletzten entstehen meist Ansprüche aus vermehrten Bedürfnissen, welche in Form von Haushaltsführungsschaden, Pflegeschaden, behindertengerechte Umbaukosten, Kosten einer Begleitung, Fahrtkosten, Zuzahlungen und weiteres anfallen. Bei einer rund um die Uhr zu betreuenden pflegebedürftigen Person können hohe Ansprüche, oft über eine Million Euro zusammenkommen. Bei Selbstständigen heißt der Entgeltschaden „der entgangene Gewinn“, der oft nur mit hohen Aufwand nachzuweisen ist.</p>
<p>Kann ich eine Schmerzensgeldrente verlangen?</p>
<p>Eine Schmerzensgeldrente wird von den Gerichten eher selten zugesprochen. Voraussetzung wäre ein erheblicher Dauerschaden, unter dem man bis zum Lebensende leidet. Allerdings sind die monatlichen Beträge nicht so hoch und liegen zwischen 50,00 Euro und 500,00 Euro, je nachdem wie schwerwiegend der Dauerschaden ist. Beträge darüber hinaus sind selten. Außergerichtlich wird eine Schmerzensgeldrente von den Versicherungen freiwillig nicht bezahlt. Diese streben immer eine Abfindungssumme an. Nicht zu verwechseln ist die Schmerzensgeldrente mit dem Ersatz von Entgeltschaden oder dem Haushaltsführungsschaden. Diese werden üblicherweise auch monatlich in Form einer Rentenzahlung geltend gemacht.</p>
<p>Muss ich das Schmerzensgeld versteuern oder Angst haben, dass es auf meine Leistungen nach dem SGB angerechnet wird?</p>
<p>Nein. Schmerzensgeld dient ausschließlich dem Ausgleich der Verletzungen, so dass es nicht versteuert wird. Auch wird das Schmerzensgeld nicht bei Sozialhilfeansprüchen angerechnet.</p>
<p>Was passiert, wenn die Versicherung das Schmerzensgeld nicht bezahlen will?</p>
<p>Dann muss man gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen. Das bedeutet, dass eine Klage erstellt werden muss, die man beim zuständigen Gericht einzureichen hat. Der vollständige Sachverhalt muss aufgearbeitet und Urteile zur Höhe des Schmerzensgelds zitiert werden. Ferner müssen die übrigen Ansprüche geltend gemacht werden. Spätestens zu diesem Zeitpunkt wäre ein Anwalt hilfreich.</p>
<p>Wie lange würde so ein Gerichtsverfahren dauern?</p>
<p>Das ist sehr unterschiedlich. Üblich sind ein bis zwei Jahre. Unter Umständen auch länger oder kürzer. Muss ein Gutachten erstellt werden, dauern die Verfahren in der Regel über einem Jahr. Sind viele Tatsachen streitig, führt die Klärung derselben zur Verlängerung des Verfahrens. Ist der Sachverhalt unstreitig und nur noch die Höhe strittig, sind die Verfahren eher kürzer.</p>
<p>Wie finde ich einen guten Rechtsanwalt in Schmerzensgeldsachen?</p>
<p>Über das Internet erhält man einen guten Überblick. Er sollte Spezialist sein auf diesem Gebiet, am besten Fachanwalt für Verkehrsrecht und/oder Fachanwalt für Medizinrecht. Der Fachanwalt bedeutet , dass er schon Erfahrung auf dem Gebiet hat. Bei Großkanzleien sollte man vorsichtig sein, dass man nicht durchgereicht wird an den unerfahrenen Neuling. Um einen Interessenskonflikt auszuschließen, sollte der Rechtsanwalt nur Patienten und Opfer vertreten und keine Ärzte und Versicherungen. Wenn noch weitere Rechtsgebiete angeboten werden, die mit Personenschäden überhaupt nichts zu tun haben, dann eher weitersuchen. Je höher die Spezialisierung desto besser.</p>
<p>Da Sie diesen Text auf meiner Webseite lesen, haben Sie bereits den richtigen Anwalt gefunden. Wir sind gerne für Sie da.</p>The post <a href="https://www.rechtsanwalt-lattorf.de/schmerzensgeld-wann-wieviel-wie-durchsetzen-faq/">Die häufigsten Fragen zum Thema Schmerzensgeld</a> first appeared on <a href="https://www.rechtsanwalt-lattorf.de">Kanzlei Lattorf</a>.]]></content:encoded>
					
		
		
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		<item>
		<title>Patientenrechte bei ärztlichen Behandlungs- und Aufklärungsfehlern</title>
		<link>https://www.rechtsanwalt-lattorf.de/artikel-patientenrechte-bei-aerztlichen-behandlungsfehler-und-aufklaerungsfehler/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Mirror]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 17 Sep 2021 08:39:23 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Medizinrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>KrV, Heft 10, mit Photo Christian Lattorf, Rechtsanwalt, Berlin, www.Rechtsanwalt-Lattorf.de Das Vertrauensverh&#228;ltnis zwischen Arzt und Patient ist wichtige Grundlage der medizinischen Versorgung. Was geschieht aber, wenn das Vertrauen schwindet und der Patient sich vom Arzt schlecht behandelt f&#252;hlt oder gar ein Kunstfehler des Arztes vorliegt? Patienten haben gegen&#252;ber ihrem Arzt weit reichende Informations- Aufkl&#228;rungs- und ... </p>
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<p>KrV, Heft 10, mit Photo</p>
<p>Christian Lattorf, Rechtsanwalt, Berlin, www.Rechtsanwalt-Lattorf.de</p>
<p class="font-fett">Das Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient ist wichtige Grundlage der medizinischen Versorgung. Was geschieht aber, wenn das Vertrauen schwindet und der Patient sich vom Arzt schlecht behandelt fühlt oder gar ein Kunstfehler des Arztes vorliegt? Patienten haben gegenüber ihrem Arzt weit reichende Informations- Aufklärungs- und Schutzrechte. Bei schuldhafter Verletzung seiner ärztlichen Pflichten kommen Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche in Betracht. Der Artikel informiert über grundlegende Pflichten des Arztes und welche Konsequenzen deren Verletzung hat.</p>
<h2>Informationsdefizite bei Patient und Arzt</h2>
<p>Die Zahl der Todesfälle in Deutschland pro Jahr aufgrund ärztlicher Behandlungsfehler liegt – so Schätzungen &#8211; zwischen 31.600 und 83.000.<sup>1</sup> Diese Zahlen stammen aus dem Deut-schen Ärzteblatt und einer amerikanischen Studie, die auf Deutschland hochgerechnet wur-de. Bei einer Fallzahl von ca. 14 Mio. Krankenhausbehandlungen kann die Zahl der schuldhaft herbeigeführten, iatrogenen Gesundheitsbeschädigungen auf 119.000 Fälle hochge-rechnet werden.<sup> 2 </sup>Dagegen liegt die Zahl der angezeigten Behandlungsfehler in Deutschland nach Angaben des Robert Koch-Instituts von 2001 bei rund 40.000 pro Jahr und die der an-erkannten Schadensersatzansprüche bei circa 12.000.<sup>3</sup> Diese große Divergenz zwischen Behandlungsfehler und Geltendmachung von Ersatzansprüchen ist nicht überraschend.</p>
<p>Der Durchschnittspatient kennt seine Krankenakte nicht und verlangt keinen Einblick vom Arzt, um das Vertrauensverhältnis nicht zu gefährden. Falls er doch einen Blick in seine Akte hineingeworfen hat, dann dürfte er sie kaum verstehen. Die meisten Behandlungsfehler blei-ben unentdeckt und selbst wenn ein Patient von einem Behandlungsfehler ausgeht, verlangt er selten Schadensersatz oder etwa die Rückzahlung des ärztlichen Honorars. Die Gründe liegen nicht nur in der fehlenden Information über seine Rechte als Patient, sondern auch darin, dass i. d. R. der Arzt nicht gegenüber dem Patienten sondern dessen Krankenkasse abrechnet. Der Patient hat kein eigenes finanzielles Interesse an der Rückzahlung des Ho-norars. Daher werden Behandlungsfehler häufig ignoriert und der Krankenkasse nicht mit-geteilt. Statt einer Sanktionierung des Fehlers werden weitere ärztliche Behandlungen notwendig.</p>
<p>Geradezu normal ist, dass der Patient nicht weiß, welche Pflichten der jeweilige Arzt ihm gegenüber hat und wann eine Verletzung dieser Pflichten vorliegt. Immer wieder ist auch festzustellen, dass selbst Ärzte nicht vollständig über ihre Pflichten informiert und in der Folge über mögliche strafrechtliche Konsequenzen überrascht sind. Unterscheiden lassen sich zwei typische Pflichtverletzungen: Der Aufklärungsfehler und der Behandlungsfehler.</p>
<h2>Aufklärungsfehler</h2>
<p>Der Arzt ist verpflichtet, den Patienten umfassend über den Eingriff, dessen mögliche Fol-gen, Heilungschancen und Risiken aufzuklären, insbesondere wenn die Folgen bei Verwirklichung des Risikos schwerwiegend sind. Ist der Eingriff vital indiziert, muss dem Patienten eine allgemeine Vorstellung über die Schwere des Eingriffs und der spezifischen Risiken vermittelt werden. Dagegen ist es nicht erforderlich, medizinische Einzelheiten detailliert zu erläutern. Der Patient muss in die Lage versetzt werden, das Für und Wider des Eingriffs zu erkennen und abzuwägen, um sich schließlich dafür oder ggf. dagegen zu entscheiden.</p>
<p>Neben den Risiken und den Verlauf der Behandlung ist der Patient auch über die Erfolgs-aussichten und das Misserfolgsrisiko zu informieren. Selbst über Möglichkeiten der Ver-schlechterung des Gesundheitszustandes durch die Behandlung ist zu unterrichten. Vor einer Hüftoperation ist z.B. über das Risiko aufzuklären, dass eventuell keine Schmerzfreiheit für längere Zeit erreicht werden kann und sogar noch größere Schmerzen entstehen können. Ferner darf der Arzt ein verhältnismäßig häufiges Operationsrisiko nicht verharmlosen und unrichtige Vorstellungen über das Ausmaß der Gefahr wecken.</p>
<p>Der Arzt darf aber davon ausgehen, dass der Patient über allgemein bekannte Risiken z.B. Wundinfektion, Narbenbrüche oder Embolien Kenntnis hat. Hierzu sind nur dann Angaben zu machen, falls sich in dieser Hinsicht besondere Komplikationen entwickeln könnten.<sup>4</sup> Darüber hinaus kann die Aufklärung entbehrlich sein, wenn der Arzt davon ausgehen kann, dass der Patient ausreichende Vorkenntnisse besitzt (z.B. bei Wiederholung des Eingriffs oder wenn der Patient selbst Arzt ist). Auch aus dem Selbstbestimmungsrecht des Patienten heraus kann auf jegliche Aufklärung verzichtet werden, wenn z.B. Einzelheiten zu Beunruhigungen führen. Jeder Aufklärungsverzicht ist dann unmissverständlich zu bekunden. Voraussetzung ist außerdem das dem Patient die Tragweite des Eingriffs bewusst ist. Sobald der Patient eine Fehlvorstellung über eine mögliche Folge des Eingriffs hat, ist der Aufklärungsverzicht unwirksam.</p>
<p>Die Wahl der Behandlungsmethode ist in erster Linie Sache des Arztes. Ungefragt braucht der Arzt nicht erläutern, welche Alternativen in Betracht kommen, solange die Therapie dem medizinischen Standard entspricht. Unter mehreren gleichwertigen Methoden kann er dieje-nige anwenden, in der er am geübtesten ist. Bestehen jedoch unterschiedliche Risiken, Erfolgschancen oder Belastungen mehrerer Therapien, so hat der Arzt darüber verständlich aufzuklären.<sup>5</sup> Der Patient muss selbst entscheiden können, welchen Belastungen er sich im Hinblick auf die Erfolgschancen aussetzen will. Wendet der Arzt Methoden an, die ernsthaft umstritten sind, die außerhalb der Schulmedizin stehen oder sich noch in der Erprobung be-finden, so hat er ausdrücklich darauf hinzuweisen.</p>
<p>Schon bei Festlegung des OP-Termins hat der Arzt über Vor- und Nachteile der Operation, Nichtbehandlung, sowie über die Risiken der OP aufzuklären.<sup>6</sup> Findet die Aufklärung über wesentliche Eingriffe erst am Vorabend der Operation statt, ist dies unzureichend. Der Arzt begibt sich dann in Gefahr der schuldrechtlichen und strafrechtlichen Haftung. Bei lediglich diagnostischen Eingriffen reicht eine vorherige Aufklärung am selben Tag aus, jedoch nicht erst im Untersuchungsraum. In allen Fällen muss der Patient die Möglichkeit haben, ohne Zeitdruck frei entscheiden zu können, ggf. muss ihm auch Zeit bleiben, sich mit seiner Familie abzusprechen.</p>
<h2>Rechtsfolgen bei Fehlaufklärung</h2>
<p>Durch eine fehlende, falsche oder lückenhafte Aufklärung entfällt die rechtfertigende Einwilli-gung für den Eingriff. Das heißt, der Eingriff ist in jedem Fall rechtswidrig. Selbst wenn die Operation gelingt und der Patient geheilt ist, handelt es sich um eine rechtswidrige, strafbare Körperverletzung die zur Anzeige gebracht werden kann. Darüber hinaus kann der Patient Schadensersatz aufgrund des deliktischen Handelns des Arztes verlangen.<sup>7</sup> Misslingt der Eingriff, hat der Patient zudem einen Anspruch auf Schmerzensgeld. Der Honoraranspruch bleibt bei Aufklärungsfehlern aber bestehen, wenn der Eingriff erfolgreich war.</p>
<h2>Behandlungsfehler</h2>
<p>Zwischen Patient und Arzt besteht rechtlich ein Dienstverhältnis mit dem Ziel der Wiederherstellung des Gesundheitszustandes von Geist und Körper. Im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses schuldet der Arzt keinen Heilungserfolg, das heißt, dem Patienten kann nicht sein Krankheitsrisiko als solches abgenommen werden. Jedoch hat der Arzt die beruflich geforderte Sorgfalt zu wahren und die Regeln der ärztlichen Kunst zu beachten. Erst wenn feststeht, dass die Ursache der Gesundheitsschädigung durch einen Behandlungsfehler entstanden ist, greift die Haftung des Arztes ein.</p>
<p>In jedem Facharztgebiet werden besondere Fähigkeiten und Kenntnisse erwartet, die den zu erfüllenden medizinischen Standard ergeben. Der Arzt für Allgemeinmedizin unterliegt gerin-geren Standards und damit einem geringeren Maß an Sorgfalt und Können.<sup>8</sup> Im Krankenhaus hat der Patient einen Anspruch auf eine ärztliche Behandlung, die dem Standard eines erfahrenen Facharztes entspricht. Der Arzt muss immer diejenige Behandlung durchführen, die von einem gewissenhaften und aufmerksamen Arzt aus berufsfachlicher Sicht seines Fachgebietes erwartet wird.<sup>9</sup></p>
<p>Um zu verhindern, dass der Arzt durch eine veralterte Behandlung gegen den &#8222;medizini-schen Standard&#8220; verstößt, hat er eine unbedingte und ständige Rechtspflicht zu beruflicher Fortbildung auf seinem Gebiet. Zwar darf ein Arzt Behandlungen auch auf fremden Fachge-bieten durchführen, er muss dann jedoch den dort geltenden Standard gewährleisten. Ein Kardiologe oder Internist, der einen Tuberkulosepatienten versorgt, muss dem Wissensstand eines Lungenfacharztes genügen. Er hat hierzu die einschlägige Fachliteratur zu kennen. Ein Heilpraktiker, der invasive Behandlungen vornimmt, hat die gleichen Sorgfaltspflichten zu erfüllen, wie ein Arzt für Allgemeinmedizin, der ebenfalls diese Behandlungen durchführt.</p>
<h2>Diagnoseirrtum</h2>
<p>Der einfache Diagnoseirrtum spielt in der juristischen Praxis nur eine geringe Rolle, da der Patient einen Ursachenzusammenhang zwischen Fehldiagnose und der später erlittenen Gesundheitsschädigung nur schwer zu beweisen vermag. Lediglich wenn ein &#8222;fundamentaler Diagnoseirrtum&#8220; vorliegt, ist der Arzt verpflichtet zu beweisen, dass dieser nicht Ursache für die Schädigung ist.<sup>10</sup> Ein fundamentaler Diagnoseirrtum liegt z.B. vor bei völliger Unbrauch-barkeit der Diagnose. Als konkrete Beispiele lassen sich nennen: eine diagnostische Abklä-rung eines irrig als Syndrom der Halswirbelsäule eingestuften Notfalls auf einen Herzinfarkt wird versäumt; mangels Röntgenkontrolle wird nach einem Unfall eine Sprengung des Schultergelenks übersehen; eine medikamentöse Therapie wird trotz vom Hersteller be-zeichneten Nebenwirkungen fortgesetzt.</p>
<p>Der Schwerpunkt der diagnostischen Haftung liegt auf der Unterlassung von ärztlich gebote-ner Kontrollbefunde zur Überprüfung der ersten Arbeitsdiagnose (=Diagnosefehler). Solange eine Diagnose nicht sicher ist, hat der Arzt weitere Untersuchungen wie Röntgenaufnahmen, Laboruntersuchungen, etc. durchzuführen und ein mehrdeutiges Krankheitsbild mit allen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aufzuklären. Durch einen Diagnosefehler kann es zur An-wendung einer ungeeigneten Therapie kommen, was schwerwiegende Folgen für den Ge-sundheitszustand des Patienten haben kann. Die Haftung des Arztes beruht dann nicht auf der Anwendung der falschen Therapie, sondern auf der nicht vollständig durchgeführten Diagnose. Die Haftung des Arztes ist davon abhängig, ob er aufgrund der Untersuchungser-gebnisse von einem eindeutigen Befund ausgehen durfte oder nicht und ob Kontrolluntersuchungen geboten waren.</p>
<h2>Therapiefehler</h2>
<p>Ein Therapiefehler liegt im Gegensatz zum Diagnosefehler vor, wenn der Befund richtig dia-gnostiziert worden ist, aber die angewandte Therapie sich als gesundheitsschädlich erweist. Der Arzt hat grundsätzlich eine umfassende Therapiefreiheit, die nicht auf den Bereich der Schulmedizin begrenzt ist.<sup>11</sup> Bei mehreren bewährten Therapiemethoden, deren Heilung-schancen, Eingriffsbelastung und Risiken im Wesentlichen gleichwertig sind, darf der Arzt frei wählen. Ein Behandlungsfehler liegt dann vor, wenn es Methoden gibt, die risikoärmer sind und bessere Heilungsaussichten haben. Will der Arzt an einer überholten oder ernsthaft umstrittenen Methode festhalten, so hat er den Patienten darüber zu informieren und über die Gründe aufzuklären. Ein höheres Risiko muss in besonderen Sachzwängen des konkre-ten Falls oder in einer günstigeren Heilungsprognose begründet liegen.</p>
<h2>Weitere Fehlerquellen</h2>
<p>Zu weiteren Fehlerquellen gehören die Infektion aufgrund von Hygienemängeln und die unsachgemäße Operation durch einen Assistenzarzt:</p>
<p>Insbesondere in Operationsräumen und Krankenzimmern sind besondere hygieni-sche Anforderungen einzuhalten. Da die Verbreitungswege von Keimen nicht lückenlos kontrollierbar sind, ist eine absolute Keimfreiheit nicht zu erreichen. Keimübertragungen, die sich trotz Einhaltung der hygienischen Vorschriften ereignen, gehören zum Krankheitsrisiko des Patienten, für das keine Entschädigung gewährt wird. Der Träger des Krankenhauses hat nur dann für die Folgen einer Infektion ein-zustehen, wenn feststeht, dass die Infektion aus dem hygienisch beherrschbaren Be-reich entstanden ist und er sich anderweitig nicht entlasten kann. Das ist regelmäßig dann der Fall, wenn das Krankenhaus gegen Hygienevorschriften verstoßen hat und andere beherrschbare Infektionsherde ausgeschlossen sind. Beherrschbar ist zum Beispiel medizinisches Gerät, das vor einer OP desinfiziert werden muss. Problematisch ist häufig, dass eine andere Quelle für die Infektion nicht auszuschließen ist und vielfach Patienten selbst oder Besuch Erreger mit in das Krankenhaus bringen.</p>
<p>Die Übertragung einer selbstständig auszuführenden Operation auf einen unerfahre-nen Assistenzarzt ist ein Behandlungsfehler.<sup>12</sup>Ein junger Arzt darf nur langsam und schrittweise an Operationen herangeführt werden. Dabei darf er nur unter unmittelba-rer Aufsicht eines erfahrenen Chirurgen eingesetzt werden, der jederzeit korrigierend eingreifen können muss.</p>
<h2>Fehlende Aufklärung zum therapeutischen Verhalten</h2>
<p>Bei der Aufklärungspflicht zum therapeutischen Verhalten handelt es sich um die Pflicht des Arztes, auf Maßnahmen zur Sicherung des Heilungserfolges hinzuweisen (Nachsorge).<sup>13</sup> Regelmäßig setzt diese Pflicht erst nach dem ärztlichen Eingriff ein. Dem Patienten ist darzulegen, welche Verhaltensweisen schädlich für den Heilungsprozess sind, zum Beispiel, ob die Einnahme von anderen Medikamenten zu unterlassen oder von besonderen körperlichen Anstrengungen abzusehen ist. Der Arzt hat ihn umfassend auf mögliche Gefahren eindring-lich hinzuweisen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Patient sich weigert, den ärztlichen Anordnungen Folge zu leisten.</p>
<h2>Rechtsfolgen bei Behandlungsfehlern</h2>
<p>Voraussetzung für einen Anspruch auf Schadensersatz ist, dass die Pflichtverletzung einen Gesundheitsschaden herbeigeführt hat. Der Patient ist je nach Schwere der Pflichtverletzung und des Schadens berechtigt, die Honorarzahlung teilweise zu verweigern bzw. zurückzu-verlangen. Aus diesem Grund ist unbedingt die Krankenkasse zu informieren, da diese übli-cherweise für die Behandlungskosten aufkommt und ihren Rückzahlungsanspruch ohne Mit-hilfe des Patienten nicht erfährt. Handelt es sich um eine grobe Pflichtverletzung, die einen erheblichen Schaden herbeigeführt hat, können entsprechend weitere Schadensersatzforde-rungen geltend gemacht werden. Behandlungsfehler können auch strafrechtlich geahndet werden, wenn der Arzt seine Sorgfaltspflicht nicht ausreichend beachtet hat und offensicht-lich sorglos mit der Gesundheit des Patienten umgegangen ist. Es handelt sich dann regel-mäßig um den Tatbestand einer fahrlässigen Körperverletzung, in extremen Fällen mit To-desfolge. Letztendlich ist aber der Nachweis der Fahrlässigkeit und Sorglosigkeit schwer zu führen.</p>
<p>Die meisten Streitigkeiten ließen sich schon vorab vermeiden, wenn der Patient in allen Ein-zelheiten informiert werden würde und von Anfang an Kopien seiner Krankenakte erhalten würde. Im vertrauensvollen Gespräch mit dem Arzt sollte man sich nicht scheuen, ausführlich und detailliert Fragen zu stellen. Jeder Patient hat jederzeit das Recht zur Einsichtnahme und Abschrift seiner Akten. Bei der ernsthaften Vermutung, dass ein Behandlungsfehler vor-liegt, sollte man sofort seine Krankenversicherung oder einen Rechtsanwalt informieren.</p>
<h2>Beweissicherung, Verjährung, Verfahrensarten</h2>
<p>An erster Stelle eines jeden Verfahrens muss die Sicherung der Beweismittel in Form der Patientenakte stehen, insbesondere Dokumente zur Krankengeschichte, der Aufklärung und Einwilligung, der Behandlungsplan und der OP-Bericht. Verwendete Spritzen, Geräte, Blut-konserven und sonstige Beweismittel sind zu sichern. Sehr wichtig werden im Regelfall auch Gespräche mit den Beteiligten und Gesprächsnotizen. Im Todesfall ist die Totenbescheini-gung unerlässlich. Eventuell muss auch eine gerichtliche Obduktion angeordnet werden.</p>
<p>Die Schadensersatzansprüche, die auf die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruhen, verjähren gemäß § 199 Abs. 2 BGB in 30 Jahren. Bei den sonst üblichen Fällen im Arzthaftungsrecht (z.B. deliktischen Ansprüche) ist von einer dreijährigen Verjährungsfrist auszugehen.</p>
<p>Das zivilrechtliche Klageverfahren, das sich in der Regel auf die Zahlung von angemesse-nem Schmerzensgeld richtet, ist bei dem örtlich zuständigen Amtsgericht zu eröffnen. Ab einem Streitwert von 5.000,- € ist das Landgericht zuständig. Zur Einleitung eines Strafver-fahrens reicht zwar eine einfache Strafanzeige bei der Polizei aus. Es ist aber anzuraten, den Vorwurf vorher juristisch prüfen zu lassen. Der Rechtsanwalt kann auch die Erfolgsaus-sichten des jeweiligen Verfahrens besser abschätzen. Zudem wird eine Strafanzeige durch einen Rechtsanwalt in seinen Einzelheiten formuliert, einschließlich der Benennung der Zeu-gen und sonstiger Beweismittel. Man läuft dann auch nicht Gefahr, dass eine völlig unbegründete Anzeige erstattet wird, die selbst als Straftat (falsche Verdächtigung) geahndet werden kann.</p>
<hr />
<h2 class="font-fett">Fußnoten:</h2>
<ol>
<li>Klinkhammer, Gisela , Deutsches Ärzteblatt 100, Ausgabe 18 vom 02.05.2003, Seite A-1174</li>
<li>Frank Pflüger aus &#8222;Krankenhaushaftung und Organisationsverschulden&#8220; (MedR Schriftenreihe Medizinrecht), Springer Verlag 2002</li>
<li>Klinkhammer, Gisela, a.a.O.</li>
<li>BGH NJW 1992, 743</li>
<li>BGH Urt. v. 15.03.2005, Gz.: VI ZR 313/03</li>
<li>BGH NJW 1992, 2351, 2352</li>
<li>vgl. BGH Urt. v. 15.03.2005, Gz.: VI ZR 313/03</li>
<li>BGH NJW 1998, 814</li>
<li>vgl. BGH Urt. v. 29.11.1994, MedR 1995, 276</li>
<li>BGH NJW 1996, 1589</li>
<li>Dr. Markus Gehrlein, &#8222;Leitfaden zur Arzthaftung&#8220;, S. 43, Verlag F.Vahlen GmbH 2000</li>
<li>Dr. Gehrlein, a.a.O., S. 105, Rn. 1341</li>
<li>Dr. Gehrlein, a.a.O. S. 57, Rn. 46 ff.</li>
</ol>
<p>Für die Beantwortung rechtlicher Fragen steht Ihnen meine Kanzlei auch per E-Mail zur Verfügung. Bitte richten Sie Ihre Anfrage an folgende E-Mail-Adresse:</p>
<p><a href="mailto:Info@rechtsanwalt-lattorf.de%20">Info@rechtsanwalt-lattorf.de </a></p>
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		<title>Was Sie bei jeder Schmerzensgeldtabelle beachten sollten!!!</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Mirror]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 23 Aug 2021 16:45:40 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Schmerzensgeld]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Wichtig: Die H&#246;he des Schmerzensgeldanspruches richtet sich nach dem Einzelfall. Jede Verletzung hat seine individuellen Besonderheiten. Daher sind die Schmerzensgeldbetr&#228;ge nie schematisch anwendbar. Lassen Sie sich die H&#246;he Ihres Schmerzensgeldes von mir ermittlen: Info@rechtsanwalt-lattorf.de (Kosten siehe unter Service) Alle Angaben in der Tabelle sind aus der geltenden Rechtsprechung entnommen. Bei der H&#246;he des Schmerzensgeldes wurde ... </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<ol>
<li>Wichtig: Die Höhe des Schmerzensgeldanspruches richtet sich nach dem <strong>Einzelfall</strong>. Jede Verletzung hat seine individuellen Besonderheiten. Daher sind die Schmerzensgeldbeträge nie schematisch anwendbar. Lassen Sie sich die Höhe Ihres Schmerzensgeldes von mir ermittlen: <a href="mailto:Info@rechtsanwalt-lattorf.de">Info@rechtsanwalt-lattorf.de</a> (Kosten siehe unter <a href=" https://www.rechtsanwalt-lattorf.de/rechtsanwalt-arztfehler-koeln-service-kontakt/schmerzensgeldermittlung/">Service</a>)</li>
<li>Alle Angaben in der Tabelle sind aus der geltenden Rechtsprechung entnommen. Bei der Höhe des Schmerzensgeldes wurde ein <em>Inflationsausgleich</em> von 3% jährlich hinzugerechnet. <em>Ein Beispiel:</em> Im Jahre 2009 hat das Landgericht Aachen ein Schmerzensgeld von 30.000,00 Euro ausgeurteilt. Im Jahre 2019 würde ein Gericht für den gleichen Fall voraussichtlich 39.000,00 Euro (0,03 x 30.000,00 x 10 Jahre) ausurteilen. In der Tabelle erscheint ein Schmerzensgeld von 39.000,00 und nicht 30.000,00 Euro!</li>
<li>Es handelt sich um <strong>Einzelfallentscheidungen</strong> !!! Das bedeutet, dass grundsätzlich jeder Fall anders gelagert ist. Daher können alle Angaben zum jeweiligen Schmerzensgeld nur Richtwerte sein für die ungefähre Einordnung der jeweiligen Verletzungen.</li>
<li>Bei der Höhe des Schmerzensgeldes kommt es im Wesentlichen auf die Auswirkungen der Verletzung auf die <strong>individuelle Situation</strong> <strong>des Betroffenen</strong> an. Zum Beispiel erhält ein Pianist oder eine Sekretärin für den Verlust von drei Fingern wesentlich mehr Schmerzensgeld als ein Fernfahrer, da die berufliche Einschränkung größer ist.</li>
<li>Wesentlich ist neben Art und Intensität der Verletzung auch die <em>Dauer der Beeinträchtigungen</em>. Wenn ein<strong> Schwerstunfall mit Polytrauma</strong> vor einem Monat stattgefunden hat und das Opfer liegt noch im Krankenhaus, macht die Ermittlung der Höhe des Anspruchs derzeit noch keinen Sinn. Denn bei <a href=" https://www.rechtsanwalt-lattorf.de/sonstige-verletzungen/schmerzensgeldtabelle-polytrauma/">Polytraumata und Schwerstunfällen</a> kommt es auf die <strong>bleibenden Dauerschäden</strong> an, die sich oft erst nach 1-2 Jahren zeigen. Erst wenn feststeht, dass Gehbehinderungen oder psychische Schäden (Alpträume/ flashbacks vom Unfall) verbleiben (oder eben nicht), ist die Ermittlung eines konkreten Schmerzensgeldanspruchs möglich.</li>
<li>Hat der Unfall oder der Arztfehler erst <em>kürzlich</em> stattgefunden, kann für jeden Gesundheitsschaden sofort ein ungefährer Rahmen angegeben werden, in dem das <strong>Schmerzensgeld</strong> liegen wird. Hier wird der <em>bestmögliche</em> Gesundheitsverlauf und der <em>schlechtsmögliche</em> Gesundheitsverlauf im realistischen Rahmen zugrunde gelegt.</li>
<li>Neben dem Schmerzensgeld bestehen in der Regel noch weitere <strong>Ansprüche auf Schadensersatz</strong> (Haushaltsführungsschaden, Entgeltschaden, Pflegeschaden und ähnliches). Sprechen Sie uns hierauf an.</li>
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		<title>Wann Kinder haften</title>
		<link>https://www.rechtsanwalt-lattorf.de/wann-kinder-haften/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Mirror]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 20 Aug 2021 10:57:17 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Personenschadensrecht]]></category>
		<guid isPermaLink="false">http://www.rechtsanwalt-lattorf.de/law0018/?p=529</guid>

					<description><![CDATA[<p>Kinder raufen gerne, machen Unfug, sind wild und manchmal geht auch etwas zu Bruch oder jemand wird verletzt. Der Artikel beantwortet die Frage, ob Kinder f&#252;r den Schaden, den sie anrichten &#252;berhaupt haften oder ob stattdessen die Eltern haften. Er kl&#228;rt, warum man sich lieber einigen sollte als ein Gerichtsverfahren durchzuf&#252;hren. Kinder unter 7 Jahren ... </p>
<p class="read-more-container"><a title="Wann Kinder haften" class="read-more button" href="https://www.rechtsanwalt-lattorf.de/wann-kinder-haften/#more-529" aria-label="Mehr Informationen &#252;ber Wann Kinder haften">Weiterlesen ...</a></p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Kinder raufen gerne, machen Unfug, sind wild und manchmal geht auch etwas zu Bruch oder jemand wird verletzt. Der Artikel beantwortet die Frage, ob Kinder für den Schaden, den sie anrichten überhaupt haften oder ob stattdessen die Eltern haften. Er klärt, warum man sich lieber einigen sollte als ein Gerichtsverfahren durchzuführen.</p>
<h3>Kinder unter 7 Jahren</h3>
<p>Die gesetzliche Regelung für Kinder unter 7 Jahren ist eindeutig. In § 828, Absatz 1 BGB heißt es „Wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist für einen Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich.“</p>
<p>Kinder haften also unter keinen Umständen selbst, wenn sie noch keine 7 Jahre alt sind. In der Regel haften stattdessen die Eltern oder Betreuungseinrichtungen wegen einer Aufsichtspflichtverletzung. Allerdings muss diese Pflichtverletzung erst bewiesen werden. Denn wenn die Aufsichtsperson alles getan hat, um jegliche Schäden auszuschließen, dann gibt es keinen Grund, diese Person haften zu lassen.</p>
<h3>Kinder im Alter von 7 bis 18 Jahren</h3>
<p>Bei Kindern ab 7 Jahren ist die Haftung nicht so eindeutig. Hier gilt § 828, Absatz 3 BGB, wonach ein Kind in diesem Alter für den Schaden, den es einem anderen zufügt, nicht verantwortlich ist, wenn es bei der Begehung der schädigenden Handlung nicht die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hat.</p>
<p>Hier kommt es im Wesentlichen auf die Persönlichkeit und die Einsichtsfähigkeit des Kindes an. Bei der Einsichtsfähigkeit wird grundsätzlich angenommen, dass je älter das Kind, desto größer ist die Einsichtsfähigkeit. Dies gilt aber nicht pauschal und muss im Einzelfall geprüft werden. Wenn zum Beispiel eine Kampfsportart ausgeübt wird, wird in der Regel auch ein Verhaltenskodex vermittelt und die Einsicht, wie man sich verteidigt und wie man andere verletzt. In solchen Fällen kann bereits ein 7-Jähriger eine ausreichende Einsichtsfähigkeit besitzen. Im anderen Extremfall haftet dagegen ein 17-Jähriger nicht, wenn er die geistige Reife und damit die Einsichtsfähigkeit nicht hat.</p>
<p>Wenn eine Haftung an der fehlenden Einsichtsfähigkeit scheitert, könnte eine Haftung des Aufsichtspflichtigen bestehen. Sei es in der Schule durch den Träger oder im Privaten durch die Eltern. Je jünger das Kind bzw. je verhaltensauffälliger es sich vorher gezeigt hat, desto größer sind die Aufsichtspflichten. Wenn also ein 11-Jähriger grundlos auf fremde Sachen einschlägt und die Eltern beobachten dies, haben diese eine Pflicht einzugreifen.</p>
<p>Eine Besonderheit besteht im Straßenverkehr. Kinder von 8 bis 9 haften auch im Straßenverkehr nicht, es sei denn, sie handeln vorsätzlich (vgl. § 828 Abs. 2 BGB).</p>
<h3>Durchsetzbarkeit gegenüber Kindern</h3>
<p>Bei Minderjährigen steht häufig die Frage im Raum, ob sich ein Rechtsstreit gegen ein Kind überhaupt Sinn macht, da in der Regel Kinder über kein bzw. nur wenig Geld verfügen und es an der sofortigen Durchsetzbarkeit mangeln könnte. Hier besteht nicht die Möglichkeit, den Anspruch von den Eltern zu fordern, auch wenn in der Praxis die Eltern häufig solche Schäden ausgleichen. Möglicherweise verfügen die Eltern über eine Haftpflichtversicherung, die auch Schäden durch ein Kind abdecken. Auf jeden Fall sollte man mit allen Beteiligten über eine gütliche Einigung sprechen, bevor ein Rechtsanwalt eingeschaltet wird. Einigt man sich nicht, kann man ein Gerichtsverfahren anstrengen und einen durchsetzbaren Titel erwirken. Zwar mag der Schädiger als Kind über kein Geld verfügen, allerdings kann aus einem Urteil noch innerhalb von 30 Jahren vollstreckt werden. In der Regel werden auch Zinsansprüche tituliert, so dass der Betrag zuzüglich Zinsen zu bezahlen wäre.</p>
<p>Auf der anderen Seite besteht auch für Kinder die Möglichkeit, Privatinsolvenz anzumelden, so dass ohne irgendeine Zahlung nach 7 Jahren alle Schulden gelöscht würden. Schufa-Einträge werden drei Jahre nach Ende des Verfahrens gelöscht. Daher kann es passieren, dass auch ein Gerichtsurteil nicht zu einer Ausgleichszahlung führt. Entsprechend sollten alle Beteiligten ein Interesse daran haben, sich gütlich zu einigen.</p>
<pre>Wir helfen Ihnen gerne.

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			</item>
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		<title>Das Schmerzensgeld und die Ermittlung der angemessenen Höhe</title>
		<link>https://www.rechtsanwalt-lattorf.de/schmerzensgeldhoehe-ermitteln/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Mirror]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 20 Aug 2021 10:31:02 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Schmerzensgeld]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Dieser Artikel befasst sich mit der Frage, die angemessene H&#246;he eines Schmerzensgeldanspruchs aufgrund eines Personenschadens nach Verkehrsunfall oder <a class="glossaryLink" aria-describedby="tt" data-cmtooltip="&#60;div class=glossaryItemBody&#62;Ein&#160; Arztfehler liegt vor, wenn entweder vor der Behandlung die Aufkl&#228;rung fehlerhaft ,(...)&#60;/div&#62;" href="https://www.rechtsanwalt-lattorf.de/lexikon/arztfehler/" data-gt-translate-attributes='[{"attribute":"data-cmtooltip", "format":"html"}]' tabindex="0" role="link">Arztfehler</a> zu ermitteln, worauf es hierbei ankommt und wann man sich nicht auf die g&#228;ngigen Schmerzensgeldtabellen verlassen sollte. Im BGB ist geregelt, dass jemand einen Anspruch auf Schmerzensgeld hat, wenn er durch einen anderen einen Gesundheitsschaden erleidet.&#160; ... </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Dieser Artikel befasst sich mit der Frage, die angemessene Höhe eines Schmerzensgeldanspruchs aufgrund eines Personenschadens nach Verkehrsunfall oder Arztfehler zu ermitteln, worauf es hierbei ankommt und wann man sich nicht auf die gängigen Schmerzensgeldtabellen verlassen sollte.</p>
<p>Im BGB ist geregelt, dass jemand einen Anspruch auf Schmerzensgeld hat, wenn er durch einen anderen einen Gesundheitsschaden erleidet.  Aufgrund der Formulierung „billige Entschädigung“ in § 253 BGB eröffnet sich für die Gerichte ein erhebliches Ermessen bei der Bestimmung der angemessenen Höhe des Schmerzensgeldes. Diese machen sich auf die Suche nach einem ähnlichen Fall aus der Rechtsprechung. Jedoch besteht eine besondere Herausforderung darin, einen vergleichbaren Fall zu finden. Denn in der Regel handelt es sich um eine höchst persönliche und individuelle Verletzung. Je genauer man die Auswirkungen der Verletzungen kennt, desto besser kann man den Fall einschätzen. Dies soll an einem Beispiel dargestellt werden:</p>
<p>Die HWS-Verletzung ist die häufigste Verletzung im Rahmen von Verkehrsunfällen. Allerdings können die Beeinträchtigungen zwischen leichten Nackenschmerzen bis hin zur Querschnittslähmung liegen. Eine übliche leichte HWS-Distorsion hat Auswirkungen von 2-3 Wochen. Bei längerer Dauer werden manuelle Therapien, Injektionen oder ähnliches angewandt. Hierbei mag ein Schmerzensgeld von 200 Euro pro Woche der Beeinträchtigung angemessen sein.</p>
<p>Dann gibt es HWS-Verletzungen, die stärke Beeinträchtigungen mit sich bringen. Sei es, dass ein Bandscheibenvorfall entstanden ist oder die Schmerzen nicht in wenigen Wochen verschwinden. Hier mögen dann Schmerzensgelder zwischen 1.000,00 Euro und 2.000,00 Euro gerechtfertigt sein. Sobald eine Operation notwendig wird, steigt das Schmerzensgeld auf mindestens 5.000,00 Euro.</p>
<p>Sollten sich neurologische Probleme, wie Kribbelparästhesien oder Taubheitsgefühle einstellen, so dass ein längerer Krankenhausaufenthalt notwendig würde, läge auch hier das Schmerzensgeld noch höher.</p>
<p>Im extremen Fall können auch Frakturen an den Wirbel auftreten, die gesondert zu behandeln sind und ebenfalls das Schmerzensgeld erhöhen. Dabei kann es vorkommen, dass dauerhafte Gesundheitsprobleme entstehen, wobei dann von einem Schmerzensgeld nicht unter 10.000,00 Euro auszugehen wäre. Wenn das Rückenmark betroffen ist, können extremste Dauerschmerzen oder Lähmungserscheinungen die Folge sein. Dann liegt das Schmerzensgeld je nach Auswirkungen zwischen 20.000,00 Euro und 40.000,00 Euro. Kann der erlernte und ausgeübte Beruf nicht mehr ausgeübt werden, wird das Schmerzensgeld nicht unter 40.000,00 Euro zu bemessen sein. Das gleiche gilt, wenn der Alltag und der Haushalt nicht mehr ohne Hilfe erledigt werden kann und Hobbys aufgrund der Verletzungen aufgegeben werden müssen. Besteht darüber hinaus eine Pflegebedürftigkeit oder eine Schwerbehinderung wird das Schmerzensgeld nicht unter 60.000,00 Euro liegen. Wobei man hierbei auch leicht schon in den Bereich von 100.000,00 Euro gelangen könnte, je nachdem welche Ausfallerscheinungen hier vorliegen und wie sehr sie den Alltag beeinträchtigen. Wenn eine teilweise Querschnittlähmung vorliegt, dann liegt das Schmerzensgeld bei über 150.000,00 Euro. Bei einer vollen Querschnittlähmung sollte nicht unter 200.000,00 Euro verlangt werden. Wenn es ein Querschnitt ab Nacken ist, sollte das Schmerzensgeld nicht unter 300.000,00 Euro liegen. Wenn dazu die Kommunikationsfähigkeit eingeschränkt ist, läge das Schmerzensgeld noch darüber hinaus.</p>
<p>Eine weitere Schwierigkeit kommt hinzu, wenn nicht nur eine HWS-Verletzung vorliegt, sondern zusätzlich weitere Verletzungen vorliegen. Dann ist das Schmerzensgeld nach oben hin anzupassen. Wesentlich sind die Dauer, die Intensität und die Art der Verletzung. Wobei ein Dauerschaden besonders zu beachten ist. Zudem ist das Alter des Betroffenen wichtig, da einem jungen Menschen für einen Dauerschaden mehr Schmerzensgeld zusteht, da er länger von dem Schaden betroffen ist.</p>
<h3>Bei alledem sind für die Gerichte folgende Fakten besonders wichtig:</h3>
<ul>
<li>Dauer der Behandlung und Dauer der Arbeitsunfähigkeit</li>
<li>Anzahl der Frakturen, Prellungen, Schürfwunden</li>
<li>Anzahl der Operationen und Anzahl der Krankenhaustage</li>
<li>Liegt ein Dauerschaden vor und welcher Art ist dieser</li>
<li> Grad der Behinderung</li>
<li>Minderung der Erwerbsfähigkeit</li>
<li>Pflegegrad</li>
<li>Bei Verbrennungen: der Anteil der betroffenen Hautoberfläche in Prozent</li>
<li>Hobbys, die nicht mehr ausgeübt werden können</li>
<li>Alter des Geschädigten</li>
</ul>
<p>Diese Aufzählung ist nicht abschließend. Jeder Fall hat seine individuellen Besonderheiten, die dann bei der Ermittlung des Schmerzensgeldes zu beachten wären.</p>
<p>Die Schmerzensgeldtabellen stellen den zuvor entschiedenen Fall stark verkürzt dar und beschreiben nur die wesentlichsten Körperschäden. Bei geringfügigen Schäden und bei Verletzungen, die nur einen Körperteil oder ein Organ betreffen, kann man sich durchaus auf die Angaben solcher Tabellen verlassen. Sobald es aber um einen Fall mit mehreren Verletzungen (Polytrauma) geht oder um unterschiedliche Dauerschäden lässt sich kaum ein vergleichbarer Fall finden. Dann helfen die Tabellen meistens wenig.</p>
<p>Hinzu kommt, dass manchmal für ein und dieselbe Verletzung oft extrem unterschiedliche Schmerzensgelder ausgeurteilt werden können. Hier muss man dann tatsächlich auch mal die Entscheidung lesen, um die Gründe für die Abweichung festzustellen. Keinesfalls darf man ungeprüft den einen oder anderen Wert zugrunde legen. Denn nur einer der Werte kann richtig sein. Je mehr vergleichbare Entscheidungen man findet, desto sicherer kann die genaue Höhe festgestellt werden. Für die richtige Schmerzensgeldermittlung benötigt man also immer mindestens zwei unterschiedliche Entscheidungen mit ähnlicher Schmerzensgeldhöhe.</p>
<p>Liegen mehrere Verletzungen vor, zum Beispiel neben einem Armbruch auch ein Beinbruch, dann verbietet sich eine Addition der Ergebnisse zweier unterschiedlichen Fälle. Hier muss man schon den einen Fall finden, in dem ebenfalls beide Verletzungen vorliegen.</p>
<p>Eine besondere Schwierigkeit kommt solchen Fällen zu, in denen der Personenschaden einen bereits geschädigten Patienten betrifft oder eine ältere Person, die sowieso unter natürlichen degenerativen Ausfallerscheinungen leidet. Dies wird im Allgemeinen als Vorschädigung bezeichnet. Wesentlich ist dann die Unterscheidung, welche Beeinträchtigungen unfallbedingt sind und welche sowieso vorhanden wären. Die richtige Methode ist natürlich eine vergleichende Betrachtung und die Ermittlung der Höhe des Schmerzensgeldes für beide Gesundheitszustände, so dass man eine Differenz bilden kann.</p>
<p>Allerdings können Vorgeschädigte auch ein höheres Schmerzensgeld verlangen als Gesunde. Zum Beispiel wenn sich ein Beinamputierter durch einen Verkehrsunfall das noch vorhandene Bein bricht. Dann ist die Beeinträchtigung viel größer als wenn es einen Gesunden getroffen hätte. Der Verlust einer Niere durch einen Behandlungsfehler ist bei einem ansonsten Gesunden in der Regel nicht so gravierend als bei einem Menschen, der nur noch eine funktionstüchtige Niere hat. Hier helfen einem die meisten Schmerzensgeldtabellen eher nicht weiter. Zumindest sollte man die Besonderheit im Auge haben und eine Anpassung vornehmen, wenn man einen ähnlichen Fall gefunden hat.</p>
<p>Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass es bei Tod eines nahen Angehörigen ebenfalls ein Schmerzensgeld gibt &#8211; das sogenannte <a href="https://www.rechtsanwalt-lattorf.de/2049-2/#more-2049">Hinterbliebenengeld</a>. Der Anspruch besteht sobald feststeht, dass ein naher Angehöriger durch einen schuldhaft hervorgerufenen Unfall oder Arztfehler verstorben ist. Bei mehreren nahen Angehörigen z.B. bei vielen Geschwistern steht jedem das Schmerzensgeld zu.</p>
<h3>Zum Autor:</h3>
<p>Rechtsanwalt Christian Lattorf ist seit vielen Jahren auf dem Gebiet des Personenschadensrechts tätig. Er ermittelt auf eine Email-Anfrage die Höhe Ihres individuellen Schmerzensgelds kostenfrei.</p>
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Kanzlei Christian Lattorf
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			</item>
		<item>
		<title>Unfallregulierung ohne Anwalt &#8211; mit Checkliste</title>
		<link>https://www.rechtsanwalt-lattorf.de/verkehrsunfall-schadensersatz-schmerzensgeld3/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Mirror]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 17 Aug 2021 09:18:19 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Verkehrsunfallrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Unfallregulierung ohne Anwalt &#8211; was Sie wissen m&#252;ssen Viele Unfallgesch&#228;digte regulieren ihren Schaden direkt mit der gegnerischen <a class="glossaryLink" aria-describedby="tt" data-cmtooltip="&#60;div class=glossaryItemBody&#62;&#38;lt;span style=&#38;quot;font-family: Century Gothic;&#38;quot;&#38;gt;Alle &#196;rzte und Krankenh&#228;user sind verpflichtet, f&#252;r potentielle hervorgerufene(...)&#38;lt;/span&#38;gt;&#60;/div&#62;" href="https://www.rechtsanwalt-lattorf.de/lexikon/haftpflichtversicherung/" data-gt-translate-attributes='[{"attribute":"data-cmtooltip", "format":"html"}]' tabindex="0" role="link">Haftpflichtversicherung</a> &#8211; ohne einen Rechtsanwalt einzuschalten. Das funktioniert in einfachen F&#228;llen durchaus, birgt aber einige T&#252;cken, die man kennen sollte. Dieser Artikel erkl&#228;rt, worauf Sie achten m&#252;ssen, wann Sie besser einen Anwalt hinzuziehen sollten &#8211; und zeigt anhand ... </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<h2 class="text-text-100 mt-3 -mb-1 text-[1.375rem] font-bold">Unfallregulierung ohne Anwalt – was Sie wissen müssen</h2>
<p class="font-claude-response-body break-words whitespace-normal">Viele Unfallgeschädigte regulieren ihren Schaden direkt mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung – ohne einen Rechtsanwalt einzuschalten. Das funktioniert in einfachen Fällen durchaus, birgt aber einige Tücken, die man kennen sollte. Dieser Artikel erklärt, worauf Sie achten müssen, wann Sie besser einen Anwalt hinzuziehen sollten – und zeigt anhand einer Checkliste, welche Ansprüche Ihnen zustehen. Denn das Schmerzensgeld ist bei weitem nicht der einzige.</p>
<hr class="border-border-200 border-t-0.5 my-3 mx-1.5" />
<h3 class="text-text-100 mt-3 -mb-1 text-[1.125rem] font-bold">Selbst regulieren – geht das überhaupt?</h3>
<p class="font-claude-response-body break-words whitespace-normal">Grundsätzlich ja. Geschädigte können Schmerzensgeld und Schadensersatz auch ohne Rechtsanwalt außergerichtlich bei der Haftpflichtversicherung geltend machen. Allerdings sollten dabei gewisse rechtliche Grundkenntnisse vorhanden sein, damit berechtigte Ansprüche nicht versehentlich übergangen werden.</p>
<p class="font-claude-response-body break-words whitespace-normal">Dieser Artikel richtet sich an Betroffene eines einfach gelagerten Verkehrsunfalls und versteht sich als erste Orientierungshilfe. Für komplizierte Unfallsituationen verweist er auf weiterführende Quellen und auf den Artikel <em>„Der schwere Unfall – Durchsetzung der Versicherungsleistungen&#8220;</em>.</p>
<hr class="border-border-200 border-t-0.5 my-3 mx-1.5" />
<h3 class="text-text-100 mt-3 -mb-1 text-[1.125rem] font-bold">Der freundliche Helfer in eigener Sache: die Versicherung</h3>
<p class="font-claude-response-body break-words whitespace-normal">Versicherungen dürfen im Bereich des Versicherungsrechts Rechtsberatung anbieten – und sie tun das gerne. Nicht nur gegenüber dem Unfallverursacher, den sie ohnehin vertreten, sondern häufig auch gegenüber dem Geschädigten selbst. Oft wird rasch ein Vorschuss auf die erlittenen Schäden überwiesen, was den Eindruck erwecken kann, ein Rechtsanwalt sei gar nicht nötig.</p>
<p class="font-claude-response-body break-words whitespace-normal">Tatsächlich zahlen Versicherungen die meisten materiellen Schäden bei Vorlage entsprechender Nachweise zuverlässig. Auf den ersten Blick scheint das für beide Seiten vorteilhaft: keine Anwaltskosten für niemanden. Bei genauerem Hinsehen ist der Vorteil jedoch einseitig – denn die Haftpflichtversicherung wäre ohnehin verpflichtet, die Kosten eines Rechtsanwalts des Geschädigten zu übernehmen. Verzichtet der Geschädigte auf anwaltliche Beratung, spart ausschließlich die Versicherung.</p>
<hr class="border-border-200 border-t-0.5 my-3 mx-1.5" />
<h3 class="text-text-100 mt-3 -mb-1 text-[1.125rem] font-bold">Wann ist Selbstregulierung sinnvoll?</h3>
<p class="font-claude-response-body break-words whitespace-normal">Bei reinen Sachschäden ist die eigenständige Regulierung oft unproblematisch. Der Fahrzeugschaden wird durch ein Sachverständigengutachten objektiv festgestellt, Mietwagenkosten sind darin in der Regel bereits enthalten, und Kleidung oder sonstiger Besitz ist häufig gar nicht betroffen.</p>
<p class="font-claude-response-body break-words whitespace-normal">Dennoch gehen ohne anwaltliche Begleitung leicht einzelne Ansprüche verloren. Einige Beispiele:</p>
<ul class="[li_&amp;]:mb-0 [li_&amp;]:mt-1 [li_&amp;]:gap-1 [&amp;:not(:last-child)_ul]:pb-1 [&amp;:not(:last-child)_ol]:pb-1 list-disc flex flex-col gap-1 pl-8 mb-3">
<li class="font-claude-response-body whitespace-normal break-words pl-2">Jedes Unfallopfer hat Anspruch auf eine <strong>Aufwandspauschale von 30,00 Euro</strong> – wer sie nicht verlangt, bekommt sie meist auch nicht.</li>
<li class="font-claude-response-body whitespace-normal break-words pl-2">Bei neueren Fahrzeugen ist der <strong>merkantile Minderwert</strong> zu berücksichtigen: der Wertverlust, der verbleibt, weil das Fahrzeug nach einer Reparatur nur noch als Unfallwagen weiterverkauft werden kann. Versicherungen erstatten meist freiwillig nur die Reparaturkosten, nicht diesen zusätzlichen Wertverlust.</li>
<li class="font-claude-response-body whitespace-normal break-words pl-2">In manchen Fällen wird der Fahrzeugschaden im Gutachten zu niedrig angesetzt – eine Nachprüfung kann sich lohnen.</li>
</ul>
<hr class="border-border-200 border-t-0.5 my-3 mx-1.5" />
<h3 class="text-text-100 mt-3 -mb-1 text-[1.125rem] font-bold">Wann ist ein Anwalt unverzichtbar?</h3>
<p class="font-claude-response-body break-words whitespace-normal">Bei <strong>Personenschäden</strong> – also wenn Sie selbst verletzt wurden – sollten Sie grundsätzlich einen Rechtsanwalt einschalten. Das gilt ebenso bei <strong>Schadensersatzforderungen ab 10.000,00 Euro</strong>.</p>
<p class="font-claude-response-body break-words whitespace-normal">Schwer zu ermitteln sind insbesondere:</p>
<ul class="[li_&amp;]:mb-0 [li_&amp;]:mt-1 [li_&amp;]:gap-1 [&amp;:not(:last-child)_ul]:pb-1 [&amp;:not(:last-child)_ol]:pb-1 list-disc flex flex-col gap-1 pl-8 mb-3">
<li class="font-claude-response-body whitespace-normal break-words pl-2">die angemessene Höhe des <strong>Schmerzensgeldes</strong></li>
<li class="font-claude-response-body whitespace-normal break-words pl-2">der <strong>Haushaltsführungsschaden</strong></li>
<li class="font-claude-response-body whitespace-normal break-words pl-2">der <strong>entgangene Gewinn</strong> bei Selbstständigen</li>
</ul>
<p class="font-claude-response-body break-words whitespace-normal">Versicherungen drängen in solchen Fällen gerne auf einen raschen Abfindungsvergleich – oft zum Nachteil des Geschädigten. Je früher ein Anwalt eingebunden wird, desto besser: Er behält den Überblick über sämtliche Ansprüche und übernimmt die gesamte Korrespondenz.</p>
<p class="font-claude-response-body break-words whitespace-normal"><strong>Wird Ihnen eine Mitschuld am Unfall vorgeworfen</strong>, sollten Sie sofort anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. Eigene Schuld wird häufig zu hoch eingeschätzt. Außerdem droht unter Umständen ein Strafverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung, wenn andere Personen verletzt wurden. Entscheidende Informationen befinden sich dann in der polizeilichen Ermittlungsakte – die Sie in der Regel nur über einen Rechtsanwalt einsehen können.</p>
<p class="font-claude-response-body break-words whitespace-normal"><strong>Aus Gründen der Rechtssicherheit</strong> empfiehlt es sich, grundsätzlich einen <strong>Strafantrag gegen den Unfallverursacher</strong> zu stellen – es sei denn, die Schuldfrage ist völlig eindeutig oder der Verursacher hat ein rechtswirksames Schuldanerkenntnis abgegeben. Ohne Strafantrag und die damit verbundenen polizeilichen Ermittlungen riskieren Geschädigte, im späteren Schadensersatzprozess überraschend mit einem Mitverschuldensvorwurf konfrontiert zu werden – mit entsprechenden Folgen für die Kostenverteilung.</p>
<hr class="border-border-200 border-t-0.5 my-3 mx-1.5" />
<h3 class="text-text-100 mt-3 -mb-1 text-[1.125rem] font-bold">Hinweis zum Sachverständigengutachten</h3>
<p class="font-claude-response-body break-words whitespace-normal">Liegen die Reparaturkosten unter 500,00 Euro, werden die Kosten eines Schadengutachtens nicht erstattet. Ab Reparaturkosten von 700,00 Euro haben Sie gemäß BGH-Rechtsprechung Anspruch auf Erstattung der Gutachterkosten.</p>
<p class="font-claude-response-body break-words whitespace-normal">Hat die Versicherung ohne Ihre Zustimmung ein eigenes Gutachten eingeholt, können Sie ein weiteres, unabhängiges Gutachten in Auftrag geben.</p>
<p class="font-claude-response-body break-words whitespace-normal">Bei Abschleppkosten gilt: erstattet werden nur die Kosten bis zur nächstgelegenen geeigneten Werkstatt – nicht bis zu Ihrem Wohnort.</p>
<p class="font-claude-response-body break-words whitespace-normal">Beim Mietwagen sind Sie darlegungs- und beweispflichtig und zur Schadensminderung verpflichtet. Empfehlenswert ist daher die Anmietung eines klassenkleineren Fahrzeugs sowie die Einholung eines Vergleichsangebots einer zweiten Mietwagenfirma.</p>
<hr class="border-border-200 border-t-0.5 my-3 mx-1.5" />
<h3 class="text-text-100 mt-3 -mb-1 text-[1.125rem] font-bold">Zum Haushaltsführungsschaden</h3>
<p class="font-claude-response-body break-words whitespace-normal">Können Sie aufgrund Ihrer Verletzungen den Haushalt nicht mehr in gewohntem Umfang führen, steht Ihnen ein Haushaltsführungsschaden zu. Als fiktiver Stundenlohn ist mindestens der gesetzliche Mindestlohn anzusetzen. Alternativ kann auch der Tariflohn für das Reinigungsgewerbe oder der Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes herangezogen werden.</p>
<p class="font-claude-response-body break-words whitespace-normal">Das OLG Köln hat seit 2020 einen Stundensatz von 11,00 Euro anerkannt (zuvor 10,00 Euro). Der aktuelle gesetzliche Mindestlohn beträgt 12,00 Euro (Stand 2023).</p>
<p class="font-claude-response-body break-words whitespace-normal">Weitere Informationen finden Sie unter: <a class="underline underline underline-offset-2 decoration-1 decoration-current/40 hover:decoration-current focus:decoration-current" href="http://www.rechtsanwalt-lattorf.de/Haushaltsfuehrungsschaden.html">www.rechtsanwalt-lattorf.de/Haushaltsfuehrungsschaden.html</a></p>
<hr class="border-border-200 border-t-0.5 my-3 mx-1.5" />
<h3 class="text-text-100 mt-3 -mb-1 text-[1.125rem] font-bold">Klage vor Gericht – auch ohne Anwalt möglich?</h3>
<p class="font-claude-response-body break-words whitespace-normal">Vor den Amtsgerichten können Sie bis zu einer Klagesumme von 5.000,00 Euro ohne Rechtsanwalt klagen. Ohne fundierte Rechtskenntnisse ist das jedoch nicht zu empfehlen. Wer sich dies dennoch zutraut, muss den gesamten Sachverhalt vollständig und beweisbar darstellen: Unfallhergang und Schadensfolgen sind detailliert zu schildern, der Zusammenhang zwischen Unfall und Schadensposition ist darzulegen, Beweisanträge sind zu stellen, und alle relevanten Unterlagen – Belege, Quittungen, Gutachten, ärztliche Dokumente – sind beizufügen. Zeugen sind namentlich mit vollständiger Adresse zu benennen.</p>
<p class="font-claude-response-body break-words whitespace-normal">Ein praxisnaher Hinweis: Sogar manche Fachanwälte für Verkehrsrecht vergessen bisweilen, Patientenunterlagen vorzulegen, auf die sich ein gerichtliches Gutachten stützen könnte. Das zeigt, wie anspruchsvoll die Materie ist.</p>
<h4 class="text-text-100 mt-2 -mb-1 text-base font-bold">Neu: Zivilgerichtliches Online-Verfahren ab April 2026</h4>
<p class="font-claude-response-body break-words whitespace-normal">Seit dem <strong>15. April 2026</strong> wird an ausgewählten deutschen Amtsgerichten ein neues Online-Verfahren erprobt, das die gerichtliche Durchsetzung von Geldforderungen erheblich vereinfachen soll. Grundlage ist das Gesetz zur Entwicklung und Erprobung eines Online-Verfahrens in der Zivilgerichtsbarkeit vom 22. Dezember 2025.</p>
<p class="font-claude-response-body break-words whitespace-normal">Das Verfahren ist zunächst auf <strong>Zahlungsklagen bis 10.000,00 Euro</strong> sowie auf <strong>Fluggastrechte-Sachen</strong> beschränkt. Klagen können über das Portal <strong><a class="underline underline underline-offset-2 decoration-1 decoration-current/40 hover:decoration-current focus:decoration-current" href="http://www.service.justiz.de">www.service.justiz.de</a></strong> erstellt und unmittelbar bei den teilnehmenden Gerichten eingereicht werden – ohne Gang zum Briefkasten oder zur Rechtsantragsstelle.</p>
<p class="font-claude-response-body break-words whitespace-normal">Bürgerinnen und Bürger nutzen dafür das <em>Mein Justizpostfach</em>, Rechtsanwälte das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA). Aus den Eingaben wird automatisch eine Klageschrift im PDF-Format generiert, die heruntergeladen und eingereicht werden kann.</p>
<p class="font-claude-response-body break-words whitespace-normal">Derzeit nehmen unter anderem folgende Amtsgerichte teil (gestaffelt nach Startdatum):</p>
<ul class="[li_&amp;]:mb-0 [li_&amp;]:mt-1 [li_&amp;]:gap-1 [&amp;:not(:last-child)_ul]:pb-1 [&amp;:not(:last-child)_ol]:pb-1 list-disc flex flex-col gap-1 pl-8 mb-3">
<li class="font-claude-response-body whitespace-normal break-words pl-2"><strong>ab 15.4.2026:</strong> Mannheim, Nürnberg, Berlin-Schöneberg, Bremen, Hamburg-Mitte, Frankfurt am Main, Leipzig</li>
<li class="font-claude-response-body whitespace-normal break-words pl-2"><strong>ab 20.4.2026:</strong> Nürtingen</li>
<li class="font-claude-response-body whitespace-normal break-words pl-2"><strong>ab 1.6.2026:</strong> Bonn, Essen, Dortmund, Bitburg, Sinzig</li>
</ul>
<p class="font-claude-response-body break-words whitespace-normal">Für Geschädigte, die ihre Ansprüche selbst durchsetzen möchten, kann dieses neue Verfahren eine echte Erleichterung darstellen – insbesondere bei klar bezifferbaren Schäden im unteren Bereich. Bei komplexeren Sachverhalten oder Personenschäden bleibt anwaltliche Unterstützung gleichwohl dringend empfohlen.</p>
<hr class="border-border-200 border-t-0.5 my-3 mx-1.5" />
<h3 class="text-text-100 mt-3 -mb-1 text-[1.125rem] font-bold">Checkliste: Welche Ansprüche stehen Ihnen zu?</h3>
<h4 class="text-text-100 mt-2 -mb-1 text-base font-bold">Schäden des Geschädigten</h4>
<ol class="[li_&amp;]:mb-0 [li_&amp;]:mt-1 [li_&amp;]:gap-1 [&amp;:not(:last-child)_ul]:pb-1 [&amp;:not(:last-child)_ol]:pb-1 list-decimal flex flex-col gap-1 pl-8 mb-3">
<li class="font-claude-response-body whitespace-normal break-words pl-2">Fahrzeugschaden (Reparaturkosten oder Wiederbeschaffungswert)</li>
<li class="font-claude-response-body whitespace-normal break-words pl-2">Sonstige direkte Sachschäden (Kleidung, Brille, Kofferrauminhalt)</li>
<li class="font-claude-response-body whitespace-normal break-words pl-2">Mietwagenkosten oder Nutzungsausfallentschädigung</li>
<li class="font-claude-response-body whitespace-normal break-words pl-2">Merkantiler Minderwert (bei neueren Fahrzeugen)</li>
<li class="font-claude-response-body whitespace-normal break-words pl-2">Taxifahrten</li>
<li class="font-claude-response-body whitespace-normal break-words pl-2">Sachverständigenkosten</li>
<li class="font-claude-response-body whitespace-normal break-words pl-2">Abschleppkosten</li>
<li class="font-claude-response-body whitespace-normal break-words pl-2">Standgeld</li>
<li class="font-claude-response-body whitespace-normal break-words pl-2">Ab- und Anmeldekosten</li>
<li class="font-claude-response-body whitespace-normal break-words pl-2">Kosten für ein neues Kennzeichen</li>
<li class="font-claude-response-body whitespace-normal break-words pl-2">Verlust einer Tankfüllung</li>
<li class="font-claude-response-body whitespace-normal break-words pl-2">Entsorgungskosten</li>
<li class="font-claude-response-body whitespace-normal break-words pl-2">Kreditkosten</li>
<li class="font-claude-response-body whitespace-normal break-words pl-2">Regulierungskostenpauschale (30,00 Euro)</li>
<li class="font-claude-response-body whitespace-normal break-words pl-2">Rückstufungsschaden in der eigenen Kfz-Versicherung</li>
<li class="font-claude-response-body whitespace-normal break-words pl-2">Wiederbeschaffungsschaden</li>
<li class="font-claude-response-body whitespace-normal break-words pl-2">Kosten der Rechtsverfolgung</li>
</ol>
<h4 class="text-text-100 mt-2 -mb-1 text-base font-bold">Vermögensschäden nach Personenschäden</h4>
<p class="font-claude-response-body break-words whitespace-normal">a. Heilungskosten<br />
b. Kosten für vermehrte Bedürfnisse<br />
c. Verdienstausfall / entgangener Gewinn<br />
d. Haushaltsführungsschaden<br />
e. Kinderbetreuungskosten<br />
f. Schmerzensgeld</p>
<h4 class="text-text-100 mt-2 -mb-1 text-base font-bold">Ansprüche mittelbar Geschädigter (z. B. Angehörige)</h4>
<ol class="[li_&amp;]:mb-0 [li_&amp;]:mt-1 [li_&amp;]:gap-1 [&amp;:not(:last-child)_ul]:pb-1 [&amp;:not(:last-child)_ol]:pb-1 list-decimal flex flex-col gap-1 pl-8 mb-3">
<li class="font-claude-response-body whitespace-normal break-words pl-2">Schmerzensgeld</li>
<li class="font-claude-response-body whitespace-normal break-words pl-2">Beerdigungskosten</li>
<li class="font-claude-response-body whitespace-normal break-words pl-2">Entgangener Unterhalt</li>
<li class="font-claude-response-body whitespace-normal break-words pl-2">Entgangene Dienstleistungen</li>
<li class="font-claude-response-body whitespace-normal break-words pl-2">Arbeitgeberleistungen</li>
<li class="font-claude-response-body whitespace-normal break-words pl-2"><a href="https://www.rechtsanwalt-lattorf.de/das-hinterbliebenengeld-schmerzensgeld-fuer-angehoerige-2/">Hinterbliebenengeld</a></li>
</ol>
<hr class="border-border-200 border-t-0.5 my-3 mx-1.5" />
<h3 class="text-text-100 mt-3 -mb-1 text-[1.125rem] font-bold">Unsere Kanzlei</h3>
<p class="font-claude-response-body break-words whitespace-normal">Unsere Kanzlei vertritt ausschließlich die Seite der Geschädigten – in Verkehrsunfällen ebenso wie in Arzthaftungsfällen. Rechtsanwältin Jennings ist spezialisiert auf Verkehrsrecht und betreut sämtliche Mandate im Zusammenhang mit Verkehrsunfällen. Rechtsanwalt Lattorf ist Fachanwalt für Medizinrecht und befasst sich mit allen Fragen der Arzthaftung.</p>
<p class="font-claude-response-body break-words whitespace-normal">Weitere Informationen zum Personenschadensrecht finden Sie auf: <strong><a class="underline underline underline-offset-2 decoration-1 decoration-current/40 hover:decoration-current focus:decoration-current" href="http://www.Rechtsanwalt-Lattorf.de">www.Rechtsanwalt-Lattorf.de</a></strong></p>
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		<title>Haushaltsführungsschaden nach Verkehrsunfall</title>
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		<pubDate>Sun, 25 Feb 2018 14:46:14 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Sonstiges]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsunfallrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Der Artikel befasst sich mit den Voraussetzungen eines Haushaltsf&#252;hrungsschadens, wie ein solcher berechnet wird und was man hierbei ber&#252;cksichtigen sollte. Er ist an alle gerichtet, die einen unverschuldeten Personenschaden erlitten haben und neben Schmerzensgeld noch weitere Anspr&#252;che geltend machen wollen. 1. Grundlagen Fast nach jedem Personenschaden entsteht auch ein <a class="glossaryLink" aria-describedby="tt" data-cmtooltip="&#60;div class=glossaryItemBody&#62;Der Haushaltsf&#252;hrungsschaden kann immer dann geltend gemacht werden, wenn durch die(...)&#60;/div&#62;" href="https://www.rechtsanwalt-lattorf.de/lexikon/haushaltsfuehrungsschaden/" data-gt-translate-attributes='[{"attribute":"data-cmtooltip", "format":"html"}]' tabindex="0" role="link">Haushaltsf&#252;hrungsschaden</a>. Dieser entsteht immer dann, wenn ... </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Der Artikel befasst sich mit den Voraussetzungen eines Haushaltsführungsschadens, wie ein solcher berechnet wird und was man hierbei berücksichtigen sollte. Er ist an alle gerichtet, die einen unverschuldeten Personenschaden erlitten haben und neben Schmerzensgeld noch weitere Ansprüche geltend machen wollen.</p>
<h2>1. Grundlagen</h2>
<p>Fast nach jedem Personenschaden entsteht auch ein Haushaltsführungsschaden. Dieser entsteht immer dann, wenn die verletzt Person zuvor den Haushalt mindestens teilweise durchgeführt hat. Singles haben also immer einen solchen Anspruch und auch Kinder, die im Haushalt mithelfen (NZV 2002, 392).</p>
<p>Der <strong>Haushaltsführungsschaden</strong> fällt an, wenn der Geschädigte nicht mehr in der Lage ist, den Haushalt selbst zu führen und zwar unabhängig davon, ob eine Haushaltshilfe eingestellt und bezahlt wird oder ob dies Angehörige und Freunde kostenfrei übernehmen (vgl. BGH, Beschluss v. 09.07.1968, VersR 1968, 852; BGH Urteil v. 17.10.1972 VersR 1973, 84; Urt. v. 12.06.1973, VersR 1973, 939).</p>
<p>Wenn für den Geschädigten eine Haushaltshilfe eingestellt wird, sind die<em> tatsächlich angefallenen Kosten</em> zu erstatten. Darin sind der Bruttolohn, aber auch die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung enthalten. Wird die Haushaltshilfe nur für bestimmte Tätigkeiten eingestellt und fallen darüber hinaus noch andere unerledigte Arbeiten der verletzten Person an, kann diesbezüglich auch ein fiktiver Schaden geltend gemacht werden (Schulz-Borck/ Hofmann, Schadensersatz bei Ausfall von Hausfrauen und Müttern im Haushalt mit Berechnungstabellen,aaO).</p>
<p>Wenn ein <em>Angehöriger oder Freund</em> den Haushalt kostenfrei übernimmt, entsteht der <strong>fiktive Haushaltsführungsschaden</strong>.  Zu beachten ist, dass nicht der  helfende Freund oder Angehörige den Anspruch geltend machen kann, sondern nur die verletzte Person.</p>
<p>Der Haushaltsführungsschaden gehört gemäß § 843 Abs. 1 Alt. 1 BGB zur Aufhebung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit, sofern der Schaden eine Einschränkung oder Aufhebung der Unterhaltsleistungen für die Familie bedeutet. Er ist unter dem Gesichtspunkt der <strong>Vermehrung der Bedürfnisse</strong> nach § 843 Abs. 1 Alt. 2 BGB erstattungsfähig, soweit es um die eigene Bedarfsdeckung geht.</p>
<p>In dem Umfange, wie der Haushalt nicht geführt werden kann, besteht ein Anspruch auf Ersatz der Kosten, die notwendig sind bzw. gewesen sind, um den <strong>Haushalt durch Dritte</strong> führen zu lassen. Der Anspruch besteht auch dann, wenn der Verletzte den Haushalt trotz der Einschränkungen dennoch führt (BGH Urt. v. 7.5.1974, Gz. VI ZR 10/73 = NJW 1974, 280). In diesem Falle, wie auch in dem Falle, dass der Haushalt durch Dritte unentgeltlich geführt wird, besteht ein Anspruch in Höhe der Kosten, die entstanden wären, wenn eine Person für die Haushaltsführung hätte bezahlt werden müssen.</p>
<h2>2. Durchsetzbarkeit des Anspruchs</h2>
<p>Die Rechtsprechung <em>legt hohe Maßstäbe an die Darlegungslast</em> für den Haushaltsführungsschaden an. Das bedeutet, dass der Geschädigte <strong>ausführlich und so detailliert</strong> wie möglich vortragen muss und zwar hinsichtlich der Haushaltstätigkeiten, die er vor der Körperverletzung durchgeführt hat und hinsichtlich der Haushaltstätigkeiten, die er aufgrund der erlittenen Körperverletzung nicht mehr durchführen kann. Ferner sollte er einen <em>Zeugen</em> haben, der  Art und Umfang der vorherigen Haushaltstätigkeit bestätigen kann.</p>
<p>Dies darzustellen bedeutet einen erheblicher Arbeitsaufwand für den Rechtsanwalt.</p>
<p>Der <em>Umfang und die Art der Haushaltstätigkeit</em>, die in Folge der Körperverletzung nicht mehr erledigt werden kann, wird dagegen regelmäßig durch ein <em>Sachverständigengutachten</em> bewiesen.</p>
<h2>3. Höhe des Anspruchs bei tatsächlichen Kosten einer Haushaltshilfe</h2>
<p>Gemäß dem BGH sind die real angefallenen Kosten der Schadensabhilfe nicht der Schaden, sondern stellen nur ein Indiz für den benötigten Bedarf dar (BGH v. 06.11.1973, BGHZ 61,349 = NJW 1974, 34). Das bedeutet, dass grundsätzlich die Kosten vom Gericht anerkannt werden, aber die Gegenseite auch Einwände gegen Abrechnungen erheben kann und diese Einwände zu prüfen sind. Aber in der Regel entspricht die Höhe des Haushaltsführungsschadens den Kosten, die bei Beauftragung einer Hilfe tatsächlich angefallen sind.</p>
<h2>4. Höhe des Anspruchs bei fiktiver Berechnung</h2>
<p>Der Umfang der zugrundezulegenden Arbeiten ist gemäß § 287 ZPO <em>im Schätzungsweg</em> zu ermitteln (Urteil OLG Oldenburg v. 20.06.2008, Gz. 11 U 3/08). Aufgrund dieser Möglichkeit der Gerichte, den Umfang zu schätzen, wurden verschiedene Methoden zur Ermittlung entwickelt.</p>
<h3>a) Fiktiver Haushaltsführungsschaden, Differenzmethode</h3>
<p>Zunächst sind die Haushaltstätigkeiten vor und nach dem Unfall/ Vorfall zu ermitteln und ggf. auch Abstufungen bei gesundheitlichen Heilungsphasen. Hiernach wird die <em>Stundenzahl ermittelt</em>, die im Haushalt unfallbedingt vom Verletzten nicht mehr übernommen werden kann. Die Anzahl der Stunden ist<em> mit einem Stundenlohn zu multiplizieren</em>. Bei dem fiktiven Haushaltsführungsschaden kann auf die üblichen Kosten einer Haushaltshilfe zurückgegriffen werden. Diese sind <strong>regional unterschiedlich</strong> und liegen derzeit in einem Rahmen zwischen 8,50 Euro und 14,00 Euro pro Stunde. Seit 2019 liegt der gesetzliche Mindestlohn bei  9,19 Euro, welcher mindestens zu zahlen wäre. Das OLG erkennt seit Januar 2020 ein fiktives Entgelt in Höhe von 11,00 Euro an.</p>
<p>Laut BGH-Rechtsprechung <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;sid=610e5304416ceffc87c004b67960738e&amp;nr=47069&amp;pos=0&amp;anz=1" target="_blank" rel="noopener noreferrer">(BGH Urteil ZR VI 183/08</a>) ist es nicht zu beanstanden, wenn auf BAT X (heute TVöffD Bund) Bezug genommen wird, wonach im Jahre 2008 ein Stundenlohn von durchschnittlich 9,61 Euro für eine Haushaltshilfe zu bezahlen war. Im Jahre 2017 lag der durchschnittliche Satz bei 12,36 Euro. Das Landgericht Tübingen verweist auf § 21 JVEG, wonach Zeugen derzeit mit 14,00 Euro für eine fiktive Haushaltshilfe entschädigt werden müssen. Dem haben sich einige Landgerichte (z.B. LG Mainz) angeschlossen.</p>
<p>Die Rechtsprechung ist auch uneinheitlich, ob der fiktive Haushaltsführungsschaden als Netto- oder Bruttobetrag zu zahlen ist. Hier sollte auf den Umfang des monatlichen Entgeltes abgestellt werden. Wenn die <strong>monatliche Summe 450,00 Euro</strong> nicht übersteigt, so kann davon ausgegangen werden, dass üblicherweise die Beschäftigung in Form eines Minijobs ausgeübt werden kann, so dass netto = brutto bezahlt würde. Dann kann man den Stundenlohn ohne Abzüge geltend machen. Übersteigt der monatliche Betrag 450,00 Euro, wäre der geringere Nettostundenlohn geltend zu machen.</p>
<p>Aufgrund der im Jahr 2019 und 2020 bestehenden Arbeitsmarktsituation muss die Höhe des fiktiven Entgeltes  hinterfragt werden. Tatsächlich sind allenfalls Putzhilfen für einen Stundenlohn von 14,00 Euro zu bekommen. Qualifizierte HaushälterInnen können unter 15,00 Euro fast nicht mehr beschäftigt werden. Insofern kann mit dem Argument der tatsächlichen Arbeitsmarktsituationen für eine Haushaltskraft auch mehr als 14,00 Euro gefordert werden. Ob die Gerichte das mitmachen, darf derzeit noch als zweifelhaft bezeichnet werden.</p>
<h3>b) Fiktiver Haushaltsführungsschaden nach Schulz-Borck/ Hoffmann</h3>
<p>Es handelt sich hierbei um ein relativ komplexes Tabellenwerk, wonach die zu ermittelnde Stundenzahl im Haushalt abgelesen werden kann. Auch die Höhe des Stundenlohns wird dort angegeben, wobei auf den Tariflohn zurückgegriffen wird.</p>
<p>Für einen 1-Personenhaushalt wird dort angegeben, dass in der Woche 21,7 Stunden Haushaltstätigkeiten anfallen. Diverse Gerichte haben die Anwendung der Tabelle bestätigt (z.B. Urteil OLG Oldenburg v. 20.06.2008, Gz. 11 U 3/08), so dass pro Woche ein (fiktiver) Haushaltsführungsschaden in Höhe von 286,21 Euro (21,7 x 12,36) anfallen kann, wenn der Haushalt überhaupt nicht geführt werden kann (z.B. bei Bettlägerigkeit).</p>
<p>Bei der Ermittlung der Schadenshöhe ist die Anwendung der  Tabellen von Schulz-Borck/Hofmann, Schadensersatz bei Ausfall von Hausfrauen und Müttern im Haushalt, 6. Aufl. von der Rechtsprechung anerkannt (vgl. nur BGH, BGHZ 104,113 ff).</p>
<p>Eine verheiratete Hausfrau mit zwei Kindern kann üblicherweise eine 50-Stunden-Woche geltend machen (Frank Pardey, Der Haushaltsführungsschaden, S. 23, 8. Auflage). Hat sie aufgrund eines Arztfehlers oder eines Verkehrsunfalls ein schweres Hirntrauma oder ein Polytrauma mit Amputationen erlitten und ist hierdurch zum ständigen Pflegefall geworden, hat sie Anspruch auf einen erheblichen Haushaltsführungsschaden. Pro Woche würde sich ein Betrag in Höhe von 480,50 Euro ergeben und im Jahr 24.986,00 Euro. Auf 20 Jahre bezogen, kann allein der Haushaltsführungsschaden eine halbe Million Euro betragen.</p>
<h3>d) Hohenheimer Verfahren</h3>
<p>Auch das Hohenheimer Verfahren ist von den Gerichten anerkannt. Hierbei werden alle Daten des Haushaltes EDV-mäßig erfasst und ein Haushaltsprofil erstellt. Hierbei wird der Fall in eine von 7 verschiedene Haushaltstypen eingerordnet. Hierfür muss der Betroffene umfangreiche Formulare ausfüllen, in denen das Haushaltsprofil abgefragt wird. Es wird in der Regel ein kostenpflichtiges Gutachten erstellt.</p>
<p>Letztendlich sollten alle Verfahren zu einem einheitlichen Ergebnis gelangen. Denn der Anspruch bezieht sich auf die vermehrten Bedürfnisse, die durch den Unfall entstanden sind. Zu befürworten ist die einfache Differenzmethode, weil nicht zwingend alle Daten abzufragen sind und das Tabellenwerk von Schulz-Brock/Hoffmann zu starr ist und m.E. versicherungsfreundlich ist. Die Gerichte sind auch dazu gehalten, den Anspruch zu schätzen. Insofern müssen die Daten nicht im Detail geschildert werden. Vielfach würde dies auch die meisten verletzten Betroffenen überfordern.</p>
<h2>5. Für Zeiten des stationären Aufenthaltes</h2>
<p>Liegt der Verletzte eines Ein-Personen-Haushaltes im Krankenhaus so fallen wesentlich geringere Haushaltstätigkeiten an, als wenn er zu Hause versorgt werden müsste. Hier fallen nur 15% der sonst üblichen Haushaltstätigkeiten an, so dass nicht 21,7 Wochenstunden anzunehmen sind, <strong>sondern nur 3,25 Stunden</strong>.</p>
<h2>6. Folgende Tätigkeiten zählen zur Haushaltsführung</h2>
<ul>
<li>Planung und Organisation des Haushaltes</li>
<li>Einkaufen von Lebenmitteln</li>
<li>Zubereiten von Mahlzeiten</li>
<li>Reinigung der Wohnung</li>
<li>Instandhaltung von Wäsche und Kleidung</li>
<li>Betreuung von Familienmitgliedern</li>
<li>Gartenarbeit</li>
<li>Reparaturarbeiten</li>
</ul>
<h2>7.  Keinen Haushaltsführungsschaden bei Geringfügigkeit</h2>
<p>Manche Gerichte gehen davon aus, dass bei einer Minderung der Haushaltstätigkeit von 20% (KG, Urteil v. 4.5.2006, Az. 12 U 42/05 = VRS 111, 16) bzw. von 10% (OLG Rostock, Urteil v. 14.06.2002, Az. 8 U 79/00 = ZfS 2003,233) kein Anspruch mehr auf den Haushaltsführungsschaden bestünde, da dann in der Regel durch Umorganisation des Haushaltes mit Hilfe des Partners der Haushalt vollständig geführt werden könne. Hier muss aber auf den <strong>Einzelfall</strong> abgestellt werden. Eine pauschale Anwendung einer solchen Grenze wäre verfehlt.</p>
<h2>8. Anrechnung von Leistungen</h2>
<p>Wird von dritter Seite Pflegegeld oder eine Verletztengeldrente bezahlt,  sind die gezahlten Leistungen anzurechnen. Wenn es sich um einen Wegeunfall handelt, dann sind die Ansprüche auf den Haushaltsführungsschaden generell von der Berufsgenossenschaft zu bezahlen. Nur falls eine Differenz verbleibt, kann diese gegenüber der Haftpflichtversicherung geltend gemacht werden.</p>
<h2>9. Verjährung des Anspruchs</h2>
<p>Liegt der Körperverletzung ein Unfall zugrunde verjährt der Anspruch nach <strong>drei Jahren zum Ende des Jahres</strong> ab dem Unfall. In der Regel wird durch Verhandlung mit der Haftpflichtversicherung die Verjährung gehemmt. Allerdings ist immer anzuraten, auf einen <strong>Verjährungsverzicht hinzuwirken</strong>. Gegebenenfalls sollte ein titelersetzendes Anerkenntnis vereinbart werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Ansprüche nur teilweise abgefunden werden und der Zukunftsschaden davon ausgenommen wird.</p>
<p>Bei einem Arztfehler beginnt die Verjährung ab sicherer Kenntnis des Arztfehlers zu laufen. Da der Patient grundsätzlich gar nichts von einem Fehler weiß und allenfalls Vermutungen haben kann, beginnt die Verjährung grundsätzlich erst ab Vorliegen eines Gutachtens zu laufen, das den Fehler positiv bescheinigt.</p>
<h2>10. Regress gegen Rechtsanwälte</h2>
<p>Wenn man erkennt, welche Dimensionen der Haushaltsführungsschaden u.U. erreichen kann, ist das Vergessen oder Übersehen eines solchen Anspruchs nicht mehr nachzuvollziehen. Es kommt allerdings immer wieder vor. Grund könnte auch der manchmal extrem hohe Aufwand zur genauen Darstellung des Schadens sein. Hat der Rechtsanwalt den Haushaltsführungsschaden nicht gefordert und sind drei Jahre nach dem Unfall vergangen, kann sich die Haftpflichtversicherung auf Verjährung berufen. Wenn dies der Fall ist, kommt die Haftung des Rechtsanwaltes in Betracht.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Zum Autor:</p>
<p>Rechtsanwalt Lattorf ist Fachanwalt für Medizinrecht und beschäftigt eine Fachanwältin für Verkehrsrecht. Seine Kanzlei ist auf die Geltendmachung von Ansprüchen nach einem Verkehrsunfall oder Arztfehler spezialisiert.</p>
<p><a href="https://www.rechtsanwalt-lattorf.de/rechtsanwalt-arztfehler-koeln-kontakt/">Kontaktieren</a> Sie die Kanzlei bei Rechtsfragen nach Personenschaden.</p>
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