Der Artikel befasst sich mit den Voraussetzungen eines Haushaltsführungsschadens, wie ein solcher berechnet wird und was man hierbei berücksichtigen sollte. Er ist an alle gerichtet, die einen unverschuldeten Personenschaden erlitten haben und neben Schmerzensgeld noch weitere Ansprüche geltend machen wollen.
1. Grundlagen
Fast nach jedem Personenschaden entsteht auch ein Haushaltsführungsschaden. Dieser entsteht immer dann, wenn die verletzt Person zuvor den Haushalt mindestens teilweise durchgeführt hat. Singles haben also immer einen solchen Anspruch und auch Kinder, die im Haushalt mithelfen (NZV 2002, 392).
Der Haushaltsführungsschaden fällt an, wenn der Geschädigte nicht mehr in der Lage ist, den Haushalt selbst zu führen und zwar unabhängig davon, ob eine Haushaltshilfe eingestellt und bezahlt wird oder ob dies Angehörige und Freunde kostenfrei übernehmen (vgl. BGH, Beschluss v. 09.07.1968, VersR 1968, 852; BGH Urteil v. 17.10.1972 VersR 1973, 84; Urt. v. 12.06.1973, VersR 1973, 939).
Wenn für den Geschädigten eine Haushaltshilfe eingestellt wird, sind die tatsächlich angefallenen Kosten zu erstatten. Darin sind der Bruttolohn, aber auch die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung enthalten. Wird die Haushaltshilfe nur für bestimmte Tätigkeiten eingestellt und fallen darüber hinaus noch andere unerledigte Arbeiten der verletzten Person an, kann diesbezüglich auch ein fiktiver Schaden geltend gemacht werden (Schulz-Borck/ Hofmann, Schadensersatz bei Ausfall von Hausfrauen und Müttern im Haushalt mit Berechnungstabellen,aaO).
Wenn ein Angehöriger oder Freund den Haushalt kostenfrei übernimmt, entsteht der fiktive Haushaltsführungsschaden. Zu beachten ist, dass nicht der helfende Freund oder Angehörige den Anspruch geltend machen kann, sondern nur die verletzte Person.
Der Haushaltsführungsschaden gehört gemäß § 843 Abs. 1 Alt. 1 BGB zur Aufhebung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit, sofern der Schaden eine Einschränkung oder Aufhebung der Unterhaltsleistungen für die Familie bedeutet. Er ist unter dem Gesichtspunkt der Vermehrung der Bedürfnisse nach § 843 Abs. 1 Alt. 2 BGB erstattungsfähig, soweit es um die eigene Bedarfsdeckung geht.
In dem Umfange, wie der Haushalt nicht geführt werden kann, besteht ein Anspruch auf Ersatz der Kosten, die notwendig sind bzw. gewesen sind, um den Haushalt durch Dritte führen zu lassen. Der Anspruch besteht auch dann, wenn der Verletzte den Haushalt trotz der Einschränkungen dennoch führt (BGH Urt. v. 7.5.1974, Gz. VI ZR 10/73 = NJW 1974, 280). In diesem Falle, wie auch in dem Falle, dass der Haushalt durch Dritte unentgeltlich geführt wird, besteht ein Anspruch in Höhe der Kosten, die entstanden wären, wenn eine Person für die Haushaltsführung hätte bezahlt werden müssen.
2. Durchsetzbarkeit des Anspruchs
Die Rechtsprechung legt hohe Maßstäbe an die Darlegungslast für den Haushaltsführungsschaden an. Das bedeutet, dass der Geschädigte ausführlich und so detailliert wie möglich vortragen muss und zwar hinsichtlich der Haushaltstätigkeiten, die er vor der Körperverletzung durchgeführt hat und hinsichtlich der Haushaltstätigkeiten, die er aufgrund der erlittenen Körperverletzung nicht mehr durchführen kann. Ferner sollte er einen Zeugen haben, der Art und Umfang der vorherigen Haushaltstätigkeit bestätigen kann.
Dies darzustellen bedeutet einen erheblicher Arbeitsaufwand für den Rechtsanwalt.
Der Umfang und die Art der Haushaltstätigkeit, die in Folge der Körperverletzung nicht mehr erledigt werden kann, wird dagegen regelmäßig durch ein Sachverständigengutachten bewiesen.
3. Höhe des Anspruchs bei tatsächlichen Kosten einer Haushaltshilfe
Gemäß dem BGH sind die real angefallenen Kosten der Schadensabhilfe nicht der Schaden, sondern stellen nur ein Indiz für den benötigten Bedarf dar (BGH v. 06.11.1973, BGHZ 61,349 = NJW 1974, 34). Das bedeutet, dass grundsätzlich die Kosten vom Gericht anerkannt werden, aber die Gegenseite auch Einwände gegen Abrechnungen erheben kann und diese Einwände zu prüfen sind. Aber in der Regel entspricht die Höhe des Haushaltsführungsschadens den Kosten, die bei Beauftragung einer Hilfe tatsächlich angefallen sind.
4. Höhe des Anspruchs bei fiktiver Berechnung
Der Umfang der zugrundezulegenden Arbeiten ist gemäß § 287 ZPO im Schätzungsweg zu ermitteln (Urteil OLG Oldenburg v. 20.06.2008, Gz. 11 U 3/08). Aufgrund dieser Möglichkeit der Gerichte, den Umfang zu schätzen, wurden verschiedene Methoden zur Ermittlung entwickelt.
a) Fiktiver Haushaltsführungsschaden, Differenzmethode
Zunächst sind die Haushaltstätigkeiten vor und nach dem Unfall/ Vorfall zu ermitteln und ggf. auch Abstufungen bei gesundheitlichen Heilungsphasen. Hiernach wird die Stundenzahl ermittelt, die im Haushalt unfallbedingt vom Verletzten nicht mehr übernommen werden kann. Die Anzahl der Stunden ist mit einem Stundenlohn zu multiplizieren. Bei dem fiktiven Haushaltsführungsschaden kann auf die üblichen Kosten einer Haushaltshilfe zurückgegriffen werden. Diese sind regional unterschiedlich und liegen derzeit in einem Rahmen zwischen 8,50 Euro und 14,00 Euro pro Stunde. Seit 2019 liegt der gesetzliche Mindestlohn bei 9,19 Euro, welcher mindestens zu zahlen wäre. Das OLG erkennt seit Januar 2020 ein fiktives Entgelt in Höhe von 11,00 Euro an.
Laut BGH-Rechtsprechung (BGH Urteil ZR VI 183/08) ist es nicht zu beanstanden, wenn auf BAT X (heute TVöffD Bund) Bezug genommen wird, wonach im Jahre 2008 ein Stundenlohn von durchschnittlich 9,61 Euro für eine Haushaltshilfe zu bezahlen war. Im Jahre 2017 lag der durchschnittliche Satz bei 12,36 Euro. Das Landgericht Tübingen verweist auf § 21 JVEG, wonach Zeugen derzeit mit 14,00 Euro für eine fiktive Haushaltshilfe entschädigt werden müssen. Dem haben sich einige Landgerichte (z.B. LG Mainz) angeschlossen.
Die Rechtsprechung ist auch uneinheitlich, ob der fiktive Haushaltsführungsschaden als Netto- oder Bruttobetrag zu zahlen ist. Hier sollte auf den Umfang des monatlichen Entgeltes abgestellt werden. Wenn die monatliche Summe 450,00 Euro nicht übersteigt, so kann davon ausgegangen werden, dass üblicherweise die Beschäftigung in Form eines Minijobs ausgeübt werden kann, so dass netto = brutto bezahlt würde. Dann kann man den Stundenlohn ohne Abzüge geltend machen. Übersteigt der monatliche Betrag 450,00 Euro, wäre der geringere Nettostundenlohn geltend zu machen.
Aufgrund der im Jahr 2019 und 2020 bestehenden Arbeitsmarktsituation muss die Höhe des fiktiven Entgeltes hinterfragt werden. Tatsächlich sind allenfalls Putzhilfen für einen Stundenlohn von 14,00 Euro zu bekommen. Qualifizierte HaushälterInnen können unter 15,00 Euro fast nicht mehr beschäftigt werden. Insofern kann mit dem Argument der tatsächlichen Arbeitsmarktsituationen für eine Haushaltskraft auch mehr als 14,00 Euro gefordert werden. Ob die Gerichte das mitmachen, darf derzeit noch als zweifelhaft bezeichnet werden.
b) Fiktiver Haushaltsführungsschaden nach Schulz-Borck/ Hoffmann
Es handelt sich hierbei um ein relativ komplexes Tabellenwerk, wonach die zu ermittelnde Stundenzahl im Haushalt abgelesen werden kann. Auch die Höhe des Stundenlohns wird dort angegeben, wobei auf den Tariflohn zurückgegriffen wird.
Für einen 1-Personenhaushalt wird dort angegeben, dass in der Woche 21,7 Stunden Haushaltstätigkeiten anfallen. Diverse Gerichte haben die Anwendung der Tabelle bestätigt (z.B. Urteil OLG Oldenburg v. 20.06.2008, Gz. 11 U 3/08), so dass pro Woche ein (fiktiver) Haushaltsführungsschaden in Höhe von 286,21 Euro (21,7 x 12,36) anfallen kann, wenn der Haushalt überhaupt nicht geführt werden kann (z.B. bei Bettlägerigkeit).
Bei der Ermittlung der Schadenshöhe ist die Anwendung der Tabellen von Schulz-Borck/Hofmann, Schadensersatz bei Ausfall von Hausfrauen und Müttern im Haushalt, 6. Aufl. von der Rechtsprechung anerkannt (vgl. nur BGH, BGHZ 104,113 ff).
Eine verheiratete Hausfrau mit zwei Kindern kann üblicherweise eine 50-Stunden-Woche geltend machen (Frank Pardey, Der Haushaltsführungsschaden, S. 23, 8. Auflage). Hat sie aufgrund eines Arztfehlers oder eines Verkehrsunfalls ein schweres Hirntrauma oder ein Polytrauma mit Amputationen erlitten und ist hierdurch zum ständigen Pflegefall geworden, hat sie Anspruch auf einen erheblichen Haushaltsführungsschaden. Pro Woche würde sich ein Betrag in Höhe von 480,50 Euro ergeben und im Jahr 24.986,00 Euro. Auf 20 Jahre bezogen, kann allein der Haushaltsführungsschaden eine halbe Million Euro betragen.
d) Hohenheimer Verfahren
Auch das Hohenheimer Verfahren ist von den Gerichten anerkannt. Hierbei werden alle Daten des Haushaltes EDV-mäßig erfasst und ein Haushaltsprofil erstellt. Hierbei wird der Fall in eine von 7 verschiedene Haushaltstypen eingerordnet. Hierfür muss der Betroffene umfangreiche Formulare ausfüllen, in denen das Haushaltsprofil abgefragt wird. Es wird in der Regel ein kostenpflichtiges Gutachten erstellt.
Letztendlich sollten alle Verfahren zu einem einheitlichen Ergebnis gelangen. Denn der Anspruch bezieht sich auf die vermehrten Bedürfnisse, die durch den Unfall entstanden sind. Zu befürworten ist die einfache Differenzmethode, weil nicht zwingend alle Daten abzufragen sind und das Tabellenwerk von Schulz-Brock/Hoffmann zu starr ist und m.E. versicherungsfreundlich ist. Die Gerichte sind auch dazu gehalten, den Anspruch zu schätzen. Insofern müssen die Daten nicht im Detail geschildert werden. Vielfach würde dies auch die meisten verletzten Betroffenen überfordern.
5. Für Zeiten des stationären Aufenthaltes
Liegt der Verletzte eines Ein-Personen-Haushaltes im Krankenhaus so fallen wesentlich geringere Haushaltstätigkeiten an, als wenn er zu Hause versorgt werden müsste. Hier fallen nur 15% der sonst üblichen Haushaltstätigkeiten an, so dass nicht 21,7 Wochenstunden anzunehmen sind, sondern nur 3,25 Stunden.
6. Folgende Tätigkeiten zählen zur Haushaltsführung
- Planung und Organisation des Haushaltes
- Einkaufen von Lebenmitteln
- Zubereiten von Mahlzeiten
- Reinigung der Wohnung
- Instandhaltung von Wäsche und Kleidung
- Betreuung von Familienmitgliedern
- Gartenarbeit
- Reparaturarbeiten
7. Keinen Haushaltsführungsschaden bei Geringfügigkeit
Manche Gerichte gehen davon aus, dass bei einer Minderung der Haushaltstätigkeit von 20% (KG, Urteil v. 4.5.2006, Az. 12 U 42/05 = VRS 111, 16) bzw. von 10% (OLG Rostock, Urteil v. 14.06.2002, Az. 8 U 79/00 = ZfS 2003,233) kein Anspruch mehr auf den Haushaltsführungsschaden bestünde, da dann in der Regel durch Umorganisation des Haushaltes mit Hilfe des Partners der Haushalt vollständig geführt werden könne. Hier muss aber auf den Einzelfall abgestellt werden. Eine pauschale Anwendung einer solchen Grenze wäre verfehlt.
8. Anrechnung von Leistungen
Wird von dritter Seite Pflegegeld oder eine Verletztengeldrente bezahlt, sind die gezahlten Leistungen anzurechnen. Wenn es sich um einen Wegeunfall handelt, dann sind die Ansprüche auf den Haushaltsführungsschaden generell von der Berufsgenossenschaft zu bezahlen. Nur falls eine Differenz verbleibt, kann diese gegenüber der Haftpflichtversicherung geltend gemacht werden.
9. Verjährung des Anspruchs
Liegt der Körperverletzung ein Unfall zugrunde verjährt der Anspruch nach drei Jahren zum Ende des Jahres ab dem Unfall. In der Regel wird durch Verhandlung mit der Haftpflichtversicherung die Verjährung gehemmt. Allerdings ist immer anzuraten, auf einen Verjährungsverzicht hinzuwirken. Gegebenenfalls sollte ein titelersetzendes Anerkenntnis vereinbart werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Ansprüche nur teilweise abgefunden werden und der Zukunftsschaden davon ausgenommen wird.
Bei einem Arztfehler beginnt die Verjährung ab sicherer Kenntnis des Arztfehlers zu laufen. Da der Patient grundsätzlich gar nichts von einem Fehler weiß und allenfalls Vermutungen haben kann, beginnt die Verjährung grundsätzlich erst ab Vorliegen eines Gutachtens zu laufen, das den Fehler positiv bescheinigt.
10. Regress gegen Rechtsanwälte
Wenn man erkennt, welche Dimensionen der Haushaltsführungsschaden u.U. erreichen kann, ist das Vergessen oder Übersehen eines solchen Anspruchs nicht mehr nachzuvollziehen. Es kommt allerdings immer wieder vor. Grund könnte auch der manchmal extrem hohe Aufwand zur genauen Darstellung des Schadens sein. Hat der Rechtsanwalt den Haushaltsführungsschaden nicht gefordert und sind drei Jahre nach dem Unfall vergangen, kann sich die Haftpflichtversicherung auf Verjährung berufen. Wenn dies der Fall ist, kommt die Haftung des Rechtsanwaltes in Betracht.
Zum Autor:
Rechtsanwalt Lattorf ist Fachanwalt für Medizinrecht und beschäftigt eine Fachanwältin für Verkehrsrecht. Seine Kanzlei ist auf die Geltendmachung von Ansprüchen nach einem Verkehrsunfall oder Arztfehler spezialisiert.
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