Wann Kinder haften

Kinder raufen gerne, machen Unfug, sind wild und manchmal geht auch etwas zu Bruch oder jemand wird verletzt. Der Artikel beantwortet die Frage, ob Kinder für den Schaden, den sie anrichten überhaupt haften oder ob stattdessen die Eltern haften. Er klärt, warum man sich lieber einigen sollte als ein Gerichtsverfahren durchzuführen.

Kinder unter 7 Jahren

Die gesetzliche Regelung für Kinder unter 7 Jahren ist eindeutig. In § 828, Absatz 1 BGB heißt es „Wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist für einen Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich.“

Kinder haften also unter keinen Umständen selbst, wenn sie noch keine 7 Jahre alt sind. In der Regel haften stattdessen die Eltern oder Betreuungseinrichtungen wegen einer Aufsichtspflichtverletzung. Allerdings muss diese Pflichtverletzung erst bewiesen werden. Denn wenn die Aufsichtsperson alles getan hat, um jegliche Schäden auszuschließen, dann gibt es keinen Grund, diese Person haften zu lassen.

Kinder im Alter von 7 bis 18 Jahren

Bei Kindern ab 7 Jahren ist die Haftung nicht so eindeutig. Hier gilt § 828, Absatz 3 BGB, wonach ein Kind in diesem Alter für den Schaden, den es einem anderen zufügt, nicht verantwortlich ist, wenn es bei der Begehung der schädigenden Handlung nicht die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hat.

Hier kommt es im Wesentlichen auf die Persönlichkeit und die Einsichtsfähigkeit des Kindes an. Bei der Einsichtsfähigkeit wird grundsätzlich angenommen, dass je älter das Kind, desto größer ist die Einsichtsfähigkeit. Dies gilt aber nicht pauschal und muss im Einzelfall geprüft werden. Wenn zum Beispiel eine Kampfsportart ausgeübt wird, wird in der Regel auch ein Verhaltenskodex vermittelt und die Einsicht, wie man sich verteidigt und wie man andere verletzt. In solchen Fällen kann bereits ein 7-Jähriger eine ausreichende Einsichtsfähigkeit besitzen. Im anderen Extremfall haftet dagegen ein 17-Jähriger nicht, wenn er die geistige Reife und damit die Einsichtsfähigkeit nicht hat.

Wenn eine Haftung an der fehlenden Einsichtsfähigkeit scheitert, könnte eine Haftung des Aufsichtspflichtigen bestehen. Sei es in der Schule durch den Träger oder im Privaten durch die Eltern. Je jünger das Kind bzw. je verhaltensauffälliger es sich vorher gezeigt hat, desto größer sind die Aufsichtspflichten. Wenn also ein 11-Jähriger grundlos auf fremde Sachen einschlägt und die Eltern beobachten dies, haben diese eine Pflicht einzugreifen.

Eine Besonderheit besteht im Straßenverkehr. Kinder von 8 bis 9 haften auch im Straßenverkehr nicht, es sei denn, sie handeln vorsätzlich (vgl. § 828 Abs. 2 BGB).

Durchsetzbarkeit gegenüber Kindern

Bei Minderjährigen steht häufig die Frage im Raum, ob sich ein Rechtsstreit gegen ein Kind überhaupt Sinn macht, da in der Regel Kinder über kein bzw. nur wenig Geld verfügen und es an der sofortigen Durchsetzbarkeit mangeln könnte. Hier besteht nicht die Möglichkeit, den Anspruch von den Eltern zu fordern, auch wenn in der Praxis die Eltern häufig solche Schäden ausgleichen. Möglicherweise verfügen die Eltern über eine Haftpflichtversicherung, die auch Schäden durch ein Kind abdecken. Auf jeden Fall sollte man mit allen Beteiligten über eine gütliche Einigung sprechen, bevor ein Rechtsanwalt eingeschaltet wird. Einigt man sich nicht, kann man ein Gerichtsverfahren anstrengen und einen durchsetzbaren Titel erwirken. Zwar mag der Schädiger als Kind über kein Geld verfügen, allerdings kann aus einem Urteil noch innerhalb von 30 Jahren vollstreckt werden. In der Regel werden auch Zinsansprüche tituliert, so dass der Betrag zuzüglich Zinsen zu bezahlen wäre.

Auf der anderen Seite besteht auch für Kinder die Möglichkeit, Privatinsolvenz anzumelden, so dass ohne irgendeine Zahlung nach 7 Jahren alle Schulden gelöscht würden. Schufa-Einträge werden drei Jahre nach Ende des Verfahrens gelöscht. Daher kann es passieren, dass auch ein Gerichtsurteil nicht zu einer Ausgleichszahlung führt. Entsprechend sollten alle Beteiligten ein Interesse daran haben, sich gütlich zu einigen.

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