Anmerkung zu BGH, Urteil vom 17. Juli 2026 – V ZR 162/25
Ein Urteil mit perfektem Timing
Deutschland hat gerade den heißesten Juni seit Beginn der Wetteraufzeichnungen hinter sich, inklusive neuem Allzeitrekord von 41,8 Grad. Die nächste Hitzewelle ist für Ende Juli bereits angekündigt. Und ausgerechnet jetzt, mitten im Schwitzsommer 2026, entscheidet der Bundesgerichtshof: Wohnungseigentümer dürfen von ihrer Eigentümergemeinschaft grundsätzlich verlangen, dass ihnen der Einbau einer Split-Klimaanlage auf dem eigenen Balkon erlaubt wird. Besseres Timing hätte sich keine Pressestelle ausdenken können.
Worum ging es?
Ein Berliner Ehepaar wollte ein Klimagerät auf seinem Balkon installieren. Weil dafür ein Loch durch die Fassade gebohrt werden muss und die Fassade allen Eigentümern gemeinsam gehört, brauchte es die Zustimmung der Eigentümerversammlung. Die kam nicht zustande – wer schon einmal auf einer solchen Versammlung saß, ahnt warum. Also zogen die Eheleute vor Gericht. Das Amtsgericht winkte ab, das Landgericht Berlin gab ihnen recht, und der BGH hat das nun in letzter Instanz bestätigt.
Was hat Karlsruhe entschieden?
Der Kern lässt sich in einem Satz zusammenfassen: Solange die Nachbarn nicht ernsthaft beeinträchtigt werden, muss die Gemeinschaft den Einbau erlauben – und die bloße Sorge vor künftigem Lärm reicht als Ablehnungsgrund nicht aus.
Das ist der eigentlich spannende Punkt. Die Gegner des Klimageräts hatten vor allem mit dem Brummen argumentiert, das die Anlage später einmal verursachen könnte. Der BGH sagt dazu sinngemäß: Erst einbauen lassen, dann schauen, ob es wirklich stört. Denn ob ein Gerät nervt, hängt weniger vom Einbau ab als davon, wie der Besitzer es nutzt. Läuft es tagsüber leise, ist alles gut. Dröhnt es nachts auf Volllast, können sich die Nachbarn immer noch wehren – dann drohen dem Betreiber Nutzungsbeschränkungen, etwa ein Nachtverbot. Nur eines können die Nachbarn in aller Regel nicht mehr verlangen: die komplette Stilllegung. Karlsruhe dimmt, Karlsruhe löscht nicht.
Warum ist das bemerkenswert?
Als das Wohnungseigentumsrecht 2020 reformiert wurde, bekamen bestimmte Umbauten eine Sonderstellung: Wallboxen für E-Autos, barrierefreie Zugänge, Glasfaser, Einbruchschutz. An Klimaanlagen dachte damals niemand – der Gesetzgeber hatte den Klimaschutz im Blick, nicht die Anpassung an ein Klima, das längst da ist. Diese Lücke schließt der BGH jetzt auf pragmatischem Weg. Nach einem Juni, in dem Hitze europaweit Tausende Todesopfer gefordert haben dürfte, ist eine kühle Wohnung eben kein Luxus mehr, sondern zunehmend eine Gesundheitsfrage.
Die Wirtschaftspresse sieht es ähnlich: Das Handelsblatt sprach von mehr Rechtssicherheit und einer gestärkten Position einzelner Eigentümer, die Berliner Zeitung brachte es auf die Formel, wer eine Klimaanlage wolle, habe nun gute Karten.
Was heißt das konkret?
Für bauwillige Eigentümer: Wer ein hierzulande zugelassenes, leises Gerät wählt und es nicht direkt unter dem Schlafzimmerfenster des Nachbarn montiert, hat beste Chancen – notfalls per Gericht. Im entschiedenen Fall lag das nächste Schlafzimmerfenster mehrere Meter entfernt, das genügte Karlsruhe.
Für Eigentümergemeinschaften: Das reflexhafte Nein aus Prinzip ist riskant geworden. Wer den Einbau ohne triftigen Grund blockiert, kassiert am Ende womöglich eine Niederlage vor Gericht samt Kostenrechnung – und das Klimagerät kommt trotzdem.
Fazit
Ein lebensnahes Urteil, das den Nachbarschaftsstreit nicht abschafft, sondern nur verschiebt: vom Streit über das Loch in der Fassade zum möglichen Streit über Dezibel um 23 Uhr. Aber die Richtung stimmt. Die Hitze kommt ohnehin. Die Klimaanlage jetzt auch.
BGH, Urteil vom 17. Juli 2026 – V ZR 162/25. Vorinstanzen: LG Berlin II und AG Pankow. Grundlage: Pressemitteilung Nr. 130/2026 des BGH sowie Presseberichte vom Entscheidungstag.