Hundebiss – Gesetzestext NRW
§ 20 LHundG NRW – Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Abs.1 einen Hund nicht so hält, führt oder beaufsichtigt, dass von diesem keine Gefahr für Menschen oder Tiere ausgeht, § 2 Abs.2 Hunde nicht an der Leine führt, § 4 Abs. 3 den Zutritt zu dem befriedeten Besitztum nicht gestattet oder Feststellungen nicht duldet, § 5 Abs. 1 gefährliche Hunde oder Hunde …