Passiert ein Unfall auf dem Hin- oder Rückweg zum Arbeitsplatz handelt es sich um einen sogenannten Wegeunfall.
Die rechtlichen Folgen eines Wegeunfalls sind anders als bei einem sonstigen Unfall nach SGB VII geregelt. Alle materiellen Schäden sind in erster Linie von der zuständigen Berufsgenossenschaft (BG) zu verlangen. Diese zahlt die Heilbehandlungskosten, den Entgeltausfall (Verletztengeld), den Haushaltsführungsschaden sowie den Betreuungsschaden und schließlich auch alle Sachschäden, die bei dem Unfall entstanden sind. Allerdings sind diese Zahlungen nach oben begrenzt. Auch werden zukünftige Lohnerhöhungen bei der Berechnung des Entgeltschadens nicht berücksichtigt. Daher kann es geschehen, dass die Berufsgenossenschaft die Ansprüche nicht in vollem Umfang erfüllen muss. Verbleibt eine solche Differenz kann der Differenzbetrag von der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers verlangt werden. Daher haftet die Versicherung hier nur nachrangig.
Alleine das Schmerzensgeld hat die Haftpflichtversicherung voll zu bezahlen. Die BG zahlt grundsätzlich kein Schmerzensgeld nach einem Wegeunfall.