Wie hoch ist der Stundenlohn für den fiktiven Haushaltsführungsschaden?
Die Höhe des Stundenlohns für den fiktiven Haushaltsführungsschaden ist in Deutschland nicht einheitlich geregelt. Vielmehr wird sie von den Gerichten im Wege der Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO bestimmt. Dabei haben sich in den Oberlandesgerichtsbezirken Köln und Düsseldorf unterschiedliche Ansätze herausgebildet.
Das Oberlandesgericht Köln hat über viele Jahre einen Stundensatz von 10,00 € netto zugrunde gelegt. Im Rahmen einer mündlichen Verhandlung vom 16.03.2020 hat der Senat allerdings angekündigt, den Stundensatz für Schadenszeiträume ab dem 01.01.2020 auf 11,00 € netto anzuheben. In der Praxis der Gerichte im Landgerichtsbezirk Köln wird dieser Wert weiterhin häufig herangezogen.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat demgegenüber bereits mit Urteil vom 27.04.2021 (Az. 1 U 38/20) entschieden, dass der Stundensatz einer Haushaltshilfe regelmäßig auf Grundlage der mittleren Bruttogehälter des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst des Bundes (TVöD) geschätzt werden kann. Danach könne der Netto-Stundensatz „aktuell 12,00 Euro netto betragen“.
Die Entwicklung der Rechtsprechung ist jedoch noch nicht abgeschlossen. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 05.11.2024 (Az. VI ZR 12/24) klargestellt, dass die Gerichte die Höhe des Stundensatzes nachvollziehbar begründen müssen und der gesetzliche Mindestlohn bei der Bemessung nicht außer Betracht bleiben darf. Feste Pauschalbeträge ohne Bezug zur aktuellen Lohnentwicklung lassen sich daher künftig immer schwerer rechtfertigen.
Derzeit kann daher festgehalten werden: Im Bezirk des Oberlandesgerichts Köln wird überwiegend ein Stundensatz von 11,00 € netto angesetzt, während das Oberlandesgericht Düsseldorf einen Stundensatz von 12,00 € netto ausdrücklich gebilligt hat. Angesichts der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist allerdings damit zu rechnen, dass die Stundensätze künftig weiter an die tatsächliche Lohnentwicklung angepasst werden.