Schmerzensgeld nach Arbeitsunfall

Dieser Beitrag befasst sich mit einer häufig gestellten Frage: Wer zahlt Schmerzensgeld nach einem Arbeitsunfall? In vielen Fällen ist die Antwort, dass niemand hierfür zahlen muss. Dieser Artikel befasst sich mit den Ausnahmen, wann dennoch Schmerzensgeld gezahlt werden muss.

Der Gesetzgeber schützt den wirtschaftlichen Betrieb eines Unternehmens, indem er den Arbeitgeber privilegiert, wenn ein Unfall in seinem Verantwortungsbereich stattfindet (§ 104 SGB VII). Personenschäden können zu hohen Schmerzensgeldforderungen führen, die für den Betrieb existenzgefährdend sein können. Daher muss der Arbeitgeber grundsätzlich kein Schmerzensgeld bezahlen.

Auch die bei Arbeitsunfällen zuständige Berufsgenossenschaft zahlt nur alle finanziellen (materiellen) Schäden aber kein Schmerzensgeld.

Allerdings muss der Arbeitgeber in zwei Ausnahmefällen dennoch Schmerzensgeld bezahlen:

  1. Wenn der Arbeitgeber vorsätzlich einen Unfall verursacht. Oftmals wird Vorsatz mit Absicht gleichgesetzt. Allerdings reicht bedingter Vorsatz schon aus. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber eine bestimmte Gefahr kennt und weiß, dass ein Arbeitnehmer sich in diese Gefahr begibt und dieser nichts dagegen unternimmt und den Arbeitnehmer auch nicht auf die besondere Gefahr hinweist.

    Ein Beispiel auf der Praxis: Zwei neue Mitarbeiter sollen eine obere Etage eines Fabrikgebäudes ausräumen. Dort steht ein Podest, das die beiden anheben und verschieben. Leider ist darunter ein kreisrundes Loch, so dass einer der Mitarbeiter in die Tiefe, in die untere Etage stürzt. Der Arbeitgeber kannte die Örtlichkeiten und wusste von dem Loch. Dennoch wurden die Mitarbeiter, die neu vor Ort waren nicht über diese Gefahr informiert. Hier hatten wir Schmerzensgeld erfolgreich durchsetzen können. Zwar hat man die Arbeitnehmer nicht absichtlich in die Tiefe stürzen lassen. Man hat nur wegen Gedankenlosigkeit nicht an die Gefahr gedacht. Solche Gedankenlosigkeit kann schnell als bedingter Vorsatz betrachtet werden, so wie in diesem Fall.

  2. Wenn ein Leiharbeiter in einer anderen Firma tätig ist und sich dort verletzt, muss diese Firma Schmerzensgeld zahlen, es sei denn es gibt eine ausdrückliche Versicherung dieses Betriebes gegen Unfälle für Leiharbeiter.

    Ein Beispiel: Bei der Bedienung einer Maschine quetscht ein Mitarbeiter der Firma versehentlich die Hand eines Leiharbeiters, der in diesem Betrieb fremd und nicht versichert ist. Der Leiharbeiter hat Anspruch auf Schmerzensgeld gegenüber dem Betrieb, wo der Unfall geschah, weil er nicht bei diesem Arbeitgeber versichert ist.

Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass für Verkehrsunfälle auf dem Weg zur Arbeit (Wegeunfälle) immer Schmerzensgeld beansprucht werden kann und zwar immer vom Unfallverursacher bzw. dessen Haftpflichtversicherung.

Wir sind Anwälte für Verkehrsrecht und helfen Ihnen bei Arbeitsunfällen und Wegeunfällen weiter.

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KANZLEI LATTORF
Christian Lattorf (Inhaber)
Fachanwalt für Medizinrecht

Ulrike Wadewitz (Angestellte)
Fachanwältin für Verkehrsrecht

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