Höchstes je ausgeurteiltes Schmerzensgeld

Bezüglich der Höhe des Schmerzensgeldes im obersten Bereich besteht die Tendenz der Gerichte, immer höhere Schmerzensgeldbeträge auszuurteilen. Im Folgenden werden diese Rekorde dargestellt und aktualisiert (Stand: 03.09.2021).

I. Höchstes Schmerzensgeld

1) Landgericht Limburg vom 28.06.2021, Gz. 1 O 45/15

Erstmals wurden 1.000.000,00 Euro als Schmerzensgeld ausgeurteilt.

Neben dem Schmerzensgeld müssen die Behandler alle sonstigen Schadensersatzansprüche, die im Leben des schwerstgeschädigten Jungen auftreten und auf den Arztfehlern beruhen, bezahlen.

Bei dem einjährigen Kind wurde eine Antibiose intravenös gegeben. Allerdings hatte er sichtlich gerade etwas gegessen. Das Kind verschluckte sich dabei an den Apfelspalten. Als das Kind nicht mehr atmete und blau anlief, schüttelte die Schwester diesen. Hierbei handelte es sich nicht um rettende Notfallmaßnahmen, sondern das senkrechte Schütteln war kontraproduktiv. In der Folge entstand ein hypoxischer Hirnschaden mit schwersten neurologischen Ausfallerscheinungen. Das Kind wird zeit seines Lebens ein Schwerstpflegefall bleiben, ohne die Chance gehabt zu haben, eine eigene Persönlichkeit zu entwickeln. Er kann sich kaum bewegen, nicht selbst essen oder sich waschen und pflegen. Rund um die Uhr ist er auf fremde Hilfe angewiesen. Seine Gefühle und Gedanken kann er nur eingeschränkt äußern. Selbst Essen und Schlafen sind für ihn infolge von Schluckbeschwerden und Epilepsie mit Angstzuständen verbunden. Auf das Urteil des OLG Oldenburg (Ziff. 2) hatte das Gericht Bezug genommen. Dort hatte das Kind 17 Jahre lang eine Persönlichkeit entwickeln dürfen. Daher war ein höheres Schmerzensgeld gerechtfertigt.

2. Urteil (OLG Oldenburg) 800.000,00 Euro

Das OLG Oldenburg hat mit Urteil vom 18.03.2020 (Gz: 5 U 196/18) die Schmerzensgeldhöhe des LG Gießens bestätigt. Das hatte einem jungen Mann nach fehlerhafter Behandlung ein Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 800.000,00 Euro zugesprochen. Der Eingriff wurde an dem 17-jährigen durchgeführt, bei dem dann die Schläuche zur Beatmung verwechselt worden sind. Das Gehirn des Patienten wurde über eine halbe Stunde mit zu wenig Sauerstoff versorgt, so dass ein schwerer hypoxischer Hirnschaden mit erheblicher geistiger und körperlicher Behinderung entstanden ist.

Bei der Höhe des Schmerzensgeldes wurde auf die bisherigen Urteile Bezug genommen, die über 500.000,00 Euro ausgeurteilt hatten. Allerdings seien diese teilweise über 10 Jahre alt, so dass man eine Indexanpassung vornahm. Berücksichtigung fand dabei auch die derzeitige Niedrigzinsphase mit Negativzinsen. Früher war es so, dass bei einer solch hohen Summe, die Geschädigten von den Zinsen leben konnten. Das ist heute nicht mehr so. Dies sei berücksichtigungsfähig.

Ferner lag ein zögerliches Regulierungsverhalten vor, was ebenfalls zur Erhöhung des Schmerzensgeldes führte. Obwohl der Fehler von den Ärzten sehr früh bestätigt worden war, zahlte die Versicherung nur relativ geringe Beträge zögerlich aus.

 

2) Landgericht Aurich 800.000,00 Euro

Das Landgericht Aurich hat mit Urteil vom 23.11.2018 (Az. 2 O 165/12, juris) bei einem fünfjährigen Kind, das infolge einer bakteriellen Meningitis unter einer lebenslangen, schweren Behinderung und Entstellungen leiden wird, ein Schmerzensgeld in Höhe von 800.000,00 € für angemessen erachtet. Bei dem Kind wurden schwerste körperliche Schäden festgestellt sowie nachfolgend massive psychische Probleme. Allerdings geht das Kind in die Schule und hat eine durchschnittliche Intelligenz, auch wenn Konzentrationsprobleme und Kontaktschwierigkeiten vorliegen. Im Urteil ist von erheblichen Problemen bei der Berufsaufnahme, bei Bildung von Freundschaften und der Familiengründung die Rede. Augenscheinlich lagen keine geistige Behinderung und keine völlige Zerstörung der Persönlichkeit vor. Hier kann man feststellen, dass das außergewöhnliche Schmerzensgeld auch als angemessen beurteilt werden kann, selbst wenn keine psychische Behinderung bestätigt wird, die eine Persönlichkeitsentwicklung ausschließt.

 

II. Weitere Urteile über 500.000,00 Euro

In der Vergangenheit sind aber auch bereits mehrfach Urteile ergangen, die auf ein höheres Schmerzensgeld als 500.000,00 € oder jedenfalls eine noch daneben zugesprochene Schmerzensgeldrente erkannt haben.

  1. Oberlandesgericht Zweibrücken (Urt. v. 22.4.2008 – 5 U 6/07, NJOZ 2009, 3241) in einem Geburtsschadensfall ein Schmerzensgeld in Höhe von 500.000,00 € nebst einer monatlichen Rente von 500,00 € zugesprochen.
  2. Das Oberlandesgericht Jena (Urt. v. 14.8.2009 – 4 U 459/09, juris) hielt für einen während der Geburt unterlaufenen Fehler ein Schmerzensgeld in Höhe von 600.000,00 € für angemessen.
  3. Das Kammergericht hat im Jahr 2012 (Urt. v. 16.2.2012 – 20 U 157/10, NJW-RR 2012, 920) auf ein Schmerzensgeld in Höhe von 500.000,00 € und eine monatliche Rente von 650,00 €, mithin einen Gesamtbetrag von etwa 650.000,00 €, erkannt. Der Entscheidung lag ein Fehler bei der Narkotisierung eines viereinhalb Jahre alten Mädchens zugrunde.
  4. Im Jahr 2017 sprach das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Urt. v. 31.1.2017 – 8 U 155/16, juris) dem dortigen 21-jährigen Kläger, bei dem die Ärzte ein Schädelhirntrauma nicht erkannt hatten, ein Schmerzensgeld in Höhe von 560.000,00 € zu.
  5. Das Landgericht Köln (Urt. v. 2.4.2014 – 25 O 387/08, juris) hat bei einem 2-jährigen Jungen ein Schmerzensgeld in Höhe von 450.000,00 € sowie eine monatliche Rente in Höhe von 550,00 €, mithin insgesamt etwa 600.000,00 €, für angemessen erachtet.
  6. Das Landgericht Aachen (Urt. v. 30.11.2011 – 11 O 478/09, juris) sprach dem zweieinhalb Jahre alten Geschädigten wegen einer verspätet diagnostizierten tuberkulösen Meningitis ein Schmerzensgeld in Höhe von 700.000,00 € zu. Das Kind leidet unter einer psychischen und körperlichen Mehrfachbehinderung und verbleibt auf den Entwicklungsstand eines 3-4 Monate alten Kindes.
  7. Im Urteil des Kammergerichts Berlin vom 16.02.2012, Gz. 35 O 157/10 waren insgesamt 500.000,00 Euro Schmerzensgeld zuzüglich einer Schmerzensgeldrente in Höhe von 650,00 Euro monatlich zu zahlen. Die Schmerzensgeldrente kapitalisiert sich auf genau 153.660,00 Euro, so dass die Schmerzensgeldsumme bei rd. 650.000 Euro lag.
  8. Dem Urteil des LG Kiel vom 11.07.2003, Az.: 6 O 13/03 (VersR 2006 Heft 6, 279 – 281) liegt ein Unfall zugrunde, bei dem ein 3 1/2-jähriges Kind ab dem ersten Halswirbel abwärts gelähmt und schwerst behindert ist. Er ist seitdem auf künstliche Beatmung und dauernde Pflege angewiesen. Es kann nur über Laute und Augenbewegungen mit seiner Umwelt kommunizieren und leidet an chronischen starken Schmerzen. Dem Unfallopfer wurde ein Schmerzensgeld von 500.000 EUR sowie einer monatlichen Schmerzensgeldrente von 500 EUR zugesprochen. Bei Kapitalisierung der Rente ergibt sich ein Betrag von 118.200,00 Euro (500 x 19,7 Jahre) und insgesamt eine Schmerzensgeldsumme in Höhe von 618.200,00 Euro.